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Volume Nummer 41, 5. Juli 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

nd Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.41 5, Juli 1963 
202/59 U vom 19. Januar 1960, BStBl. 1960 III S. 229, Sig. Geht man aber davon aus, so kann nicht verlangt wer- 
Bd. 70 S. 6129). Die Unterbeteiligung begründet nur eine den, daß die Unterbeteiligung am Anteil des Mitunter- 
Innengesellschaft in Form einer Gesellschaft des bürger- nehmers einer Personengesellschaft. in den Büchern der 
lichen Rechts. zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Personengesellschaft dargestellt wird. In vielen Fällen 
Unterbeteiligten. Der Hauptbeteiligte nimmt dabei eine wissen die anderen Gesellschafter von der Unterbeteili- 
Sonderstellung ein. Er ist der Geschäftsführer und wickelt gung nichts und sollen es auch nicht erfahren. In diesen 
die Geschäfte, die im Innenverhältnis für gemeinsame Fällen entfällt die Darstellung der Unterbeteiligung in den 
Rechnung des Haupt- und Unterbeteiligten gehen, im Büchern der Personengesellschaft ohne weiteres. Aber auch 
eigenen Namen ab. Der Unterbeteiligte ist im Sinne des wenn die Mitgesellschafter — wie im Streitfall — die Unter- 
Handelsrechts nicht Gesellschafter der‘ Personen- oder beteiligung kennen, darf die Darstellung in den Büchern 
Kapitalgesellschaft. Steuerlich ist er in der. Regel auch der Personengesellschaft nicht zur Voraussetzung für die 
nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft, an der der steuerliche Anerkennung der Unterbeteiligung gemacht 
Hauptbeteiligte beteiligt ist (Urteil des Bundesfinanzhofs I werden. Die Darstellung in den Büchern der Personenge- 
39/61 U vom 20. März 1962, BStBl. 1962 III S.3375). Es sellschaft kann höchstens in der Form geschehen, daß das 
würde den handelsrechtlichen Vorschriften über den Auf- Kapitalkonto des Hauptbeteiligten zwischen ihm. und dem 
bau einer Personengesellschaft widersprechen, 8 15 Ziff.2 Unterbeteiligten aufgeteilt wird. Das ist zulässig, aber 
EStG über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen und etwa nicht notwendig. Der Hauptbeteiligte und der Unterbetei- 
steuerlich den Unterbeteiligten eines Mitunternehmers ligte können auch in jeder anderen geeigneten Form das 
selbst als Mitunternehmer der Personengesellschaft zu be- zwischen ihnen bestehende Gesellschafts- und Abrech- 
handeln. nungsverhältnis festhalten. Es ist. .demnach unzutreffend, 
nn wenn das Finanzgericht den Vollzug der Unterbeteiligung 
4) StZBl. Bln. 1960 S. 650. wegen der fehlenden Darstellung in den Büchern der OHG 
5) StZBIl. Bln. 1962 S. 1659 verneint hat, 
Einkommensteuer-Doppelbesteuerungsabkommen Die. Sprungberufung des Bf. hatte keinen Erfolg. Das 
n - Finanzgericht ging davon aus, daß im Jahre 1936 ein 
Urteil des BFH vom 1. März 1963 — VI 119/61 U9 Verständigungsverfahren zwischen der Schweiz und dem 
(StZBIl. Berlin 1963 8. 848) Deutschen Reich über den Begriff „Grenzgänger“ im Sinne 
des Art.4 Abs.2 DBAS durchgeführt worden sei und 
„Grenzgänger“ im Sinne von Art.4 Abs.2 DBAS ist dabei als Grenzgänger nur Personen bezeichnet worden 
nur, wer sich an jedem Arbeitstag von seinem Wohn- Seien, die in einem der beiden Staaten in der Nähe der 
ort über die Grenze an seine Arbeitsstätte begibt und Grenze arbeiteten und die sich morgens über die Grenze 
nach Beendigung seiner Arbeit wieder täglich in seinen an ihre Arbeitsstätte begäben und abends wieder zu ihrem 
Wohnort. zurückkehrt. Wohnsitz zurückkehrten. In einem späteren, in den Jahren 
- “ es x 1938 und 1939 durchgeführten Verständigungsverfahren 
Das Finanzamt ist an eine bei der Schlußbesprechung pätten sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden 
einer Betriebsprüfung geäußerte Rechtsauffassung für Staaten dahin geeinigt, daß Art.4 Abs.2 DBAS nicht 
die Veranlagung grundsätzlich nicht gebunden, und anwendbar sei, wenn der Wohnort in der Nähe der Grenze 
zwar auch dann nicht, wenn dies ein für die Entschei- ];ege, der Arbeitsort aber von der Grenze 30 km und mehr 
