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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 28 3. Mai 1963 579 
(bzw. Verluste), die sich bei dem Erwerber durch spätere Ände- ‘ oder ohne Verpflichtung eine solche für steuerliche Zwecke auf- 
rungen im Wertansatz der Schuld ergeben (z. B. im Fall der gestellt hat (wegen der Besonderheiten für Berlin-West siehe 
vorzeitigen Ablösung), bleiben jedoch trotz des Charakters der 8189 LAG). Die Kreditgewinnabgabeschuld gilt nach 8 173 
Schuld als Betriebschuld nach der ausdrücklichen Vorschrift LAG als zu Beginn des 21. 6. 1948 entstanden (wegen der 
des 8211 Abs. 2 Satzl LAG bei der steuerlichen Gewinn- Besonderheiten für Berlin-West siehe $ 191 LAG). Sie ist ab 
ermittlung außer Ansatz. Die in den Vierteljahrsbeträgen ent- 1. 7. 1948 jährlich mit 4 v. H. zu verzinsen und nach Art 
haltenen — mit einem Drittel oder einem Viertel der Viertel- einer Tilgungshypothek ab 1. 7. 1952 mit 3 v. H. zuzüglich 
jahrsbeträge anzusetzenden — Zinsleistungen sind nach 8211 der ersparten Zinsen zu tilgen ($ 175 LAG). Die J ahresleistung 
Abs. 1 Nr. 1 LAG bei dem Erwerber, wenn er eine natürliche (Verzinsung und Tilgung) beträgt grundsätzlich 7 v. H.; sie 
Person ist, nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Sie ist in gleichen vierteljährlichen‘ Teilbeträgen zu leisten ($ 176 
sind daher bei der steuerlichen Gewinnermittlung für natür- Abs.1 LAG). Für die Zeit vom 1.7.1952 bis 30. 6. 1960 
liche Personen als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu be- erhöht sich die Jahresleistung auf 9 v. H., da in diesem Zeit- 
handeln. Unterliegt der Erwerber der Körperschaftsteuer, so raum die auf die Zeit vom 1.7.1948 bis 30. 6. 1952 ent; 
sind die in den Vierteljahrsbeträgen enthaltenen, pauschal an- fallenden Zinsen nachzuentrichten sind ($ 176 Abs. 2 Satz l 
zusetzenden Zinsleistungen bei diesem — wie schon bisher bei LAG). Die Zinsen für die Zeit vom 1. 7. 1948 bis 30. 6. 1952 
dem Veräußerer — als abzugsfähige Betriebsausgaben oder werden jedoch nicht erhoben 
Werbungskosten zu berücksichtigen. 1. bei Betrieben, die am 21. 6. 1948 keine Betrieb- 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich stätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatten 
im Fall der Veräußerung von Vermögen der Erwerber (8 196 Abs. 1 LAG), in vollem Umfang, 
dem Abgaheschuldner gegenüber AUT mn Innenverhältnis 2, bei Betrieben, die am 21. 6. 1948 Betriebstätten 
verpflichtet hat, dessen Vierteljahrsbeträge zu übernehmen. « . x 
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Ber- 
Der Erwerber kann nach 8 211 Abs. I Nr. 1 Satz 2 LAG auch lin (West) hatten, insoweit, als sie‘ bei Anwendung 
in diesem Fall, obwohl er nicht Abgabeschuldner wird, für die Zerl B tab für die G besteuer 1949 
von ihm geleisteten Vierteljahrsbeträge den Abzug von einem der TESTEN WER OSTON 
} x % . en Berliner Betriebstätten zuzurechnen sind ($ 176 
Drittel bzw. einem Viertel in Anspruch nehmen. Der Abzug Abs. 2 Satz 2 und 8196 Abs. 2 LAG) 
steht daneben auch dem Veräußerer zu, da dieser Abgabe- ) . . 
schuldner bleibt. Es sind jedoch .die vom Erwerber zugunsten (2) Die Kreditgewinnabgabe ist eine Betriebschuld, 
des Veräußerers (Abgabeschuldners) geleisteten Vierteljahrs- Abgabeschuldner ist nach. 8 174 LAG der Betriebsinhaber am 
beträge bei diesem zu einem Drittel bzw. einem Viertel. der 21. 6. 1948 (wegen der Besonderheiten für Berlin-West Hin- 
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer zu unter- weis auf 8191 LAG, wegen des Übergangs der Kreditgewinn- 
werfen ($ 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LAG). Die abgabeschuld bei Übergang des dem Betrieb dienenden Ver- 
der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer zu unter- Mmögens auf einen Dritten Hinweis auf $ 185 LAG). 
