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Volume Nummer 75, 10. Dezember 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

850 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.41 5. Juli 1963 
Gesellschaftsteuer KVStG und zog die Bfin. durch Steuerbescheid. vom 
Urteil des BFH vom 24. Januar 1963 — II 195/58 U!) © 19700 en EEE DM Hann Tr von 8 von 
VENEN Ber 1003 8 Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. 
L. Investitionsdarlehen verlieren nicht dadurch ihren kapi- 
talersetzenden Charakter, daß die Investitionen kurz- een 
fristig mit Fremdmitteln vor- oder zwischenfinan- Die Rb. ist nicht begründet. 
et werden: Soweit die Bfin zinslose Aussetzung ‚der Vollziehung 
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der no Sicherheitsleistung durch „Vorabentscheidung“ be- 
„durch die Sachlage gebotenen Kapitalzuführung“ (83 gehrt, wird ihr Antrag durch die endgültige Entscheidung 
Abs. 1 KVStG) sind entscheidend wirtschaftliche Ge- | ger Sache gegenstandslos. Zu Unrecht erhebt die Bfin. 
sichtspunkte zu berücksichtigen (Ergänzung zu dem ch die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung. Der 
Urteil des Bundesfinanzhofs nn 207/57 U vom 30. August 7 Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Recht ausgespro- 
1962, BStBI. 1962 IIE S. 1459). Dabei ist jedoch nicht chen, daß im Steuerrecht nicht eine „Beweisführungslast“, 
maßgebend, ob betriebswirtschaftlich, sondern ob ge- <ongern nur eine objektive oder materielle Beweislast 
sellschaftsteuerrechtlich eine Kapitalzuführung geboten („Feststellungslast“) in Betracht kommt (vgl. das Urteil 
WArO I 257/61 U vom 19. Juni 1962, BStBl. 1962 III S. 377, 378%). 
Nach dem Sinn und Zweck des KVStG ist davon auszu- Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat im Urteil IV 124/ 
gehen, daß der Gesetzgeber grundsätzlich die 58U vom 12. Juli 1962 (BStBl. 1962 III S. 5229) u. a. aus- 
(wirtschaftliche) Zuführung von Anlagekapital durch geführt: „Die Steuerbehörden und, soweit sie Tatsachen- 
die Gesellschafter im Rahmen des & 3 KVStG steuer- instanzen sind, auch die Rechtsmittelbehörden (Finanz- 
lich erfassen wollte. gerichte) haben nach den Vorschriften der 88 204, 243 AO 
KVStG 1934 88 2 Ziff. 5, 3 Abs. 1; AO 88 171, 204, 243; die Besteuerungsgrundlagen von Amts wegen zu ermitteln. 
StAnpG 8 1 Abs. 2. Sie haben dabei ihre Ermittlungen auch . zugunsten der 
Streitig ist, ob mehrere von einem Gewerken einer Ge- Steuerpflichtigen bis zur Grenze des Zumutbaren durchzu- 
werksch SE zewährte Darlehen durch die Sachlare ze. führen. Die Steuerpflichtigen haben bei diesen Ermittlun- 
bot K al füh tt hab 5° 5 gen, soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, mitzu- 
otene Aapitalzuführungen ersetzt haben. wirken, und zwar ebenfalls bis zur Grenze des Zumutbaren. 
Alleinige Gesellschafterin der Bfin. ist eine ausländische Sie haben insoweit nach 8 171 AO Erklärungs-, Dar- 
Kapitalgesellschaft. Diese erwarb seit dem Jahre 1951 mit legungs- und Nachweispflichtenl. Die Grenzen des Zumut- 
Genehmigung der Landeszentralbank in der Bundesrepu- baren können bei der amtlichen Ermittlungspflicht wie bei 
blik Deütschland DM-Sperrguthaben und stellte sie der der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nicht eindeu- 
Bfin. in der Zeit vom 27. Juni 1951 bis 30. Juni 1954 im tig festgelegt werden. Es ist. unter Beachtung aller Um- 
Wege der Gewährung von Darlehen unter Vereinbarung stände des einzelnen Falles nach den Grundsätzen von 
einer Laufzeit von 15 Jahren und gegen 4,5 v.H. Jahres- Treu und Glauben zu entscheiden, wo diese Grenzen im 
zinsen ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung. Einzelfall liegen. Erfüllt der Steuerpflichtige seine Mitwir- 
In einzel handelt ich folgende Beträge: kungspflicht nicht, so kann die Amtspflicht zur Aufklärung 
NE InZE DEN DANdS es SICh um folgende Beträge: dadurch ihre Grenze finden (vgl. Urteil des Bundesfinanz- 
