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Volume Nummer 40, 4. Juli 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

83J Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.40 4. Juli 1963 
(3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen im Sinn’ Anlage 
des Absatzes 1 kann der Bauherr innerhalb der ersten (BGBl.I S. 321) 
drei Jahre nicht ausgenutzte erhöhte Absetzungen bis 
zum Ende des vierten Jahres nachholen. Dabei können Zwölftes Gesetz 
nachträgliche Herstellungskosten vom Jahr ihrer Ent- zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes. 
stehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzun- N 
gen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Vom 16. Mai 1963. 
Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahr der Fertig- 
stellung und den beiden folgenden Jahren müssen Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzung . 
nach 8 7 vorgenommen werden. Die Sätze 1 bis 3 Artikel 1 
gelten für den Ersterwerber im Sinn des Absatzes 2 Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- 
mit der Maßgabe entsprechend, daß dieser auch die machung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), 
vom Bauherrn nicht ausgenutzten erhöhten Absetzun- zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des 
gen nachholen kann. Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetz- 
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind blatt I S.1330)%, wird wie folgt geändert und ergänzt: 
zum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht auf n n 
ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken dienend 1. 87 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein Per- „(4) Die Ausgleichsteuer ($ 1 Ziff, 3) beträgt vier 
sonenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche vom Hundert des Wertes (8 6).“ 
Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die x S 2 nn 
Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht 2. 8 7 wird um die folgenden Absätze 5 und 6 ergänzt: 
Wohnzwecken dienend zu behandeln. „(5) Die Ausgleichsteuer ermäßigt sich für die 
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur Einfuhr 
für Gebäude und Eigentumswohnungen, die im Bun- 1. der im Absatz 2 Ziff. 1 genannten Gegenstände auf 
desgebiet ausschließlich Berlin (West) errichtet wor- drei vom Hundert, 
den sind.“ 2. der in der anliegenden Liste (Anlage 3) enthaltenen 
x landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf zweiundein- 
Artikel 2 halb vom Hundert, 
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $& 12 Abs. 1 des 3. der in der anliegenden.Liste (Anlage 4) enthaltenen 
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf zwei vom 
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Hundert, 
Artikel 3 ' der im Absatz 2 Ziff, 2 Buchstabe b genannten 
Gegenstände sowie von Frischmilch, entrahmter 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung Milch und Buttermilch auf einundeinhalb vom 
in Kraft. Hundert, 
5. von gekrempelter oder gekämmter Wolle und von 
gekrempelten oder gekämmten feinen und groben 
Gesel Tierhaaren auf eins vom. Hundert. 
esetz 
zur Übernahme des Zwölften Gesetzes (6) Die Ausgleichsteuer erhöht sich für die Einfuhr 
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes!) L. der in der anliegenden Liste (Anlage 5) enthaltenen 
90: Juni 1963 Gegenstände auf sechs vom Hundert, 
Vom 20. Juni N 2. der in der anliegenden Liste (Anlage 6) enthaltenen 
(StZBl. Berlin 1963 8. 830) Gegenstände auf acht vom Hundert.“ 
. 3. In $ 18 Abs. 1 Ziff. 1. werden die Worte „8 7 Abs. 3 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: und 4“ ersetzt durch die Worte „$ 7 Abs. 3“. 
Artikel I 4. 8 4 Abs. 3 der Ausgleichsteuerordnung vom 19. Januar 
Das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer- 1962 (Bundesgesetzbl.I S.35)% und die Anlage3 zur 
gesetzes vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 321) — Anlage - Ausgleichsteuerordnung treten außer Kraft. 
findet in Berlin Anwendung. 
Artikel 2 
Artikel II g x 
- n Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 8 12 Abs. 1 des 
Der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- 
Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen wer- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 
den, wird im Steuer- und Zollblatt für Berlin von dem 
zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht. ; 
Artikel 3 
Artikel III (1) Dieses Gesetz tritt am, ersten Tage des auf die 
Dieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom Verkündung folgenden Monats in Kraft. 
1. Juni 1963 in Kraft. (2) Soweit für die Gegenstände der Anlagen 5 und 6 
- z x - zu $ 7 Abs. 6 des Gesetzes die Ausgleichsteuer gegenüber 
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. dem bisherigen Stand erhöht wird, tritt die Erhöhung drei 
Der Regierende Bürgermeister Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. 
Albertz — A 
Bürgermeister 2) GVBl. S. 945. 
2) GVBl. S. 1130; StZBl. Bin. 1961 S. 944 
1) GVBl. S. 622. 3) GVBl. S. 277; StZBl. Bln. 1962.S. 716.
	        
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