werfenden Beträge sind als besondere Einkünfte zu be- (3) Die Zinsen auf die Kreditgewinnabgabe sind als 
handeln. Diese Einkünfte bleiben bei der Berechnung von Betriebsausgaben abzugsfähig; die Tilgungsbeträge sind nicht 
Einkunftsgrenzen und Einkommensgrenzen außer Betracht. abzugsfähig (8211 Abs.1 Nr.2 LAG). Die Jahresleistung 
(4) Wird die Vermögensabgabe im Rahmen eines Pacht- bzw. die vierteljährlichen Teilbeträge umfassen die Ver- 
verhältnisses durch den Pächter übernommen, so sind die zinsung und Tilgung der Kreditgewinnabgabeschuld. Da die 
übernommenen Vierteljahrsbeträge als zusätzlicher Pachtzins vierteljährlichen Teilbeträge fortlaufend in gleicher Höhe zu 
anzusehen. Die vom Pächter geleisteten Vierteljahrsbeträge entrichten sind, vermindert sich mit fortlaufender Tilgung der 
sind bei diesem in vollem Umfang als Betriebsausgaben ab- abzugsfähige Zinsanteil: 
zugsfähig und beim Verpächter als Betriebseinnahmen ZU NVET Bei der Ermittlung des abzugsfähigen Zinsanteils der im 
BICUCHN: Den Abzug von einem Drittel bzw. einem Viertel des Kalenderjahr 1960 fälligen vierteljährlichen Teilbeträge ist zu 
Vierteljahrsbetrags kann nur der Verpächter als Abgabe- beachten, daß-die am 10. 1. und 10. 4. 1960 fälligen Teilbeträge 
schuldner in Anspruch nehmen. Übernimmt eine Kapital- ;„ der Regel noch einen Teil der für die Zeit vom 1. 7. 1948 
gesellschaft die Vermögensabgabe IS Gesellschafters bis 30. 6. 1952 nachzuentrichtenden Zinsen (sog. Nachhol- 
erfüllungshalber, m stellt ‚die Übernahme eine verdeckte zinsen) enthalten, während die am 10. 7. und 10. 10. 1960 
Gewinnausschüttung dar. Die von der Gesellschaft für fälligen Teilbeträge nur noch die laufenden Zinsen von 4 v. H. 
den Gesellschafter geleisteten Vierteljahrsbeträge sind bei der „umfassen. Gemessen an dem jeweiligen Teilbetrag vom 10. 1. 
Gesellschaft nicht,abzugsfähig und bei dem Gesellschafter als „ng 10, 4. 1960 betragen die Nachholzinsen ®/, oder rd. 22,2222 
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Versteuern. Der Abzug von „ H, Diese Nachholzinsen ‚sind entweder mit der dafür gebil- 
einem Drittel bzw. einem Viertel des Vierteljahrsbetrags steht deten Rückstellung zu verrechnen oder, wenn keine Rückstel- 
nur dem Gesellschafter als Abgabeschuldner zu, Jung dafür gebildet ist, im Jahr der Fälligkeit (oder bei Nicht- 
(5) Wird ein Steuerpflichtiger als Haftender für Viertel- buchführenden im Jahr der Entrichtung) abzugsfähig. 
jahrsbeträge eines Abgabeschuldners in Anspruch genommen, Der abzugsfähige, nach dem Kalenderjahr bemessene 
so kann er die von ihm entrichteten Vierteljahrsbeträge inder gz7;nsanteil aus der laufenden Verzinsung von 4 v. H. ergibt 
Höhe (zu einem Drittel oder einem Viertel) als Sonderaus- sich aus der folgenden Übersicht: 
gaben bzw. Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, 8 un 4 
in der der Abzug bisher bei dem Abgabeschuldner zulässig war Von der Jahresleistung oder den vierteljährlichen Teil- 
(8 28 der 14. AbgabenDV-LA). Ein Abzug bei dem Abgabe- beträgen auf die Kreditgewinnabgabe — für das Kalenderjahr 
schuldner kommt für die von dem Haftenden gezahlten Viertel- 1960 jedoch nach Abzug der sog. Nachholzinsen:— ist als 
jahrsbeträge nicht in Betracht. Das gilt auch, wenn der Ab- Zinsanteil abzugsfähig 
gabeschuldner dem Haftenden die von diesem entrichteten 
Vierteljahrsbeträge erstattet. Satz l gilt entsprechend, wenn , ea en . nn 
die Vermögensabgabeschuld nach 8 64 LAG auf einen anderen Im Jahr \ en Ann Am Jahr van ae 
übergeht ($ 35 der 14. AbgabenDV-LA). CL VO Se VOR N 
1960 42,4743 1967 24,3000 
i j 1961 40,1729 1968 21,2715 
6. Abzug der Kreditgewinnabgabe 1962 37.7800 1969 18.1229 
(1) Der Kreditgewinnabgabe (KGA) unterliegt nach $ 161 1963 35,2915 1970 14,8472 
Abs. 1 LAG jeder gewerbliche Betrieb im Sinn des Bewertungs- 1964 32,7029 1971 11,4415 
gesetzes, der zur Aufstellung einer DM-Eröffnungsbilanz nach 1965 30,0115 1972 7,9000 
den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes verpflichtet ist 1966 27,2115 1973 4,2158 
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