Steuer- und Zollblatt für Berlin‘ 13. Jahrgang. Nr. 41 5. Juli 1963 El
füge, um die Steuern bei Fälligkeit zu bezahlen, für Auf- sicht nicht erreicht wird, wenn ein Steuerpflichtiger wäh-
wendungen, die er während des Laufs der Stundungsfrist rend einer Steuerstundung verfügbare Geldmittel. in dieser
gemacht hat, in der Regel ein Abzug als Sonderausgabe Weise verwendet. Denn dann'will der Steuerpflichtige mit
nicht möglich ist. Der Senat hat diesen Grundsatz im Ur- Geld, das er nach Treu und Glauben billigerweise zur Ab-
teil VI 17/61 U vom 12. Januar 1962 (BStBl. 1962 III 8.129, deckung seiner Steuerschulden verwenden muß, eine wei-
Sig. Bd. 74 S. 337%”) bestätigt und dabei betont, daß der tere Steuervergünstigung erlangen. Nur in Ausnahmefällen
Grundsatz auch bei kurzfristigen Stundungen gilt. In der ist eine andere Beurteilung vertretbar, wie in dem Urteil
Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß des Senats VI 228/62 U vom 22. Februar 1963 (BStBl. 1963
Steuerpflichtige, denen Steuern gestundet werden, dadurch III S. 209%) dargelegt ist. Eine solche Ausnahme liegt je-
ein Entgegenkommen erfahren, das sie in besonderem Maße doch hier ‚nicht vor. Daß der Steuerpflichtige ein pünkt-
zu einem loyalen Verhalten gegenüber dem Staat verpflich- licher und zuverlässiger Steuerzahler ist, der auch die bei
tet. und daß es mit dieser Verpflichtung nicht zu verein- der Stundung gesetzten Zahlungstermine eingehalten hat,
baren ist, wenn sie zur Verfügung stehende Geldmittel zu begründet keinen Ausnahmefall. Es ist auch ohne Bedeu-
Aufwendungen verwenden, mit denen sie ihr steuerpflich- tung, daß der Steuerpflichtige während des ganzen Zeit-
tiges Einkommen durch einen Sonderausgabenabzug min- raums der Stundung ausreichende Mittel besessen hat, um
dern wollen. Eine zusätzliche Begünstigung, wie sie im sowohl die gestundeten Steuern als auch die Lebensver-
Sonderausgabenabzug liegt, widerspräche dem Grundsatz sicherungsprämie zu bezahlen. Ob die Stundung unter ‘die-
von Treu und Glauben. An dieser Beurteilung hält der Se- sen Umständen überhaupt gerechtfertigt war, braucht nicht
nat fest. Die Einwendungen, die der Steuerpflichtige da- untersucht zu werden, da es hier lediglich um den Abzug
gegen in der mündlichen Verhandlung erhoben hat, ver- der Prämie als Sonderausgabe geht. Ohne Bedeutung ist
anlassen den Senat nicht zu einer Änderung seiner Rechts- auch, ob der gestundete Betrag nach etwa 2% Jahren vom
auffassung. Der Gedanke von Treu und Glauben beherrscht Finanzamt ganz oder teilweise erstattet wurde. Entschei-
als allgemeiner Rechtsgrundsatz die Beziehungen zwischen dend ist lediglich,. daß der Steuerpflichtige die Prämie
dem Steuerfiskus und dem Staatsbürger. Er verpflichtet während des Laufs einer Steuerstuhdung geleistet hat.
sowohl die Finanzverwaltungsbehörden als auch die Diese Tatsache schließt einen Abzug als Sonderausgabe
Steuerpflichtigen zu einem entsprechenden Verhalten. Für aus.
die Steuerpflichtigen hat dies vor allem Bedeutung bei der . . z . x
Inanspruchnahme von steuerlichen N Verzunstigunden. Bei B On NUN Sen. Den A den Tan A
den während des Laufs einer Steuerstundung gemachten EYE CC CUETDUINNESSCENT Mn BSD Sen
- ; : : A ; heidung als unbegründet zurückzuweisen, da diese zum
Ausgaben, die bei Verwendung eigener Mittel für einen Se . . ;
% rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt ist.
Abzug als Sonderausgabe nach $ 10 Abs.1 EStG in Be-
tracht kommen, ist anzunehmen, daß die vom Gesetzgeber _ a.
mit der Einräumung der Abzugsmöglichkeit verfolgte Ab- 1) StZBl. Bln. 1963. S. 827.