27. Juni 1951 bis 31. Dezember 1951 9765713 DM hofs Vz 183/54 S vom 7. Dezember 1955, BStBl. 1956 III 
1952 549287 DM SS, 75, Slg. Bd. 62 S. 201, und die dort aufgeführte Schrift- 
1953 1520000 DM tums- und Rechtsprechungsübersicht).“ Der erkennende 
I. Halbjahr 1954 1580700 DM Senat tritt dieser Auffassung bei. 
13415700 DM Im Streitfall. haben Finanzamt und Finanzgericht alle 
Den Darlehen wurden die angefallenen Zinsrückstände Vernünftigerweise zu tätigenden Ermittlungen getroffen, 
zugeschrieben. um den Steueranspruch zu begründen. Ein Verfahrens- 
verstoß fällt den Vorinstanzen somit nicht zur Last. In 
Mit den darlehnsweise erhaltenen Mitteln zahlte die Bfin. materiell-rechtlicher Hinsicht kann es dahingestellt bleiben, 
am 31. August 1951 und 18. September 1951 einen zu ob die Bfin. als inländische Niederlassung einer auslän- 
Investitionszwecken erhaltenen, mit 7 v.H. verzinslichen gischen Kapitalgesellschaft anzusehen ist oder nicht. Wäre 
Zwischenkredit der X in Höhe von 6890000 DM und den sie als solche zu behandeln, könnte es keinem Zweifel 
Kredit eines X-Konsortiums von 335 000 DM zurück, Zweck unterliegen, daß die Zuführung von Mitteln durch die Ge- 
dieser Umfinanzierung war es, den billigeren Gesellschafter- sellschafterin einen gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgang 
kredit gegen die teueren Fremdkredite auszutauschen. darstellen würde, wenn dieser Vorgang zugleich die gegen- 
Unstreitig ist mit den aufgenommenen Gesellschafter- über der Vorschrift des & 2 Ziff. 5 KVStG (1934) ein- 
darlehen der Wiederaufbau des kriegsbeschädigten und in 8°Schränkten Voraussetzungen des $ 3 Abs. 1 KVStG 
der Leistung unzureichenden Kesselhauses und der Energie- (1934) erfüllt. Dies ist der Fall. 
erzeugungsanlagen endgültig finanziert worden. Die Auf- - 
Jungen des Betriebsprüfers mit rund 16 Millionen DM ver. D2 alle übrigen erforderlichen Voraussetzungen der Vor- 
anschlagt waren, haben bis Ende des Jahres 1953 rund schrift iS Va hr N Sn U NT 
13 Millionen DM betragen. scheiden, ob je Darlehen durch die Sachlage gebotene 
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts verfügte die AS 
Bfin. in den in Betracht kommenden Jahren 1951 bis 1954 „Wis TE rat 20 Ads taE A062 LESER 1000 Sn 
a On) s Anlanevermögen und Figenlapital (in Tata a ir) ausgeführt hat, sind in der Regel alle Aufwendungen 
der Gesellschafter für das Anlagevermögen der Gesell- 
> . a EN schaftsteuer zu unterwerfen, es sei denn, die Kapital- 
Bilanz- Anlage- HKigen- Unter- gesellschaft hätte diesen betrieblichen Aufwand mit Eigen- 
stichtag vermögen kapital deckung kapital finanzieren können. Die Wiederherstellung und 
Erweiterung des kriegsbeschädigten Kesselhauses und der 
31. Dezember 1950 26 057 13 752 12 305 Energieversorgungsanlagen im vorliegenden Falle sind 
31. Dezember 1951 26 650 14 931 11719 derartige. Aufwendungen für das‘ Anlagevermögen. Zwar 
31. Dezember 1952 30 362 17 012 13 350 sind sie zunächst mit Hilfe von Zwischenkrediten vor- 
31. Dezember 1953 32 606 14 639 17 967 finanziert worden. Der Senat hat in seinem schon erwähn- 
31. Dezember 1954 33 114 1689 21 425 ten Urteil II 207/57 U vom 30. August 1962 auch zu dieser 
Das Finanzamt erblickte bei dieser Sachlage in den Dar- Eden SteNung Ss Den I A auto he 
lehnsgewährungen den Ersatz einer durch die Sachlage DAL EETURS DNS ZEN ERSPUTGIN: einem AnyeStiGons- 
gebotenen‘ Kapitalzuführung im Sinne des 8 3 Abs. 1 . 
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1730. 
Dep 3) StZBl. Bln. 1963 S. 140. 
1) BStBl. 1963 III S. 213. 4) StZBl. Bln. 1963 S. 24.
	        
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