Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.3 18. Januar 1963 27
mann in Die Wirtschaftsprüfung 1959 S.141, 148, Abschn. Abzulehnen ist aus diesen Gründen die Ansicht von Ewers,
VII, und Ewers, Die Problematik der Gesellschaftsteuer- a.a.O. S.72, die von der Bgin., wie ihr Vorbringen erkennen
pflicht bei der Hingabe von Gesellschafterdarlehen, Düssel- läßt, geteilt wird, daß die Verkehrsüblichkeit als objektiver
dorf 1962 S. 40, und Steuerberater-Jahrbuch 1960/61 S.347, Maßstab für die Beurteilung genügen müsse, wann eine
354). Das kann aber, wie das Finanzgericht München in sei- Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapi-
ner Entscheidung IV 92/57 vom 12. Juni 1959, Entscheidun- talzuführung ersetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in
gen der Finanzgerichte 1959 S.412, und ihm folgend Ewers, seinem schon erwähnten Beschluß 2 BvL 1/59 vom 10. Ok-
a.a.0O. S.70, mit Recht hervorheben, die Anwendung be- tober 1961 die Ansicht des Gutachtens von Lohmann, a.a.O.,
stimmter Grundsätze. bei der Auslegung dieses unbestimm- nicht geteilt, sondern daran festgehalten, daß Anlagever-
ten Rechtsbegriffs nicht hindern. Ewers (a.a.O. S.363) ist mögen in der Regel durch Eigenkapital finanziert werden
zuzustimmen, wenn er ausführt, daß in der Rechtsordnung Soll. Kommt es. demnach nur auf die Frage an, ob das
die Erscheinung nicht selten ist, daß im gesetzlichen Tat- Eigenkapital der Bgin. am Stichtag ausgereicht hat, das
bestand verwendete Begriffe, die ihrer Natur nach außer- Anlagevermögen zu decken und das Investitionsvorhaben zu
rechtlichen Lebensbereichen angehören, wie etwa die straf- finanzieren, kann es auf das Vorbringen der Bgin., soweit
rechtlichen Begriffe Schuld und Kausalität, durch die sie Vergleiche mit den Finanzierungsmethoden branchen-
Rechtsentwicklung eine Ausgestaltung finden, die sie erst gleicher Betriebe anstellt, nicht ankommen.
für die praktische Rechtsanwendung brauchbar machen. % N v „ . ?
Wann demnach eine Kapitalzuführung durch die Sachlage Die Bgin. hat sich in den Vorinstanzen noch darauf be-
geboten ist, ist auf Grund rechtlicher Überlegungen zu rufen, daß sie die Investitionen, für die das Darlehen der
ermitteln. Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken Industriekreditbank gewährt worden sei, schon vor Erhalt
der Gesellschaftsteuer. Sie beruht auf der Überlegung, daß des Kredites aus eigenen Mitteln durchgeführt habe. Abge-
die Vereinigung. von Vermögensbestandteilen verschiedener Schen davon, daß sie sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Personen zu einer einheitlichen Vermögensmasse einen nicht mehr hierauf berufen hat, ist den Vorinstanzen darin
Mehrwert hervorbringt. Es können Erfolge erzielt werden, zuzustimmen, daß eine Vorfinanzierung aus Betriebsmitteln
die für den Einzelnen zu erreichen unmöglich oder deren einem Investitionsdarlehen den kapitalersetzenden Charak-
Verfolgung für den Einzelnen mit zu großem Wagnis ver- ter nicht nehmen kann, denn ohne Aussicht auf diesen Kre-
bunden. ist. In Betracht kommt auch die leichte Veräußer- dit hätte die Bgin. ihre Betriebsmittel nicht vorübergehend
lichkeit der entstehenden Anteile und die Beschränkung der für Investitionen einsetzen können,
Haftung. Alle diese Vorteile sind verbunden mit dem Ge- . ;
sellschaftsrecht (so Begründung zum Kapitalverkehrsteuer- Veran jet der -Anschlußbeschwerde der Erfolg zu
gesetz vom 16. Oktober 1934, RStBl. 1934 S.1460, 1462 f
rechte Spalte zweiter Absatz). Da Grundlage‘ der wirt- Auf die Rb. des Vorstehers des Finanzamts sind die Vor-
schaftlichen Betätigung jeder Gesellschaft in aller Regel ihr entscheidungen aufzuheben und die Gesellschaftsteuer ge-
Anlagevermögen ist, ist es nach Sinn und Zweck des Kapi- mäß $ 3 in Verbindung mit $ 8 Ziff, 5 und $ 9 Abs. 1 KVStG
talverkehrsteuergesetzes geboten, alle Aufwendungen für 1934 auf 3 v.H. von 470 000 DM, mithin auf 14100 DM
das Anlagevermögen der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen. festzusetzen.
Körperschaftsteuer in Y in einer einheitlichen Buchführung. Der gesamte in X
Urteil des BFH vom 18. September 1962 — I 113/61 U!) und in Y erzielte Gewinn wurde als Gewinn der KG ausge-
wiesen. Die Bfin. erzielte weder Gewinn noch Verlust.
