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Volume Nummer 3, 18. Januar 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Zu Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.3 18. Januar 1963 
wird, es sich bei dem Kredit um einen mittel- oder langfristi- Vermögensbilanz zu sein hat. Die Vorinstanz hätte aus die- 
gen Kredit handelt und die Deckung des Investitionsbedarfs sem Grunde dem in der Bilanz zum 30. September 1952 
der Gesellschaft aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Dabei ausgewiesenen Anlagevermögen von 405294 DM noch den 
kommt, wenn es sich um einen Investitionskredit handelt, Betrag hinzusetzen müssen, der am Stichtag erforderlich 
dem Verhältnis des Eigenkapitals zum Fremdkapital regel- erschien, um die beabsichtigten Investitionen zu finanzieren. 
mäßig keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. u.a. die Mangels anderweitiger Anhaltspunkte können dabei die tat- 
Urteile des erkennenden Senats II 7/53 U vom 3. September sächlichen Kosten zugrunde gelegt werden, die in der Bilanz 
1953, BStBl. 1953 III S. 283, Sig. Bd.57 S. 743%, und II ihren Niederschlag gefunden haben, die nach Beendigung 
46/53 U vom 14. Oktober 1953, BStBl. 1954 III S. 5, Slg. der Investitionen aufgestellt worden ist. Im Streitfall ergibt 
Bd. 58 S. 235, StRK, Kapitalverkehrsteuergesetz, 8 3 Rechts- sich aus der Bilanz zum 30. September 1953 ein Zuwachs 
spruch 10, sowie das amtlich nicht veröffentlichte Urteil II an Anlagevermögen im Wert von 543 514 DM (948 808 DM 
158/55 vom 14. August 1957, Deutsche Steuer-Rundschau ./. 405 294 DM). Somit ist von einem Anlagevermögen und 
1957 S. 450). Zwar ist die Wirtschaftsordnung auch auf Kre- einem Investitionsbedarf an den Stichtagen von rund 
dit aufgebaut, was insbesondere für die Nachkriegszeit galt. 948 000 DM auszugehen. Dem stand, wie das Finanzgericht 
Das ändert aber nichts daran, daß Investitionen in aller zutreffend festgestellt hat, nur ein Eigenkapital von rund 
Regel eine Kapitalzuführung erfordern. Übrigens hat auch 325000 DM gegenüber. Die Angriffe der Bgin. gegen diese 
das Bundesverfassungsgericht in dem eingangs erwähnten Wertfeststellung der Vorinstanz gehen fehl. Das zur Ver- 
Normenkontrollverfahren in der Begründung seines Be- fügung stehende Eigenkapital errechnet sich durch Abzug 
Schlusses vom 10. Oktober 1961, a.a.O., die vom Bundes- des Wertes aller Verbindlichkeiten‘ von dem Wert des Ver- 
finanzhof für Investitionskredite aufgestellten Grundsätze mögens. Bei Beachtung der für die Gesellschaftsteuer maß- 
aus verfassungsrechtlicher Sicht gebilligt und sie für geeig- gebenden Bewertungsgrundsätze des BewG ist entgegen der 
net erklärt, im Einzelfall zu ermitteln, ob der Rechtsvorgang Auffassung der Bgin. kein Raum für eine Erhöhung des 
der Darlehnsgewährung gesellschaftsteuerpflichtig ist oder Ansatzes für das Eigenkapital durch Berücksichtigung von 
nicht. Pensionsrückstellungen und Wertberichtigungen für $ 7c- 
Im’ Streitfall dienten die Kredite nach den tatsächlichen Darlehen. Hinsichtlich der Pensionsrückstellungen ist den 
Feststellungen des Finanzgerichts als langfristige Darlehen De kten DICH der a ob as DT aOweit "a nn 
in vollem Umfange Investitionszwecken. Diese Feststellun- ET TEN SCHALIEN handelt. Taufende 
gen sind jedoch mit dem klaren Inhalt der Akten nicht in Fensionsverpflichtungen gehören Zu den Betriebsschulden: 
Übereinstimmung zu bringen. Nach dem Darlehnsvertrag Aber auch Rückstellungen für Pensionsanwartschaften kön- 
vom 7. Juli 1952 wurde der Kredit aus den Mitteln des So- 1° nicht als Eigenkapital behandelt werden, selbst wenn 
forthilfefonds nur in Höhe von 350 000 DM für Investitionen 5°,in etwa eigenkapitalähnliche Züge aufweisen und von 
es Unternehmen für Investitionszwecke benutzt werden sollen. 
und wegen des Restbetrages von 50000 DM zur Stärkung D der Bein führte Urteil des Bundesf hof. 
der Betriebsmittel gewährt. Mangels gegenteiliger substan- TI11615 4 N vom 26 1057 durch de N xt Et JIT 125/61 
tiierter Feststellungen kann daher nur von einem langfristig vom 8. Se tember 1961 (BStBl. 1962 III S. 19%) überholt 
gewährten Investitionsdarlehen von 350 000 DM ausgegan- Werzen de . Darlehens nach 870 EStG n da £ hi A 
gen werden, dies um so mehr, als die Bgin. in ihrem „Nach- 8 S DACH S x GEL CATAUL ANSEWIE- 
weis über die Verwendung des Soforthilfekredits“ unter dem Sen, daR ES EISEN IN der hier nicht interessierenden Bilanz 
8. September 1952 eine Überweisung von 50 000 DM auf ihr 7m 30. September 1953 ausgewiesen wird und somit schon 
Konto bei der Kreissparkasse ausgewiesen hat. Da alle übri- Pe Dan CHE N ] N ck en Gi SU En Januar und 
gen Posten Aufwendungen für Investitionen nachweisen, = yücksiehtigt werden kann. 
