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Volume Nummer 3, 18. Januar 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.3 18. Januar 1963 19 
5. 87a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz wäh. 
a) In Nummer 2 werden die Worte „88 20 bis 27 rend des ganzen Ausgleichsjahrs in Berlin (West) 
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ jeweils und mehr als 182 Tage im Ausgleichsjahr dort 
durch die Worte „88 20 bis 26a, $ 27 der Lohn- seinen Aufenthalt oder 
steuer-Durchführungsverordnung“ ersetzt und der — ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des 
folgende Satz angefügt: Steuererleichterungsgesetzes 1962 zu haben — 
„S 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz’ist anzuwenden.“ im Ausgleichsjahr oder während eines Teils des 
Ausgleichsjahrs den gewöhnlichen Aufenthalt 
5“ In Nummer 3 werden die Worte „($ 3 Ziff. 17 des in Berlin (West), 
Einkommensteuergesetzes)“ durch die Worte so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 
„($ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger 
nung)“ ersetzt. Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt zu be- 
; steuern waren, sämtliche Einkünfte aus nicht- 
=) In Nummer 5 letzter Satz ‚werden die Worte „des selbständiger Arbeit: aus Berlin (West) im Sinn 
$ 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14“ durch die Worte „der des $ 2 Nr. 4 des Steuererleichterungsgesetzes 1962 
$8 5 und 5 a des Steuererleichterungsgesetzes 1962“ treten.“ . E55 
ersetzt. A 
7. In 8 9 Abs. 1 werden die Worte „Sätze 2 und 3“ durch 
6. 8 8 wird wie folgt geändert: die Worte „Sätze 2 bis 4“ ersetzt. 
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „(8 32 Abs. 2 8. $8 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes)‘“ durch die a) In Satz 1 werden die Worte „von denen die nach 
Worte „($ 18a Abs.1 der Lohnsteuer-Durchfüh- 8 5 des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin 
rungsverordnung)“ ersetzt. (West) um 20 vom Hundert“ durch die Worte „von 
b) De Dt + une E ED EEG mE DES ESGEnCS 206 Te We a des Steuererleichte 
” a er Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ; “ 
sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, DI On N Hans 2, werden die Worte. „Nr. 1. oder? 
die nach $5 oder $5a des Steuererleichterungs- SS 
gesetzes 1962 ermäßigt zu besteuern waren, als 9. In 8 11 wird die Jahreszahl „1961“ durch „1962“ 
auch andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ersetzt. 
von mehr als 3000 DM bezogen und liegt ein Fall ” S 
des Absatzes 5 nicht N Tor? so ist Zunächst die 10. 8 12 erhält folgende Fassung: 
Jahreslohnsteuer nach den Vorschriften. dieser Ver- } „S 12 
ordnung unter Anwendung der allgemeinen Jahres- Anwendung im Land Berlin 
EA Da zu ermitteln. Diese JahTeslohn- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt 
euer ist nach dem Verhältnis der Einkünfte aus h 14 dd Dritten Überleitu t 
nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West), die er $ A962 (Bundese a 
ermäßigt zu besteuern waren, zum Gesamtbetrag A ATMAT (BUN ESEESEEZN]. 158. 1) in Verbindung 
En z ra ; t Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf- as Juli 
zuteilen; dabei sind die Summe der für die Er- « Aulı 1061 (Bundesgesetzbl. 1 S. 981) und ‚des $ 10 
mäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte und der er EreIChTELUNSSRESCIZES 1962 auch im Land 
Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger . 82 
Arbeit auf volle 100 Deutsche Mark abzurunden. Die ? ne 
danach auf die Einkünfte, die ermäßigt zu be- Anwendung im Land Berlin 
steuern waren, entfallende Lohnsteuer ist für das Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Über- 
Ausgleichsjahr 1962 zur Hälfte um 20 vom Hundert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 
und zur anderen Hälfte um 30 vom Hundert zu S, 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steueränderungs- 
ermäßigen. gesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981) 
(5) Hat in den Fällen des 8 5 Abs. 1 Nr. 1 des und des $ 10 des Gesetzes über Steuererleichterungen und 
Steuererleichterungsgesetzes 1962 der Arbeitneh- Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) auch im 
mer oder sein nicht dauernd getrennt lebender, Land Berlin. . 
unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte ; 3 
1. mindestens seit dem 31. August des Ausgleichs- Inkrafttreten 
jahrs den ausschließlichen Wohnsitz in Berlin Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung 
(West) oder in Kraft. 
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Lohnsteuer 
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer- 2, Lohnsteuerbescheinigungen 
überweisungsblättern und Lohnzetteln durch den Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte 1962 
für das Kalenderjahr 1962 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, 
x deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 1962 endet, 
(StZBI. Berlin 1963 8, 19) in dem dafür‘ vorgesehenen Abschnitt VI auf der zweiten 
n Seite’ der Lohnsteuerkarte 1962 eine Lohnsteuerbescheini- 
An das Landesfinanzamt Berlin gung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszu- 
Zur Durchführung des $ 29 Abs. 2 letzter Satz und der Schreiben ($ 47 Abs. 2 LStDV). Hat der Arbeitgeber die 
88 47 und 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung — Ausschreibung dieser Lohnsteuerbescheinigungen im Kalen- 
LStDV - wird im Einvernehmen mit’ dem Herrn Bundes- derjahr 1962 unterlassen, so gilt Abschnitt 3. Ist der 
minister der Finanzen folgendes bestimmt: Arbeitgeber aber der Verpflichtung zur Ausschreibung der 
Lohnsteuerbescheinigungen im Kalenderjahr 1962 regel- 
x mäßig nachgekommen, so hat er nach 8 47 Abs. 1 LStDV 
1. Allgemeines . nach dem 31. Dezember 1962 die Lohnsteuerbescheinigung 
Der Arbeitgeber hat die  Lohnsteuüerbescheinigungen im Abschnitt VI auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte 
(Abschnitte 2 und 3) und die Lohnzettel (Abschnitt 4) für 1962 nur noch für diejenigen seiner Arbeitnehmer auszu- 
das Kalenderjahr 1962 nach Maßgabe der folgenden Be- schreiben, deren Lohnsteuerkarten 1962 ihm am 31. Dezem- 
stimmungen auszuschreiben und dem Finanzamt. einzu- ber 1962 vorlagen. Es sind sämtliche Spalten der Lohn- 
senden oder auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhän- steuerbescheinigung auszufüllen. Insbesondere ist das Fol- 
digen (Abschnitt 6) en gende zu beachten:
	        
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