956 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.48 15. August 1963
40. 8 80 erhält folgende Fassung: gewerblichen Tätigkeit schriftlich anmelden. Der An-
880 meldung muß er ein Zweitstück sowie beiden Anmel-
Weitere Steuerbefreiungen dungen je einen Lageplan mit Beschreibung der Be-
8 triebs- und Lagerräume beifügen. Hersteller müssen
(1) Von der Tabaksteuer und vom Verpackungs- den Anmeldungen außerdem je eine Betriebserklärung
zwang sind Tabakwaren befreit, wenn sie ; beifügen und darin
1. zu amtlichen Untersuchungen. aus einem Herstel- s : |
lungsbetrieb entfernt werden: 1. die Herstellungsverfahren beschreiben;
? in einem Herstellungsbetrieb vom Hersteller oder 2. die Fabrikationsbuchführung eingehend darstellen;
den dazu bestimmten Betriebsangehörigen zum Prü- 3 die Herstellungsnummern, die Marken oder Bezeich-
fen verbraucht werden; nungen sowie die Kleinverkaufspreise ihrer Erzeug-
so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster nisse angeben (Sortenverzeichnis);
verwandt werden können. als Hersteller von Tabakerzeugnissen die Mengen
(2) In den Fällen des $ 78 Nrn. 4 und 10 des Gesetzes von Rohtabak — getrennt nach inländischem. und
wird die Tabaksteuer nicht erhoben, wenn die in diesen ausländischem Rohtabak — und. die Arten und
Vorschriften festgelegten Voraussetzungen und Bedin- Mengen anderer Rohstoffe angeben, die sie zum
gungen erfüllt sind; die Tabakwaren sind vom Ver- Herstellen von 1000 Stück oder einem Kilogramm
packungszwang befreit.“ der Erzeugnisse jeder Sorte verwenden wollen (Aus-
beuteverhältnis).
41. Die $$ 81 und 82 werden gestrichen, Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, es
a : kann weitere Angaben fordern, wenn sie für die Steu-
42. 884 erhält folgende Fassung: eraufsicht gebraucht werden, Firmen, die im Handels-
„S 84 oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, müs-
Steuererstattung sen auf Verlangen des Hauptzollamts einen Register-
Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn der Inhalt auszug vorlegen.
hach den Umständen oder den Unterlagen des Antrag: (2) Fäbrikauslieferungslager außerhalb des Her-
stellers feststeht, daß die Steuer für die Tabakwaren stellungsbetriebes meldet der Hersteller bei der örtlich
durch Verwendung von Steuerzeichen oder durch Zah- zuständigen Zollstelle wie Großhandelsbetriebe an. .
lung entrichtet ist. 5 31 Abs. 3, 8 34 und $ 35 gelten ent- (3) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als
sprechend. angemeldet, wenn der Heimarbeiter in die Liste auf-
en SE s genommen ist, die der Auftraggeber nach 8 6 des
43, Die Überschrift vor $ 86 und 8 86 werden gestrichen. Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetz-
< blatt I S. 191)%” zu führen hat.
44. Die Überschriften vor den 88 87 bis 89 und die 88 87
bis 89 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt: (4) Kleinhändler mit Tabakwaren, mit Kautabak
Zu 8881 bis 88 des Geset und mit Schnupftabak melden den Kleinhandel auf
„Zu $8 8 ES GCSELZES einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster in zwei
887 Stücken an.
Antrag auf Steuererleichterung, ANNCHTERDRNSER (5) Gehören zu einem Unternehmen mehrere _Be-
(1) Den Antrag auf Steuererleichterung stellt der triebe, so muß jeder Betrieb bei der örtlich zuständigen
Antragsteller nach vorgeschriebenem Muster in zwei Zollstelle angemeldet werden.“
Stücken,
(2) Hersteller, die Steuererleichterung erhalten, füh- 48. In der. Überschrift zu $95 wird die Zahl „2.“ gestri-
ren über den Versand unversteuerter Tabakwaren ein chen.
Anschreibebuch nach vorgeschriebenem Muster und
fügen es dem Antrag auf Steuererleichterung bei. 49. Die 88 96 und 97 erhalten folgende Fassung:
$ 88 „$ 96
Zur Bemessungsgrundlage der Steuererleichterung Behandlung der Anmeldung
Zur gezahlten Tabaksteuer im Sinne des $81 Abs. 1 Die . Zollstelle bestätigt die Anmeldung auf dem %
Satz 2 des Gesetzes gehören alle für Steuerzeichen ge- Zweitstück und gibt es mit den Zweitstücken der An-
zahlten und auf Steuerzeichenschulden des Herstellers lagen zurück. Diese Papiere und alle weiteren zollamt-
verrechneten Beträge. lichen Schreiben, die den Betrieb betreffen, sind in
einem Belegheft aufzubewahren.
$ 89
Wiedereinräumen des Rechts auf Steuererleichterung 897
In den Fällen des 8 82 Abs. 1 des Gesetzes kann dem Anzeige von Änderungen
A NE WERE EEE ) he (1) Der Betriebsinhaber muß der Zollstelle
i eingeräumt werden, wenn die Um- z ®
stände der Straftat den weiteren Verlust des Rechts \ a HE
auf Steuererleichterung als unbillig erscheinen lassen. än dern, oder wenn er seinen Betrieb einstellen oder
. na . : : & tliche Teile der Betriebseinrichtung verwerten
+3 Die Überschrift vor 8 90, die 88 90 bis 92 und die Über- WEN S
schrift vor $ 93 werden gestrichen. will, ohne Ersatz zu beschaffen,
” binnen einer Woche anzeigen, wenn sich die Ver-
$ 93 wird wie folgt geändert: ; hältnisse des Betriebes ohne sein Zutun geändert
% ; ; ; “ . haben oder wenn der Betrieb einen Monat ruht und
a) In der Überschrift wird die Zahl „6. gestrichen. voraussichtlich weiterhin ruhen wird.
b) In Absatz 2 wird die Zahl 5“ durch die Zahl „10“ % ' ®
ersetzt. (2) Geht der Betrieb auf einen neuen Inhaber über,
So muß der neue Inhaber die Übernahme unverzüglich
47, 894 erhält folgende Fassung: schriftlich anzeigen.
„$ 94 (3) Den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 ist ein
Anmelden des Betriebes Zweitstück beizufügen. Dieses Zweitstück erhält der
(1) Wer Tabak be- oder verarbeiten, Zi garrettenhül- Ba ever mit der Bestätigung der Zollstelle -zu-
len herstellen, mit Rohtabak handeln oder mit Tabak- 5 N
waren, Kautabak und Schnupftabak Großhandel trei- — — —
ben will. muß dies der Zollstelle vor dem Beginn der % GVBl.1952 S. 244.
wm
.