Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.3 18. Januar 1963 19
5. 87a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz wäh.
a) In Nummer 2 werden die Worte „88 20 bis 27 rend des ganzen Ausgleichsjahrs in Berlin (West)
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung“ jeweils und mehr als 182 Tage im Ausgleichsjahr dort
durch die Worte „88 20 bis 26a, $ 27 der Lohn- seinen Aufenthalt oder
steuer-Durchführungsverordnung“ ersetzt und der — ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich des
folgende Satz angefügt: Steuererleichterungsgesetzes 1962 zu haben —
„S 5 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz’ist anzuwenden.“ im Ausgleichsjahr oder während eines Teils des
Ausgleichsjahrs den gewöhnlichen Aufenthalt
5“ In Nummer 3 werden die Worte „($ 3 Ziff. 17 des in Berlin (West),
Einkommensteuergesetzes)“ durch die Worte so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
„($ 6 Ziff. 12 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbständiger
nung)“ ersetzt. Arbeit aus Berlin (West), die ermäßigt zu be-
; steuern waren, sämtliche Einkünfte aus nicht-
=) In Nummer 5 letzter Satz ‚werden die Worte „des selbständiger Arbeit: aus Berlin (West) im Sinn
$ 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14“ durch die Worte „der des $ 2 Nr. 4 des Steuererleichterungsgesetzes 1962
$8 5 und 5 a des Steuererleichterungsgesetzes 1962“ treten.“ . E55
ersetzt. A
7. In 8 9 Abs. 1 werden die Worte „Sätze 2 und 3“ durch
6. 8 8 wird wie folgt geändert: die Worte „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „(8 32 Abs. 2 8. $8 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes)‘“ durch die a) In Satz 1 werden die Worte „von denen die nach
Worte „($ 18a Abs.1 der Lohnsteuer-Durchfüh- 8 5 des Steuererleichterungsgesetzes für Berlin
rungsverordnung)“ ersetzt. (West) um 20 vom Hundert“ durch die Worte „von
b) De Dt + une E ED EEG mE DES ESGEnCS 206 Te We a des Steuererleichte
” a er Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ; “
sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, DI On N Hans 2, werden die Worte. „Nr. 1. oder?
die nach $5 oder $5a des Steuererleichterungs- SS
gesetzes 1962 ermäßigt zu besteuern waren, als 9. In 8 11 wird die Jahreszahl „1961“ durch „1962“
auch andere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ersetzt.
von mehr als 3000 DM bezogen und liegt ein Fall ” S
des Absatzes 5 nicht N Tor? so ist Zunächst die 10. 8 12 erhält folgende Fassung:
Jahreslohnsteuer nach den Vorschriften. dieser Ver- } „S 12
ordnung unter Anwendung der allgemeinen Jahres- Anwendung im Land Berlin
EA Da zu ermitteln. Diese JahTeslohn- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
euer ist nach dem Verhältnis der Einkünfte aus h 14 dd Dritten Überleitu t
nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West), die er $ A962 (Bundese a
ermäßigt zu besteuern waren, zum Gesamtbetrag A ATMAT (BUN ESEESEEZN]. 158. 1) in Verbindung
En z ra ; t Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf- as Juli
zuteilen; dabei sind die Summe der für die Er- « Aulı 1061 (Bundesgesetzbl. 1 S. 981) und ‚des $ 10
mäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte und der er EreIChTELUNSSRESCIZES 1962 auch im Land
Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger . 82
Arbeit auf volle 100 Deutsche Mark abzurunden. Die ? ne
danach auf die Einkünfte, die ermäßigt zu be- Anwendung im Land Berlin
steuern waren, entfallende Lohnsteuer ist für das Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Über-
Ausgleichsjahr 1962 zur Hälfte um 20 vom Hundert leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
und zur anderen Hälfte um 30 vom Hundert zu S, 1) in Verbindung mit Artikel 25 des Steueränderungs-
ermäßigen. gesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)
(5) Hat in den Fällen des 8 5 Abs. 1 Nr. 1 des und des $ 10 des Gesetzes über Steuererleichterungen und
Steuererleichterungsgesetzes 1962 der Arbeitneh- Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) auch im
mer oder sein nicht dauernd getrennt lebender, Land Berlin. .
unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte ; 3
1. mindestens seit dem 31. August des Ausgleichs- Inkrafttreten
jahrs den ausschließlichen Wohnsitz in Berlin Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
(West) oder in Kraft.
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen
Lohnsteuer
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuer- 2, Lohnsteuerbescheinigungen
überweisungsblättern und Lohnzetteln durch den Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte 1962
für das Kalenderjahr 1962 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer,
x deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 1962 endet,
(StZBI. Berlin 1963 8, 19) in dem dafür‘ vorgesehenen Abschnitt VI auf der zweiten
n Seite’ der Lohnsteuerkarte 1962 eine Lohnsteuerbescheini-
An das Landesfinanzamt Berlin gung schon bei Beendigung des Dienstverhältnisses auszu-
Zur Durchführung des $ 29 Abs. 2 letzter Satz und der Schreiben ($ 47 Abs. 2 LStDV). Hat der Arbeitgeber die
88 47 und 48 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung — Ausschreibung dieser Lohnsteuerbescheinigungen im Kalen-
LStDV - wird im Einvernehmen mit’ dem Herrn Bundes- derjahr 1962 unterlassen, so gilt Abschnitt 3. Ist der
minister der Finanzen folgendes bestimmt: Arbeitgeber aber der Verpflichtung zur Ausschreibung der
Lohnsteuerbescheinigungen im Kalenderjahr 1962 regel-
x mäßig nachgekommen, so hat er nach 8 47 Abs. 1 LStDV
1. Allgemeines . nach dem 31. Dezember 1962 die Lohnsteuerbescheinigung
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuüerbescheinigungen im Abschnitt VI auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte
(Abschnitte 2 und 3) und die Lohnzettel (Abschnitt 4) für 1962 nur noch für diejenigen seiner Arbeitnehmer auszu-
das Kalenderjahr 1962 nach Maßgabe der folgenden Be- schreiben, deren Lohnsteuerkarten 1962 ihm am 31. Dezem-
stimmungen auszuschreiben und dem Finanzamt. einzu- ber 1962 vorlagen. Es sind sämtliche Spalten der Lohn-
senden oder auf Verlangen dem Arbeitnehmer auszuhän- steuerbescheinigung auszufüllen. Insbesondere ist das Fol-
digen (Abschnitt 6) en gende zu beachten: