Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.38 21. Juni 1963 813
erneut Einspruch ein und verlangte zusätzlich die Berück- b) Der Bf. erhielt im Streitjahr Geschäftsanteile im
sichtigung der Vorauszahlung von 26000 DM als außer- Nennbetrag von 10 000 DM von der GmbH, deren Geschäfts-
gewöhnliche Belastung. Zuvor hatte er in der Einkommen- führer er seit Jahren ist. Sein Antrag, auf diese Zuwen-
steuererklärung für 1953 14 dieser Zahlung als außerge- dung $ 34 Abs.3 EStG 1955 anzuwenden und die Besteue-
wöhnliche Belastung für 1953 geltend gemacht. Als das rung auf drei Jahre zu verteilen, wurde vom Finanzamt
Finanzamt bei der Veranlagung für 1953 gleichfalls nur abgelehnt. In der Berufungsinstanz wurde dieser Antrag
die laufenden Unterhaltszahlungen mit 4800 DM als außer- zurückgenommen. Das Finanzamt machte aber nunmehr
gewöhnliche Belastung behandelte, legte er auch dagegen geltend, der tatsächliche Wert der Anteile habe über dem
Einspruch ein. Nach einer beim Finanzamt aufgenommenen Nennwert von 10000 DM gelegen und 19100 DM betra-
Niederschrift über eine am 27. Mai 1955 stattgefundene gen. Dieser Wert, der erst nach Einlegung der Berufung
Verhandlung erklärte der Steuerpflichtige, daß er beide bekanntgeworden sei. sei der Besteuerung zugrunde zu
Einsprüche zurückziehe, und auf weitere Rechtsmittel ver- legen.
zichte, wenn seinem Antrag auf Erhöhung der Unterhalts- £ ; u :
kosten um 1800: DM entsprochen werde, und daß er mit nen EEE Kam Be en En Un Sn te
einer Berücksichtigung der Unterhaltskosten für seine ge- Bei Zur vorgenommene BEWErLUNg det ANILERS ZULTENG,
z v : r ei Zugrundelegung eines Wertes von 19100 DM ergäbe
schiedene Ehefrau in einer Gesamthöhe von 6840 DM bis : Ss a
; 5 sich aber eine Erhöhung der Einkommensteuer gegenüber
zum Jahre 1956 einverstanden sei. Unter Bezugnahme auf a Steuerbescheid. Da eine Verböserung der Steuerfest-
diese Verhandlung bestätigte er deren Inhalt durch Schrei- en . At a T TDOBE E Cor
ben vom 1. Juni 1955 wie folgt: setzung im Rec tsmittelverfahren hicht zwingend vorge-
R schrieben sei; sondern im pflichtmäßigen Ermessen der
„Es wurde folgendes verhandelt und abschließend ver- Rechtsmittelbehörde liege, sehe es davon ab, die Steuer zu
einbart: Meinem Einspruch vom 25. 11, vorigen Jahres erhöhen; denn eine Erhöhung sei nach den Umständen des
gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid für walles unbillig. Die Überlassung der Anteile sei dem Steuer-
1952 wurde stattgegeben in der Weise, daß ein weiterer pflichtigen zu einer Zeit zugesagt worden, als ihr objektiver
Betrag in Höhe von 1800 DM zu den bereits berücksich- Wert noch unter dem Nennwert gelegen habe. Daß die
tigten 5040 DM für laufende Unterhaltszahlung und *bertragung auf ihn bis 1955 hinausgezögert worden sei,
Vorauszahlung auf Unterhalt in Höhe von 26000 DM habe nicht an ihm gelegen. Wenn der Steuerpflichtige die
gewährt wurde. Somit wurde also anerkannt, daß die Anteile früher‘ erhalten hätte, würde die spätere Wertstei-
Vorauszahlung‘ auf Unterhalt in Höhe von 26000 DM gerung ohne Auswirkungen bei der Einkommensteuer ge-
auf eine Zeit von fünf Jahren umgelegt werden kann. plieben sein. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß
Es wurde weiterhin anerkannt, daß die nunmehr für ger Steuerpflichtige infolge der besonderen Verfahrenslage
1952 mit insgesamt 6840 DM für laufenden Unterhalt nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Verböserung seiner
und einmalige Vorauszahlung auf Unterhalt in Höhe von Besteuerung durch Zurücknahme der Berufung zu ent-
26 000 DM als abzugsfähig anerkannte außergewöhnliche g„ehen; denn die Zurücknahme hätte das Finanzamt nicht
Belastung für die Dauer von fünf Jahren, also bis ein- gehindert, die erst nach dem Erlaß des Steuerbescheids
schließlich 1956, gelten soll. bekanntgewordene tatsächliche Höhe des Wertes der An-
Für den Fall, daß sich der Personenstand der Unter- teile im Wege einer Berichtigung gemäß 8 222 Abs.1
haltsberechtigten im Verlaufe dieser Zeit ändert, erkläre Ziff.1 AO auszuwerten.
ich mich mit einer der Veränderung angemessenen Be- Ge . f a
ENT SAUES Pr C “ gen das Urteil des Finanzgerichts haben sowohl der
rücksichtiz ung bei dieser Regelung einverstanden. Steuerpflichtige als auch der Vorsteher des Finanzamts
Es ergingen daraufhin entsprechende Einkommensteuer- Rb. eingelegt.
