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Volume Nummer 39, 28. Juni 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

828 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.39 28. Juni 19638 
hätten, wäre die Steuervergünstigung ohne weiteres ge- sie bei einer unvorhergesehenen Besserung ihrer Zahlungs- 
währt worden, wenn sie die Einzahlung auf das Sparkonto fähigkeit Geld zur Erlangung von Steuervergünstigungen 
erst am 10. Mai 1955 geleistet hätten. Nach 8 33 EStDV statt zur Bezahlung der gestundeten Steuern verwendeten. 
1955 wäre auch die Rückzahlungsfrist die gleiche gewesen. Ob ein illoyales Verhalten vorliegt, hängt allerdings auch 
Der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift zur Verein- von den Umständen des Einzelfalles ab. Regelmäßig ist es 
fachung für alle steuerbegünstigten Einzahlungen auf zwar anzunehmen. Das Finanzgericht ist aber mit Recht 
Kapitalansammlungsverträge eines Kalenderhalbjahres den der Auffassung, daß es Ausnahmefälle geben könne, in 
gleichen Rückzahlungstermin festgelegt. Unter diesen Um- denen diese Würdigung nicht zutrifft. Ob ein Ausnahmefall 
ständen sei es nicht sinnvoll, bei der Frage, ob ein Sparen vorliegt, ist vorwiegend eine Frage der Würdigung der 
mit Kredit vorliege, auf ein strenges Stichtagsprinzip ab- tatsächlichen Verhältnisse im einzelnen Fall, an die der 
zustellen. Senat nach $ 288 Ziff. 1 AO grundsätzlich gebunden ist: 
Der Vorsteher des Finanzamts rügt Verletzung des gel- Das Finanzgericht konnte im Streitfall ohne Rechtsver- 
tenden Rechts. Er führt aus, die in 8 33 EStDV 1955 ent- stoß zur Feststellung einer solchen Ausnahme kommen. 
haltene Regelung über die Rückzahlung von Ssteuerbegün- Die Steuerpflichtigen schuldeten die gestundete Steuer für 
stigten Sparverträgen habe keine Bedeutung für die Frage, minkünfte aus ihrer Beteiligung an einer KG. Die Stundung 
ob mit fremden Mitteln gespart worden sei. Die Entschei- war beantragt worden, weil die Steuerpflichtigen andere 
dung darüber dürfe nicht auf einen möglichen Sachverhalt Gesellschafter abfinden mußten und dadurch eine vorüber- 
gestützt werden, es sei vielmehr der tatsächliche Sachverhalt gehende Verknappung der Betriebsmittel eintrat. Für, die 
zu beurteilen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs VI 17/61 U Einzahlung auf den Sparvertrag wurden Betriebsmittel 
vom 12. Januar 1962 (BStBl. 1962 III ‚S. 129, Slg. Bd. 74 wicht in Anspruch genommen. Die Steuerpflichtigen haben 
S. 337%) habe klargestellt, daß Sparbeiträge, die während qgje Einzahlung vielmehr aus eigenen Mitteln geleistet. Es 
des Laufs einer Steuerstundung geleistet würden und die ypandelte sich bei ihnen lediglich um eine Umschichtung 
den gestundeten Steuerbetrag nicht überstiegen, nicht als von Privatvermögen. Die gestundete Steuer und die Ein- 
Sonderausgaben abgezogen werden könnten. zahlung auf den laufenden Sparvertrag waren auch nicht 
Die Rb. ist nicht begründet. besonders hoch. Es ist ferner wesentlich, daß die Einzah- 
Zu der Einzahlung auf den Kapitalansammlungsvertrag lung auf einen bereits 1954 geschlossenen Sparvertrag mit 
haben die Steuerpflichtigen Geld verwendet, das sie am Tag festgelegten monatlichen Raten erfolgte, die ohne steuer- » 
der Einzahlung von einem Sparkonto der Ehefrau abge- liche oder andere Nachteile für die Steuerpflichtigen auch 
hoben hatten. Fremdmittel wurden also nicht in Anspruch °FSt' nach Abdeckung der gestundeten Steuer hätte geleistet 
genommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, werden können. Es ist glaubhaft, daß die Steuerpflichtigen 
deren Grundsätze zuletzt im Urteil VI 17/61 U (a.a.O.) bei dieser Zahlung, die ausschließlich ihren privaten Be- 
niedergelegt wurden, können in der Regel Zahlungen, die Teich betraf, die ihre gewerbliche Beteiligung betreffende 
ein Steuerpflichtiger während einer Steuerstundung auf Steuerstundung nicht in ihre Erwägung einbezogen haben. 