| Einkommensteuer Die Rb. führte zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Urteil des BFH vom 1. März 1963 — VI 332/61 U!) Gesellschaftsverhältnisse zwischen Eheleuten sind steuer-
(StZBI. Berlin 1968 8.847) lich zu beachten, sofern sie ernsthaft vereinbart und durch-
geführt worden sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 20/62 U
:, Die Unterbeteiligung der Ehefrau am Anteil ihres Ehe- vom 8. Mai 1962, BStBl. 1962 III S. 383%). Das gilt auch
mannes an einer. Personengesellschaft ist auch steuer- für die Unterbeteiligung eines Ehegatten am Gesellschafts-
lich anzuerkennen, wenn sie ernsthaft begründet und anteil des anderen Ehegatten. Für,Frau R. ist eine bürger-
vollzogen worden ist. Llich-rechtlich wirksame Unterbeteiligung an dem Gesell-
Die Unterbeteiligung an dem Gesellschaftsanteil einer schaftsanteil des R. begründet worden. Die Eheleute haben
Personengesellschaft braucht nicht in den Büchern, der lange vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. Juli 1957
Personengesellschaft ausgewiesen werden, Er een 848) EEE LEE SD E
; S ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen WiIrk-
EStG 815 Ziff.2; AO 88 215 Abs. 2, 216. samen Vertrag abgeschlossen, obwohl solchen Verträgen
An der Bfin., einer OHG, waren in den Streitjahren 1953 damals keine steuerliche Bedeutung zugemessen wurde.
bis 1956 der Kaufmann R. mit 51 v.H. und seine Tochter Die Absicht einer steuerlichen Manipulation hat den Ehe-
H. mit 49 v. H. beteiligt. Für ihre Tätigkeit im Dienste der leuten also ferngelegen. Die Vereinbarungen waren auch
OHG räumte R. durch notariellen Vertrag vom 6. Mai 1952 nicht nur eherechtlicher. Art, sondern sollten offenbar die
seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung an seinem Gesell- Grundlage für die Teilung, des’ Ertrags aus der gemein-
schaftsanteil und am Auseinandersetzungsguthaben mit SAMEN Arbeit der Eheleute im Betrieb der OHG bilden. Die
50 v.H. ein. Der Ehemann und die Ehefrau verpflichteten Abmachungen waren ernst gemeint und waren geeignet,
sich, ihre Entnahme auf das Notwendigste zu beschränken; das von den Beteiligten bürgerlich-rechtlich erstrebte Ziel
die darüber hinausgehenden. Gewinne sollen als stille Ein- 74 erreichen. Auch zwischen Fremden wäre eine Verein-
lagen im Betrieb bleiben. Beim Ausscheiden der Tochter barung dieser Art möglich und vernünftig gewesen, Die
sollte Frau R. an deren Stelle treten. Frau R. ist inzwi- getroffenen Abmachungen sind von den beteiligten Ehe-
schen verstorben. Bis zu ihrem Tode hat sie im Betrieb leuten auch vollzogen worden. Frau R. hat, wie vereinbart,
der OHG gearbeitet. Erbe ist ihr Ehemann. Das Finanzamt im Betrieb der OHG mitgearbeitet und hat die vorgesehe-
erkannte die Unterbeteiligung der Ehefrau für die Streit- "CN Entnahmen gemacht. Das ihr jeweils zustehende Ge-
jahre 1953 bis 1956 nicht an und rechnete den Gewinnan- winnguthaben war zwischen ihr und ihrem Ehemann ’jeder-
teil voll dem Ehemann zu. Der Einspruch hatte keinen Er- zeit ziffernmäßig leicht zu errechnen,
folg. Das Finanzgericht verneint den Vollzug der Unter-
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet beteiligung, weil diese nicht in den Bilanzen der OHG zum
zurück. Es erkannte die Unterbeteiligung der Ehefrau aus Ausdruck gekommen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Eine
sachlichen Gründen nicht an und führte aus, Verträge Unterbeteiligung ist eine Beteiligung, die ein an einer
zwischen nahen Angehörigen seien steuerlich nur anzu- Personen- oder Kapitalgesellschaft Beteiligter einer ande-
erkennen, wenn sie klar vereinbart und auch vollzogen ren Person einräumt. In solchen Fällen bestehen Rechts-
worden seien. Eine offene Unterbeteiligung an einem beziehungen. nur zwischen dem Hauptbeteiligten und dem
Gesellschaftsanteil müsse in den Büchern einer OHG aus- Unterbeteiligten, nicht aber zwischen dem Unterbeteiligten
gewiesen werden. Der Unterbeteiligte sei Mitunternehmer und der Personen- oder Kapitalgesellschaft oder deren
der Personengesellschaft, an der der Hauptbeteiligte be- anderen Gesellschaftern. Es ist nicht entscheidend, -ob die
teiligt sei. Die Unterbeteiligung der Frau’ R. habe aber Unterbeteiligung den anderen Gesellschaftern bekannt ist
keinen Niederschlag in der. Buchführung der OHG gefun- (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 333/55 U vom 30. Okto-
den. Auch Entnahmen und Einlagen seien nicht festgehal- ber 1958, BStBl. 1959 III S.249, Slg. Bd.68 S. 653%; I
ten - worden. Ein getrenntes Kapitalkonto sei ebenfalls
nicht geführt worden. —
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1726.
1) BStBl. 1963 III S. 211. 3) StZBl. Bln. 1959 S. 1118 (Leitsatz).