Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 A
Anlage 11
(Zu Abschnitt 162 Abs. 3)
I. Verordnung
über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
Vom 26. 1. 1937
(Reichsgesetzbl. I S. 99 — RStBI 1937 S. 161)
81 Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des Ka-
den ne lenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalenderjahrs zu-
Grundsätzli ] J
yundsötzliche Keselung sammenfällt, für das der Nutzungswert der Wohnung zu er-
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und mitteln ist. Ist. das Einfamilienhaus erst innerhalb des Kalen-
Verpachtung ($21 des Einkommensteuergesetzes) wird der derjahrs bezugsfertig geworden, für das der Nutzungswert zu
Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im ermitteln ist, so ist der Einheitswert. maßgebend, der zuerst
Sinn des 8 32 Abs. 1 Ziff. 4 der Durchführungsbestimmungen für das Einfamilienhaus festgestellt wird. 5218 Abs. 2 und 4
zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs- und $232 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung sind anzuwenden.
gesetzbl. IS. 81) auf Grund des Einheitswerts des Grund- (2). Dient das Grundstück teilweise eigenen oder fremden
stücks nach den Bestimmungen in den $$ 2 bis 4 bemessen. gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken (8 32
Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satz der Durchführungsbestimmungen
52 zum Reichsbewertungsgesetz), so vermindert sich der maß-
Nutzungswert gebende Einheitswert um den Teil, der auf den gewerblich,
. beruflich oder öffentlich t i G tück:
(1) Als Grundbetrag für den Nutzungswert der Wohnung tät. 6der öffentlich‘ genutzten Teil des Grundstücks
im eigenen Einfamilienhaus einschließlich der zugehörigen .
sonstigen Räume und Gärten ($21 Abs. 2 des Einkommen- 54
steuergesetzes) sind die folgenden Hundertsätze des maß- Geltungsbereich
gebenden Einheitswerts des Grundstücks ($ 3) anzusetzen: .
1.3 Hund das Gebäud a Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf Ein-
° 5.1.1025 her ee Mb de »ebäude vor dem familienhäuser: anzuwenden, bei denen. die ‚gesamte. Grund:
rn ezUgsfertig EeWOTCEN vl fläche nicht größer als das Zwanzigfache der bebauten Grund-
2. 31/, vom Hundert, wenn das Gebäude nach dem fläche ist. Auch wenn hiernach die Verordnung nicht anzu-
31. 12. 1924 bezugsfertig geworden ist, wenden ist, ist der Einkommensteuer mindestens ein Betrag
(2) Von dem Grundbetrag sind bis zu seiner Höhe die zugrunde zu legen, der sich bei Anwendung der Verordnung
Schuldzinsen abzusetzen, die mit- der Nutzung des Grund- nach 52 ergeben würde, wenn die gesamte Grundfläche nicht
stücks zu Wohnzwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang größer als das Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
stehen,
°3 „y
Maßgebender Einheitswert Inkrafttreten
(1) Mäßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest- Diese Verordnung gilt erstmalig für die Einkommensteuer
stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder veranlagung für das Kalenderjahr 1936.
MN. Auszug
aus dem Reichssteuerblatt 1937 Nr, 9
vom 2, 2. 1937 — Seite 161
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus
Rderl. des RdF vom 26. 1. 1937 (S 2182 — 90 111)
A, Allgemeines mietungsfälle in der Regel nicht vorliegen. Außerdem ist auch
N ld $ die Feststellung der Werbungskosten in diesen Fällen’oft we-
Nach 829 EStG können für die Ermittlung des Über- gen mangelhafter Aufzeichnungen der Hausbesitzer schwierig.
schusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermie- Deshalb sieht 829 Abs. 3 EStG in Abweichung von den
2BE und Verpachtung Durchschnittsätze SEEN en sonstigen Vorschriften über Durchschnittsätze für die Ermitt-
Die Anwendung von Durchschnittsätzen SCI Me 16 EIM- ung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenem Haus ein
kommensbes Teuerung IN den Fällen, Y denen die Ermittlung besonders einfaches Verfahren vor. Danach kann dieser Nut-
der Einkünfte im Einzelfall schwierig ist. Schwierigkeiten er- „ungswert in einem Hundertsatz des zuletzt festgestellten
geben sich insbesondere bei Ermittlung des Nutzungswerts der %inheitswerts des Grundstücks bemessen werden, Die An-
Wohnung im eigenen Haus ($ 21 Abs. 2 EStG), weil hier Ein- wendung des Hundertsatzes ist von keinen Voraussetzungen
nahmen zahlenmäßig nicht feststehen. An die Stelle der Ein- abhängig. In Ausführung dieser Vorschrift ist die beigefügte
nahmen muß hier deshalb der Rohmietwert treten, der zu Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Woh-
schätzen ist. Die Schätzung des Rohmietwerts von Einfami- nung im eigenen Einfamilienhaus vom heutigen Tag ergangen.
Lenhäusern, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden, Sie entspricht einem langjährigen Bedürfnis der Praxis nach
birgt aber viele Fehlerquellen in sich, da vergleichbare Ver- Erleichterung des Veranlagungsverfahrens,
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