einen Kapitalansammlungsvertrag leistet, nicht als Sonder- Unter diesen Umständen konnte das Finanzgericht an- 
ausgaben abgezogen werden. Diese Rechtsprechung beruht N"ehmen, daß ein illoyales Verhalten der Steuerpflichtigen 
auf der Erwägung, daß Steuerpflichtige, denen Steuern ge- Nicht vorliege. Soweit das Finanzgericht allerdings auch 
stundet wurden, in besonderem Maße zu einem loyalen die Regelung in $ 33 EStDV 1955 zur Begründung seiner 
Verhalten gegenüber dem Finanzamt verpflichtet seien und Auffassung angeführt hat, trägt der Senat Bedenken. Da 
daß es regelmäßig Treu und Glauben widerspreche, wenn die Vorentscheidung im Ergebnis jedoch nicht zu bean- 
standen ist, braucht der Senat auf diese Frage nicht näher 
2) StZBl. Bln. 1962 S, 926. einzugehen. 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Bewertungsrecht Umsatzsteuer 
Urteil des BFH vom 29. November 1962 — III 177/60 U. Urteil des BFH vom 22. November 1962 —- V 214/58 8. 
(StZBl. Berlin 1963 8.828) (StZBl. Berlin 1963 8. 828) 
Beträgt die Dauer eines Erbbaurechts in dem für die Be- 7ur Frage der Umsatzsteuerpflicht des sogenannten Werk- 
wertung maßgebenden Zeitpunkt 50 Jahre oder mehr, so ist selbstverbrauchs. 
der Gesamtwert für den Grund und Boden einschließlich : ; 
N Ss UStG 88 1 Ziff.1, 3 Abs.1, 4 Ziff. 4, 12; UStDB.-8 2 Abs. 3; 
der et im vollem En MA Gesetz Nr.27 der Alliierten Hohen Kommission Art.7 8 
EUTeCHHEN; IN. einem solchen Falle An a Abs. 1 bis 3; Gesetz Nr. 75 der Britischen Militärregierung. 
lich-wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gesamtwert 
weder ganz noch teilweise dem Eigentümer des Grund und (BStBl. 1963 III S. 194) 
Bodens zugerechnet werden. 
BewG 8 50 Abs. 2; BewDV 8 46; StAnpG 8.11 Abs. 4. Umsatzsteuer 
(BStBl. 1963 III S. 202) Urteil des BFH vom 81. Januar 1963 — V 80/60 U. 
Reichsabgabenordnung (StZBI. Berlin 1963 8. 828) 
Urteil des BFH vom 18. Januar 1963 — III 270/59 U. Zur Frage, wann ein Büfettier als Leiter einer Gaststätte 
(StZBl. Berlin 1963 8. 828) Unternehmer oder Angestellter ist. 
DerDas3i joht darf ih Rechtsmittelverfäh UStG $ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1. 
; Das Finanzgeric| arf im Rechtsmittelverfahren gegen 
einen vorläufigen Steuerbescheid nicht nach der Akten- (BStBl. 1963 IIT S. 230) 
lage urteilen, sondern muß den Sachverhalt von Amts 
wegen ermitteln und gegebenenfalls den Streitfall end- Umsatzsteuer 
gültig entscheiden. . £ eingeschränkt, Urteil des BFH vom 14, Februar 1963 — V 118/60 U. 
Seine Ermittlungspflicht ist nur insoweit eingeschränkt, z 
als wegen einer im Berufungsverfahren fortbestehenden (StZBi. Berlin 1965 8. 528) 
Ungewißheit im Sinne des 8100 Abs.1 AO eine end- Raffjabast ist ein Gegenstand der Freiliste 2 (Anlage 1 zu 
gültige Klärung des Sachverhaltes nicht herbeigeführt 820 Abs. ? Ziff. 1 und 8 21 Ziff. 1 UStDB 1951). . 
Werden Kann. UStG 84 Ziff.2; UStDB 1951 mit Anlage1l 820 Abs.2 
AO 88 100 Abs. 1, 243 Abs.1. Ziff. 1. 
(BStBl. 1963 III S. 227) (BStBl. 1963 III S. 199) 
— _ BSehriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, 1. Berlin 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 909 2126 oder 909 2353 (Durchwahl). 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., 1 Berlin 30, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71. 
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