Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.41 5, Juli 1968 Ö48
dem anderen in der Nähe der. Grenze ihren Arbeitsort Deutschland, Veröffentlichung der Handelskammer
hätten. Das Wort „Grenzgänger“ sei dabei lediglich als Deutschland-Schweiz 1959 S. 31):
Klammerzusatz verwendet. Daß ein Arbeitnehmer an R n Pe x
jedem Arbeitstag‘ zweimal die Grenze überschreiten ET der Stehen In bene OL ee
müsse, sei aus dem Wortlaut des Abkommens nicht zu sehen, die. sich morgens über die Grenze zu ihrer
entnehmen. Die Regelung in Art.4 Abs. 2 DBAS bezwecke, Arb eitsstätte begeben und am gleichen Tage an ihren
daß derjenige, der in Grenznähe wohne und im Nachbar- Wohnsitz zurückkehren... “
land wiederum in Grenznähe seiner Arbeit nachgehe, mit ;
seinen Arbeitseinkünften in seinem Wohnsitzland be- Das Finanzgericht hat in der Vorentscheidung diese Ab-
steuert. werde. Der tägliche Grenzübertritt sei demgegen- 8gTrenzung zugrunde gelegt, weil diese von den Vertrags-
über von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn der Bf. parteien gegebene Erläuterung des Begriffs „Grenzgänger“
aus beruflichen Gründen an 130 Tagen während des Jah- ihren Willen wiedergebe. Gegen diese Beurteilung bestehen
res von seinem Arbeitsort B. entfernt gewesen sei, müsse keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht — wie oben
Art.4 Abs. 2 DBAS auf ihn angewendet werden. Die Nicht- ausgeführt — auch dem Sinn und Zweck des Doppelbesteue-
anwendung der Vorschrift bei der Berichtigungsveranla- rungsabkommens. Daß diese Ausnahme von der grund-
gung verstoße außerdem aber auch 'gegen Treu und Glau- sätzlichen Regelung nur für Personen gewollt ist, die sich
ben; denn bei der Schlußbesprechung der Betriebsprüfung lediglich. für die Dauer ihrer in Grenznähe geleisteten Ar-
sei über alle streitigen Punkte eine Einigung erzielt wor- beit in den Nachbarstaat begeben und die nach Beendi-
den, auch über. die Grenzgängereigenschaft des Bf. .Hieran gung ihrer Tagesarbeit täglich wieder in das Land ihres
sei das Finanzamt gebunden. Wohnsitzes zurückkehren, ist verständlich. Der täglichen
Rückkehr in den Wohnsitzstaat kommt daher wesentliche
Die Rb. ist nicht begründet, Bedeutung zu. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist,
kann deshalb ein Arbeitnehmer als Grenzgänger im Sinne
Nach Art.4 Abs.1 DBAS werden die Einkünfte aus von Art.4 Abs.2 DBAS behandelt werden. Hält sich da-
nichtselbständiger Arbeit nach dem mit der Schweiz abge- gegen ein Arbeitnehmer — wie es. der Bf. getan hat — im
schlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli Rahmen seiner beruflichen Betätigung längere Zeit in weit
1931 in dem Staat besteuert, in dessen Gebiet die persön- von der Grenze entfernt liegenden Gebieten der Bundes-
liche Tätigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird, In republik auf, so fehlt die enge räumliche Bindung an seinen
Art.4 Abs.2 DBAS wird dieser Grundsatz nur für die Wohnsitzstaat Schweiz. Die Ausnahmeregelung in Art.4
sogenannten Grenzgänger durchbrochen, deren‘ Arbeits- Abs. 2 DBAS kann daher, wie das Finanzgericht zutreffend
einkünfte in dem Staat zu besteuern sind, in dem sie ihren angenommen hat, auf ihn keine Anwendung finden. Das
Wohnsitz haben. Der Grund für diese Sonderregelung gleiche gilt umgekehrt auch für die in Deutschland woh-
dürfte darin liegen, daß die Grenzgänger den Mittelpunkt nenden und in der Schweiz berufstätigen Arbeitnehmer.
ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und daß sie in dem Keiner der an dem DBAS beteiligten Staaten ist daher
Land, in dem. sie arbeiten, lediglich ihrer Berufstätigkeit benachteiligt oder hat gegenüber dem anderen. Vorteile
nachgehen, ohne engere Bindungen an dieses Land zu aus dieser Abgrenzung des Begriffs „Grenzgänger“,
haben. Bei Grenzgängern handelt es sich erfahrungsgemäß Auch der weitere Einwand der Bf., die Heranziehung
een dureh US GE eHern In Lan N da seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Ein-
sitzes wohl erreicht werden soll, daß sie steuerlich nicht KOMINPNSLEHST 7 der Bundesrepublik verstoße ESSEN Treu
anders belastet werden als die Menschen, mit denen sie in ke St TE EEE BE AO Din enden En
ihrem Wohnort zusammenleben. Eine ‘Besteuerung nach . : . 3 N
den Gesetzen des Staates, in dem sie arbeiten, könnte bei EEE Sof OSB Treat A ON ae Bere
verschiedenen Steuersystemen mit unterschiedlicher Steuer- N BE vn h Ne 130 oe De 3 ir er Dur d al, er {
belastung im Staat ihres Wohnsitzes und ihres Arbeits- er OH ® agen des Jahres An PUNGPSENON
ortes dazu führen, daß sie steuerlich besser oder schlechter eruflich tätig war: Dieser Umstand rechtfertigt eine Neu-
behandelt wer den als dieleni ) X 7 veranlagung nach $ 222. Abs.1. Ziff. 1.A0O. Wenn auch bei
jenigen, mit denen sie an ihrem N
Wohnort zusammenleben. Ob diese Erwägungen überhaupt cuen Tatsache noch nicht Sofort die entSprechenden recht.
EEE Eee ON TULSERCRGE Per oden Eutreifen, Crscheimt Aep- Ha SON UNTER BEHOBEN WICOCN AO JM Allen denn noch
lich. Gegen die Zurechnung dieser Personen zu den Creme SS ME Sn N KU SC ger N en DEE EN AT ES
ängern richt die frühere Regelung in 14 Abs. 3 rofenen Fesistellungen‘ ZesChENCN. SCIHS. WENN 61 GEF
StAnpG, die zur Zeit der hier CSS Veranlagung ler Schlußbesprechung die Grenzgängereigenschaft des Bf.
dings bereits aufgehoben war und die auch wegen der EEE ner O one dr BOLD NENGEUVELSTTAZUDB
een aen Hecht rtreite Feine unıeiclbare Beilentung nicht ausschließen; denn diese unrichtige Rechtsauffassung
N ; : : e konnte im Zuge der Auswertung des Prüfungsberichts
gehabt hätte, Daß die Direktoren und die Geschäftsführ®‘ mchtiggestelt werden, weit über den Stoueranspruch micht
dung des Doppelbesteuerungsabkommens eine Sonderstel- hei der Betricbsprüßung, SONNCEn erst bei der ‚Veranlagıme
lung einnehmen, hat der Senat auch im Urteil VI 300/58 S sa A BEE VE 6167 U vom DO nd 1002 DSB
vom 12. August 1960 (BStRI. 1960 IT 8.441, Sig. Bd.71 10h a Da vOM OU ; 4
8.5142) betont. N Beroitz auf Grund dieser Erwägungen ET S. 239) .Ebensowenig wäre übrigens der Steuer-
könnte es daher bedenklich erscheinen, den Bf. als Grenz- usa ES bunden (el ME OU nenn
zänger im Sinne von Art. 4 Abs, 2 DBAS anzusehen. Diese v1 269/61 U vom 6. Juli 1962, BStBL. 1962 III S. 3559). In
Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu dem endgültigen Prüfungsbericht vom 11. Juli 1958 wurde
ee denn der Bf. ist auf jeden Fall aus den vom vom Betriebsprüfer zutreffend die Auffassung vertreten,
inanzgericht angeführten Gründen nicht zu den Personen 4.6 ger Bf. kein Grenzgänger im Sinne von Art.4 Abs.2
zu rechnen, für die die Sonderregelung in Art.4 Abs.2 En OTHER r : - S
DBAS getroffen wurde. Wie das Finanzgericht zutreffend N VENONALUNSER zwicch: Sy ve N en an
ausführt, haben die Vertragsparteien des deutsch-schwei- außerdem zur Anrufung der Oberfinanzdirektion Y und
he 068 ED NS ER AS Qurenacführten Verstän- schließlich zur Vornahme einer berichtigten Einkommen-
digungsverfahren den. N Grenze WNgerDeSTUE im Sinn von SPEUCTVELANTASUNG für 1055. Die Berichtigung der durch
Art.4 Abs.2 des Abkommens u.a. wie folgt umschrieben un BEiTeDSDI UNE AS fehlerhaft festgestellten UTSPIUNB-
(siehe Dr. H.J. Meyer-Marsilius, Doppelbesteuerungsab- lichen Veranlagung für das Streitjahr 1955 verstößt unter
kommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik diesen Umständen nicht gegen Treu.und Glauben.
———————— 3) StZBl. Bln. 1963 S. 335.
2) StZBl. Bln. 1960 S. 994. 4) StZBl. Bin. 1962 S. 1668