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Volume Nummer 46, 7. August 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

II Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.46 7. August. 1963 
(3) Von den der Nachsteuer unterliegenden Gewinnanteilen dürfen keine Abzüge für Betriebs- 
ausgaben gemacht werden. Das folgt daraus, daß die Nachsteuer keine nach dem Einkommen 
bemessene Körperschaftsteuer, sondern eine Steuer besonderer Art auf eine Einnahme (Objekt- 
steuer) ist. 
(4) Die Nachsteuer wird unabhängig davon erhoben, wie sich das Schachtelprivileg ($ 9 Abs. 1 
KStG) bei der Einkommensermittlung auswirkt. Das gilt auch in den Fällen der Mindestbesteue- 
rung nach $ 6 Abs, 4 KStG und $ 17 Abs. 2 KStDV sowie in den Fällen, in denen der Abzug der 
Schachtelgewinne wegen eines Verlusts ganz oder teilweise ohne Auswirkung bleibt (Ab- 
schnitt 30 Abs, 2). Eine Kürzung der Gewinnanteile, die der Nachsteuer unterliegen, ist nur unter 
den Voraussetzungen des 8 9 Abs. 3 Satz 2 KStG möalich. 
41. Verhältnis der Nachsteüer der Obergesellschaft zur Körperschaftsteuerermäßigung der 
Untergesellschaft für ihre berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen 
Die Gewinnanteile im Sinn des $ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG unterliegen auch dann der Nachsteuer, 
wenn die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen bei der Untergesellschaft nicht oder nur teil- 
weise zu einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer führen. Das Gesetz verlangt lediglich, daß die 
der Nachsteuer unterliegenden Gewinnanteile berücksichtigungsfähige Ausschüttungen der 
Untergesellschaft im Sinn des $ 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind. In den Fällen, in denen sich die 
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen der Untergesellschaft nicht auswirken, kann deshalb 
die Nachsteuer der Obergesellschaft auch nicht aus Billigkeitsgründen erlassen oder ermäßigt 
werden. 
Beispiel: 
Die AG U, an der die AG O zu 60 v.H. beteiligt ist, hat im Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) 
1962 nach der Handelsbilanz einen Gewinn von 120 000 DM erzielt. Das für den VZ 1962 zu 
versteuernde Einkommen der AG U beträgt 50 000 DM. Die AG U beschließt im Jahr 1963, 
für das Wirtschaftsjahr 1962 eine Dividende von 100 000 DM auszuschütten, Die berücksich- 
tigungsfähige Ausschüttung führt bei der AG U nur in Höhe des Einkommens von 50 000 DM 
zu einer Ermäßigung der Körperschaftsteuer. Gleichwohl muß die AG O für den Schachtel- 
begqünstigten Gewinnanteil in Höhe von 60 000 DM die Nachsteuer entrichten. 
42. Auswirkung der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen auf die der Nachsteuer 
unterliegenden Gewinnanteile 
(1) Bei. einer Kapitalgesellschaft im Sinn des $ 19 Abs, 1 Ziff, 1 KStG sind die der Nachsteuer 
unterliegenden Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in dessen Höhe ihre berücksichtigungs- 
fähigen Ausschüttungen nicht zu einer Ermäßigung ihrer Körperschaftsteuer nach $ 19 Abs. 1 
Ziff. 1 Satz 2 oder Absatz 2 Ziff. 1 Satz 2 KStG führen ($ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG). Danach sind die 
Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, um den die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen 
das zu versteuernde Einkommen übersteigen. Zu versteuerndes Einkommen ist das um die nach 
$ 43 Abs. 1 Ziff, 3 bis 5 EStG kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen geminderte Einkommen. Vgl. 
Abschnitt 49. 
Teispiel: 
In dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft von 130 000 DM sind nach $ 43 Abs. 1 Ziff.3 bis 5 
EStG kapitalertragsteuerpflichtige Zinsen in Höhe von 30 000 DM enthalten. Bei der Ermitt- 
lung des Einkommens sind nachsteuerpflichtige Schachtelgewinne in Höhe von 500000 DM 
außer Ansatz geblieben. Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen betragen 400 000 DM. 
Sie führen nur in Höhe des zu versteuernden Einkommens (100 000 DM) zu einer Ermäßigung 
der Körperschaftsteuer nach $ 19 Abs, 1 Ziff, 1 Satz 2 oder Absatz 2 Ziff, 1 Satz 2 KStG. Die 
Schachtelgewinne von 500000 DM sind deshalb ‚für die Berechnung der Nachsteuer. um 
400 000 DM — 100000. = 300000 DM zu kürzen. Der Nachsteuer unterliegen somit 
200 000 DM. 
(2) Ist die Nachsteuer nach verschiedenen Steuersätzen zu berechnen ($ 19 Abs. 4 KStG 1957, 
$ 19 Abs, 4 Ziff. 1 und 2 KStG 1958, 8 19 Abs. 5 Ziff, 1 und 2 KStG 1961), so ist der Betrag, um den 
die Gewinnanteile nach $ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG zu kürzen sind, im Verhältnis der den verschie- 
denen Steuersätzen unterliegenden Gewinnanteile aufzuteilen und anteilmäßig von den ent- 
sprechenden Gewinnanteilen abzusetzen. 
Beispiel: 
Bei der im Beispiel des Absatzes 1 bezeichneten Kapitalgesellschaft betragen die anzuwen- 
denden Nachsteuersätze: 
für Gewinnanteile von 125000 DM 15 v.H., 
für Gewinnanteile von 375 000 DM 36 v.H. 
Der Kürzungsbetrag nach $ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG von 300000 DM ist von diesen Gewinn- 
anteilen anteilig mit 75 000 DM und 225 000 DM abzusetzen. 
43. Veranlagung der Nachsteuer 
Die Nachsteuer wird durch Veranlagung festgesetzt. Sie bemißt sich nach den innerhalb des 
Wirtschaftsjahrs bezogenen Gewinnanteilen, Die Übergangsregelung des $ 23 Abs. 2 KStDV 
bleibt unberührt. Im übrigen sind auf die Veranlagung und auf die Entrichtung der Nachsteuer 
die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Veranlagung und Entrichtung der Ein- 
kommensteuer gelten ($ 20 KStG). 
43 a. Erhebung der Nachsteuer bei Betrieben von inländischen Körperschaften 
des öffentlichen Rechts, die persönlich von der unbeschränkten Steuerpilicht befreit sind 
Bei Betrieben von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die persönlich von der 
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit sind. beträgt die Nachsteuer 
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