(8tZBI. Berlin 1965 8.87) Bei der Körperschaftsteuerveranlagung der Bfin. für 1958
Schaltet. eine KG beim Verkauf von Waren. zwischen sich legte das Finanzamt der Besteuerung eine auf 5000 DM
und den Kunden eine von ihr oder ihren Gesellschaftern be- geschätzte verdeckte Gewinnausschüttung der Bfin. an ihre
herrschte Kapitalgesellschaft mit der Maßgabe ein, daß die Gesellschafter zugrunde. Es ging ‚davon aus, daß sich die
KG die Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft trägt, die KG aus betrieblichen Erwägungen bei der Durchführung der
Kapitalgesellschaft nur im Auftrag und für Rechnung der Geschäfte in Y der Firma der Bfin. bedient habe und daß
KG tätig wird und damit die Kapitalgesellschaft weder Ge- die KG dafür an eine ihr fremde GmbH eine auf 5000 DM
winn noch Verlust erzielt, so liegt eine verdeckte Gewinn- S°Schätzte Vergütung hätte zahlen müssen.
ausschüttung der Kapitalgesellschaft an die KG in Höhe Die Bfin. vertrat die Auffassung, sie betreibe überhaupt
einer angemessenen Vergütung vor, wenn die Kapitalgesell- kein Geschäft und die Bezeichnung „Musterring-Möbel“ sei
schaft die Voraussetzungen einer Verkaufsgesellschaft nicht ger KG nicht von ihr, sondern von dem Lizenzgeber der
erfüllt. Musterring-Möbel gestattet worden. Die KG sei nur deshalb
KStG 1958 $ 6 Abs. 1 Satz 2. mit ihrem Firmennamen in dem Geschäft in Y nicht in Er-
scheinung getreten, damit Kunden, die. auch andere als
Streitig ist, ob die beschwerdeführende GmbH (Bfin.) im Müusterring-Möbel kauften, nicht ausschließlich das Geschäft
Jahre 1958 an ihre Gesellschafter verdeckt Gewinn aus- in Y aufsuchten. Sie, die Bfin., sei nur gegründet worden,
schüttete. um Schwierigkeiten bei der Bezeichnung des Geschäfts in Y
. : : ä könn nn die Gewer izei
Die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft (KG) in X, ai Kenntlichmachung der Firma der KG im Geschäft in %
ie in X ein Möbelgeschäft betreibt, gründeten im Frühjahr verlangen. sollte
1957 die Bfin. mit einem Stammkapital von 20 000 DM, an )
der ihre Gesellschafter in demselben Verhältnis wie an der Die Berufung der Bfin. führte zu einer Verböserung. Das
KG beteiligt waren und die sie in das Handelsregister des Finanzgericht ging davon aus, daß die im Geschäft in Y
Amtsgerichts Y eintragen ließen. Nach dem Gesellschafts- getätigten Möbelverkäufe mit der Bfin. und nicht mit der
vertrag war Gegenstand der ’Bfin. der Handel mit Möbeln KG. als Vertragsgegner zustande gekommen seien und daß
und Einrichtungsgegenständen aller Art. die im Innenverhältnis im Auftrag und für Rechnung der
. . r KG handelnde Bfin. ein angemessenes Entgelt für ihre Tä-
Nachdem die KG im Jahre 1956 die Lizenz erworben tigkeit im Interesse der KG erhalten müsse. Dieses Entgelt
hatte, in X und in Y Musterring-Möbel zu vertreiben, er- sei auf 0,5 v.H. des im Geschäft in Y geschätzten Jahres-
öffnete sie im März 1957 in Y ein Möbeleinzelhandelsgeschäft, umsatzes von 2,3 Mill., das sind 11 500 DM, zu schätzen. Da-
das’an der Außenfront die Bezeichnung „Musterring-Möbel- nach ergebe sich ein zu versteuerndes Einkommen für 1958
haus“ trug, unter dieser Bezeichnung Möbel an Kunden ver- von 12500 DM. Diese rechtliche Beurteilung. ergebe sich
kaufte und den Kunden Rechnung und Auftragsbestätigung aus folgenden Überlegungen.
erteilte. Die in diesem Geschäftshaus ‚tätigen Verkäufer . 1 En :
waren Angestellte der KG. Die KG kaufte die Waren in Die Bezeichnung, unter der ‚das Geschäft in Y betrieben
eigenem Namen für die Bfin. ein und erfaßte alle Geschäfts- Werde, unterscheide sich allerdings von der Firma der Bfin.
vorfälle im Hauptgeschäft in X und in dem Geschäftshaus insofern, als sie den auf die Rechtsform hinweisenden Zu-
satz „GmbH“ nicht aufweise. Dieser Unterschied sei aber
für Kunden, die das Geschäft in Y aufsuchten, ohne Bedeu-
ıy BStBl. 1962 III S. 485. tung, weil sie aus den ihnen ausgehändigten Rechnungen