muß hieraus geschlossen werden, daß die Bgin. den Betrag Der Fehlbestand an Eigenkapital beträgt somit bei der 
von 50 000 DM bestimmungsgemäß zur Stärkung ihrer Be- Gegenüberstellung eines Anlagevermögens und eines Inve- 
triebsmittel verwendet hat. Die Entscheidung des Finanz- stitionsbedarfs von zusammen rund 948 000 DM und eines 
gerichts, die von einem anderen Sachverhalt ausging, ist HEigenkapitals von rund 325 000 DM etwa 623 000 DM. Er ist 
schon. wegen dieses Verstoßes gegen den klaren Inhalt der demnach höher als die gewährten langfristigen Investitions- 
Akten aufzuheben. kredite von zusammen 470 000 DM. 
Die Sache ist bei freier Beurteilung spruchreif, Die Bgin. wendet sich unter Berufung auf zahlreiches 
5 „„ statistisches Material zu Unrecht gegen den vom erkennen- 
art EC BFEEDE ie EG ON den Senat in ständiger Rechtsprechung aufrechterhaltenen 
(120 000 DM und 350000 DM) für Investitionszwecke ver- Grundsatn, daß Anlagevermögen In erster T/nie dureh 
wendet hat. Gesellschaftsteuerpflicht ist nach der ständigen PSCHSADES* UN Dur IN Zn SEE U rd NT SCH. ul Los 
Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der langfristiges Fl remdkapital nanzleri werden“ SO ZUM Ad 
Bgin. die Deckung des Investitionsbedarfs der Gesellschaft ditätesschwi erigkeifen besonders Mn e KTrisenZeiten 
aus eigenen Mitteln nicht möglich ist. Maßgebender Zeit- FOL Eh IM PrOmake HT En BO SELSEHGEESLENET 
punkt, in dem Deckung für den Investitionsbedarf gegeben x A A A 
sein muß, ist der Tag des Zufließens der darlehnsweise rechtlich bisher x begr. enztem Umfang nur beim Woh- 
überlassenen Mittel (vl. Urteil des Bundesfinanzhofs II funS%90U und beim DE SEE a O0) 
69/53 U_vom 3. September 1953, BStBl, 1953 III S. 284, Sg. KU9 0° „BUNdSS EB 0 TE Haar 
Bd.57 S.747), im Streitfall also ein aus den Akten nicht ha aergesetz, 8 3 N echteenruch at 10176 767 U or 
feststellbarer Tag im Januar 1952 und der 19. August 1952. 28. Mä 008 BStB1 1962 IN N 2365 und II 201/52 U 
Da mangels entsprechender Wertfeststellungen am Stichtag vom U METZ 1953 BStBl 1953 III S 129 ’sı Bd. 57 S. 397 
die Notwendigkeit einer. Kapitalzuführung im allgemeinen StRK n Kapital At hrst -_- set. N 3 Re 1 te ru ch 6). 
nicht beurteilt werden kann, ist, wie das Finanzgericht mit Al ns ARE KETCHUP ES ? CO BE 
Recht hervorhebt, von der Bilanz auszugehen, die dem Zeit- Me übrigen Investitionen in ’das Anlagevermögen. 1ö5en 
punkt der Kreditgewährung. möglichst nahekommt. Das ist hiernach Gesellschaftsteuer aus, Weder der zu entscheidende 
im Streitfall die Bilanz vom 30. September 1952. Was das Ser en en Le Ausführungen der Bein. geben dem 
Fr inanzgericht jedoch übersehen hat, ist der Umstand, daß statistischen Zahlen die die Bgin.  VOorBeia Sen hat, können 
den AMEtein gedeckt Werden Kenn wenn SowOHl das vge. nur belegen, welche Finanzierungsmethoden von den Unter- 
handene Anlagevermögen als auch die beabsichtigten Inve- EEE a Pden Han ale BL I En zn Be 
stitionen in ihrem Wert dem Eigenkapital entsprechen. Es ehr Yan te Dr N Karcn: N der Senat stets En betont. Hat 
hätte daher bei der Gegenüberstellung von Anlagevermögen kommt es nach dem Gesetz nicht entscheidend auf die Ver- 
und Eigenkapital nicht von dem bilanzmäßig ausgewiesenen kehrsüblichkeit; sondem auf das nach der Sachlage 
Wert des Anlagevermögens ausgehen dürfen, selbst dann es boten n 1 Urteil d B Ge finanzhofs IT 56/02 
nicht, wenn man wegen der Geringfügigkeit der Abweichun- Ss eo Mei N; O6 a0 . D TB rich int Chaftel chre ist 
gen im Streitfall davon absieht, daß Grundlage eines der- Ten di A bi he Ad, ht. iu nn SWS h ich 
artigen Vergleichs nicht die steuerliche Erfolgsbilanz, son-  Sesicherte. Erkenntnismethoue rer "Ermittlung des wirt- 
N ERS erSChEIften db N Ur (ss A schaftlich gebotenen Eigenkapitals zu entwickeln (vgl. Loh- 
N ‘) StZBl. Bln, 1962 S. 578. 
3) StZBl. Bln, 1954 S. 962. 5) StZBl. Bln. 1962 S. 1473 (Leitsatz). 
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