bescheide für 1952 und 1953. In der Einkommensteuer-
erklärung für 1954 beantragte der. Steuerpflichtige eine 2. Begründung der Ron: 1 ®
Steuerermäßigung nach 8 33 EStG für vorausgezahlte und a) Der Steuerpflichtige wendet sich gegen die vom
laufende Unterhaltsleistungen in Höhe von 10000 DM mit Finanzgericht vorgenommene höhere Bewertung seiner
dem Zusatz „laut der getroffenen Vereinbarung wird für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 17. August
die Dauer von fünf Jahren, das ist bis einschließlich 1956, 1948 sei ihm von den Gesellschaftern der GmbH wegen
ein Betrag in Höhe von 6840 DM hierfür anerkannt“. Das Seiner Verdienste um den Wiederaufbau der Firma eine
Finanzamt entsprach diesem Antrag bei der Veranlagung. Sondervergütung von 10 000 DM zugesagt worden, die zum
Für 1955 machte der Steuerpflichtige wiederum wegen Erwerb von Anteilen an der GmbH hätte verwendet werden
Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau 6840 Sollen. Aus gesellschaftsinternen und außerhalb seines Hin-
DM geltend, mit dem Hinweis „Rentenzahlung laut früherer flußbereichs liegenden Gründen seien die 10000 DM aber
Vereinbarung mit dem Finanzamt‘ erst im Jahre 1955 ausgezahlt und zum Erwerb von
n x n n ES GmbH-Anteilen. im Nennwert von 10000 DM verwendet
Das Finanzamt gewährte jedoch für das Streitjahr 1955 worden. Das Finanzamt habe den Wert der Anteile, der
nur einen Freibetrag von 720 DM gemäß $ 33a EStG 1955. 1948 unter dem Nennwert gelegen habe, für 1955 zwar auf
Der. Einspruch hiergegen wurde zurückgewiesen mit der 191 v.H. des Nennwerts festgestellt. Auf den Wert im
Begründung, der Steuerpflichtige könne aus der Behand- Jahre 1955 komme es aber! nicht an; denn der Erwerb
lung in früheren Jahren keinen Anspruch auf eine entspre- liege bereits im Jahre 1948. Für die steuerliche Erfassung
chende Besteuerung im Jahre 1955 herleiten, zumal nach von Vorgängen sei nach 8 1 Abs.2 und 3 StAnpG ihr wirt-
der seit 1955 geltenden Regelung in $ 33a EStG 1955 für gschaftlicher Gehalt maßgebend. Danach sei entscheidend,
jede unterhaltene Person höchstens 720 DM abgezogen qgaß ihm 1948 von der GmbH eine Sondervergütung zu-
werden könnten. erkannt worden sei und er dafür Anteile der Gesellschaft
Das Finanzgericht erkannte neben dem vom Finanzamt im gleichen Nennwert habe erwerben sollen.
bereits zugebilligten Pauschbetrag von 720 DM gemäß b) Der Vorsteher des Finanzamts rügt hinsichtlich des
$ 33a EStG 1955 für die laufenden Unterhaltszahlungen $ 33 EStG, das Finanzgericht ‚habe den Grundsatz von
weitere 3557 DM als berücksichtigungsfähig an. Dieser Treu und Glauben unrichtig angewendet. Aus einer unrich-
Betrag sei der Anteil an den Unterhaltsleistungen von tigen Sachbehandlung des Finanzamts in einem früheren
6840 DM, der nach der Regelung vom 27. Mai 1955 für eine Jahr lasse sich keine Bindung für die Folgezeit herleiten.
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Be- Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung werde
tracht komme. Daß es sich dabei um eine bereits im Jahr dadurch verletzt, daß der Steuerpflichtige vom Finanz-
1952 an die geschiedene Ehefrau als. Vorauszahlung gelei- gericht günstiger gestellt worden sei als andere Steuer-
stete Unterhaltszuwendung handle, stehe der Berücksichti- pflichtige. Daß der Bf. unterlassen habe, seine Rechtsmittel
gung als außergewöhnliche Belastung im Jahr 1955 nicht gegen die Einkommensteuerveranlagungen früherer Jahre
entgegen. Das Einkommensteuerrecht sei zwar auf dem weiter zu verfolgen, rechtfertige nicht uı1e vom Finanz-
Grundsatz der Abschnittsbesteuerung aufgebaut. Das Fi- gericht vorgenommene Berücksichtigung eines Teils des im
nanzamt habe jedoch die Verteilung des 1952 gezahlten Jahre 1952 gezahlten Betrags bei der Einkommensteuer-
Betrags auf fünf Jahre verbindlich zugesagt. Der Bf. habe veranlagung für 1955. Das Finanzgericht habe auch nicht
die Anerkennung von 10000 DM jährlich als außerge- beachtet, daß die Ablösung von Unterhaltsleistungen in der
wöhnliche Belastung verlangt; das Finanzamt habe aber Regel keine außergewöhnliche Belastung sei und daß außer
nur 6840 DM für die im Jahr 1952 geleistete Vorauszah- dem Pauschbetrag für Unterhaltsleistungen nach, $ 33a
lung und die laufenden Unterhaltszahlungen zugesichert. EStG 1955 dafür keine weiteren Aufwendungen berück-
Hiervon entfielen 3557 DM auf die Vorauszahlung. sichtigt werden dürften.