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Volume Nummer 36, 12. Juni 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 36 12. Juni 1963 (93 
Allgemeine Bewilligung der Zollgutverwendung 
(StZBI. Berlin 1963 8.793) 
Der nachstehende Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. April 1963 findet 
in Berlin Anwendung. 
Berlin, den 16. Mai 1963 
Fin III A 1 —-Z 1430 — 1/63 
Der Senator für Finanzen 
Im Auftrage 
Hofferberth 
(BZBl. 1963 S. 305) 
Allgemeine Bewilligung der Zollgutverwendung 
BdF-Erlaß vom 18. April 1963 III B/1 — Z 1430 — 4/63 
Mit sofortiger Wirkung tritt folgende Regelung an die Stelle des Erlasses vom 
14. Dezember 1961 — III B/1 — Z 1430 — 1/62 (BZBl. 1961. 8. 11161) in der Fassung der 
Erlasse vom 18. Januar 1962 — III B/1 — Z 1430 — 3/62 (BZBl. 1962 S. 159%”) und vom 
14. März 1962 — III B/1 — Z 1430 — 9/62 (BZBl. 1962 S, 292%). Diese Regelung wird als 
Anhang 24 zur „Dienstanweisung zum Zollgesetz und zur Allgemeinen. Zollordnung“ 
abgedruckt. 
A — Bewilligung 
I. Vorübergehende Verwendung 
Die vorübergehende Verwendung wird nach 8 117 Abs. 1.der Allgemeinen Zollord- 
nung (AZO) allgemein bewilligt 
1. dem Gestellungspflichtigen für außerhalb des Zollgebiets beheimatete Landkraft- 
fahrzeuge und Anhänger, die dazu verwendet werden, 
a) Personen oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr zu befördern oder 
b) Personen (auch mit ihrem Gepäck) zu befördern, die ihren gewöhnlichen Wohn- 
ort (Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen) nicht im Zollgebiet haben; 
die Fahrzeuge dürfen auch an andere abgegeben werden, denen die Verwendung 
nach Nr. 11 bewilligt .ist, 
: für Schienenfahrzeuge mit Heimatbahnhof außerhalb des Zollgebiets 
a) bei Speise- oder Schlafwagen den Speise- und Schlafwagengesellschaften, die 
diese Fahrzeuge verwenden, 
b) bei sonstigen Fahrzeugen dem Gestellungspflichtigen, der diese Fahrzeuge ver- 
wendet, 
dem Gestellungspflichtigen für Wasser- und Luftfahrzeuge — ausgenommen Wasser- 
fahrzeuge ohne eigene Antriebskraft, die zur Beförderung von Baggergut nicht nur 
im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden — mit Heimathafen oder regel- 
mäßigem Standort außerhalb des Zollgebiets, die zur Beförderung von Personen 
oder Waren verwendet werden, 
den Eisenbahnverwaltungen im Zollgebiet für Zubehör und Ersatzteile, die mit 
eisenbahnamtlichen Begleitpapieren eingehen und zur Ausrüstung oder Instand- 
setzung von Schienenfahrzeugen mit Heimatbahnhof außerhalb des Zollgebiets ver- 
wendet werden, 
» dem Gestellungspflichtigen für Behälter und Lademittel ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen und ausländischer Unternehmen des Fluglinienverkehrs, 
; dem Inhaber eines Carnet TIR für Behälter, die im Warenmanifest des Carnet auf- 
geführt sind, ; 
/. dem Zollbeteiligten für Umschließungen, die zweifelsfrei dazu bestimmt sind, bei 
der Ausfuhr von Waren verwendet zu werden, 
den Verleihern von Deckkleidern für besonders gekennzeichnete Deckkleider, die an 
Bord von Schiffen bei der Beförderung von ein-, aus- oder durchzuführenden Waren 
verwendet werden, unter der Voraussetzung, daß sich diese Ve “vender beim Haupt- 
zollamt Emmerich allgemein anmelden, die von diesem Hauptzollamt zur Über- 
wachung auferlegten Pflichten übernehmen und eine. von diesem Hauptzollamt 
bestimmte Sicherheit leister 
den Inhabern solcher grenzdurchschnittener land- oder forstwirtschaftlicher Be- 
triebe, die vom Zollausland aus bewirtschaftet werden, für die Geräte, Tiere und 
Fahrzeuge, die für die Bewirtschaftung ihrer im Zollgebiet liegenden Grundstücke 
verwendet werden, 
1) StZBl. Bln. 1962 S. 572. 
2) StZBl. Bln. 1962 S. 656. 
83) Im StZBl. Bln. nicht veröffentlicht; 
Zoll
	        
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