dung über den Steueranspruch zuständiger Beamter entfernt sei, oder. wenn umgekehrt zwar der Arbeitsort 
getan hat. in der Nähe der Grenze liege, der Wohnsitz jedoch 30 km 
DBAS vom 15. Juli 1931 Art.4 Abs.2; EStG 1955 8 19; oder mehr von der Grenze entfernt sei. Diese Auslegungen 
AO 8 162 Abs. 9 und 10. seien durch ein internes Protokoll vom 1. Dezember 1953 
bestätigt worden. Sie seien für die Finanzbehörden und 
Streitig ist, ob der Bf. Grenzgänger im Sinne von Art.4 Finanzgerichte verbindlich; da sie den Willen der an dem 
Abs.2 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche Doppelbesteuerungsabkommen beteiligten Staaten wieder- 
und der Schweizerischen Eidgenossehschaft zur Vermei- gäben. Als „Grenzgänger“ im Sinne‘ von Art.4 Abs.2 
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direk- DBAS kämen danach nur Personen in Betracht, die "als 
ten Steuern und der HErbschaftsteuern (DBAS) vom Pendler die Grenze in beiden Richtungen täglich einmal 
15. Juli 1931 (RGBl. 1934 II S.38, RStBl. 1934 S. 199, in überschritten. Das sei bei dem Bf. nicht der Fall, da er 
Verbindung mit der Bekanntmachung der Bundesregierung an mehr als 130 Tagen des Jahres im Bundesgebiet auf 
über die Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Verhält- Reisen gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei erst durch die 
his zur Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Juni bei der GmbH im Frühjahr 1958 durchgeführte Betriebs- 
1951, BGBl. 1951 II S.151, BStBl. 1951 I S.284) ist. Der prüfung bekanntgeworden. Daß bei der Schlußbesprechung 
Bf. hat seinen Wohnsitz in A. (Schweiz). Er ist Gesell- zunächst die Grenzgängereigenschaft des Bf. bejaht wor- 
Schafter-Geschäftsführer der X.-GmbH in B. und außer- den sei, sei unerheblich und ändere nichts‘ an der Zulässig- 
dem Hauptaktionär und Vorstandsmitglied der Z.-AG in keit der Berichtigungsveranlagung. 
A. Bei der GmbH war der Bf. überwiegend im Außendienst = ns 3 . 
tätig und im Wirtschaftsjahr 1955/1956 nach seinen Anga- ‚Der Bf. führt zur Begründung seiner Rb. aus: Nach 
ben am mehr als 130 Tagen für die GmbH in der Bundes- Art. z Abs. 2 DBAS seien die Arbeitseinkünfte der Grenz- 
republik auf Reisen. Das Finanzamt hat den Bf. für 1955 N ohne Een He OL Mn Sn En en 
zunächst entsprechend seiner Einkommensteuererklärung Gr SA En re le Als  olch Selen DS CR SBTHLOS 
nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur ” Den. Der de di en en a N rernn each u. 
Einkommensteuer herangezogen, die Bezüge aus seiner ww. he ds den se Dun S e Art  tsort 1 CM nd em 
Arbeitnehmertätigkeit als Geschäftsführer der X.-GmbH N teat.  hicht N URL Of ra ei a dem ve an de Seren 
dagegen nach Art.4 Abs.2 DBAS bei. der Einkommen- verfahr Teen 5 en Ab ES a Un Sa Bd A WOhnOrt 
steuer unberücksichtigt gelassen. Im Anschluß an eine b d N Arbeit N Eli in er al  SOK ® en G DOT 
Betriebsprüfung bei der GmbH kam das Finanzamt zu der tr de er Sn den fe illıe u VO Er ETEDZE 
Auffassung, der Bf. sei kein Grenzgänger im Sinne von Shifernt legen dürfe, sei zu 9Eögen. In einem anderen 
Art.4 Abs.2 DBAS, und der von der GmbH an ihn ge- Verständigungsverfahren sei zwar außerdem festgelegt 
zahlte Arbeitslohn unterliege daher entgegen der bisheri- worden, daß die Grenzgängereigenschaft voraussetze, daß 
: s in Grenznähe wohnende und arbeitende Personen morgens 
gen Beurteilung durch das Finanzamt der deutschen Ein- über die & Arbeitsstätte ei d leich 
kommensteuer. Es berichtigte die ursprüngliche Einkom- er 16 Cyehze N HUN FO  eEK SINSCN Und’ am EEN 
mensteuerveranlagung für 1955 gemäß 8 222 AO und zog ag an ihren Wohnsitz zurückke sten, Dies sei jedoch nicht 
: ? M dahin zu verstehen, daß Personen; die diese Voraussetzun- 
den Bf. auch mit seinen Gehaltsbezügen von der GmbH % Ss Y er . 
zur Einkommensteuer heran gen nicht erfüllten, keine Grenzgänger seien. Nach Art. 4 
Abs. 2 DBAS komme die Besteuerung der Arbeitseinkünfte 
KL rm im Wohnsitzland für alle Personen in Betracht, die in dem 
1) BStBl. 1963 IIT S. 212. einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in 
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