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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Sat Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 28 3. Mai 1963 
buchführenden Körperschaften kann der Abzug bereits in den Abs. l Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht als Entnahmen, 
VZ, auf die die Vierteljahrsbeträge entfallen, durch Einstellung Zu den Lastenausgleichsabgaben in diesem Sinn rechnen nur 
eines Schuldposters gewinnmindernd nur in Höhe eines Drit- die Zahlungen auf die Vermögensabgabe (Vierteljahrsbeträge 
tels oder eines Viertels in die Bilanz vorgenommen werden. und Vorauszahlungen bzw. der Ablösungsbetrag oder der Zeit- 
In diesen Fall kommt für die nachentrichteten Vierteljahrs- wertbetrag) und die frühere Soforthilfeabgabe, soweit diese 
beträge ein Abzug in den VZ der Nachentrichtung nicht mehr Abgaben auf die Betriebsvermögen entfallen, sowie die Zah- 
in Betracht. Ist kein Schuldposten gebildet worden, so ist der lungen in Berlin (West) auf die frühere Notabgabe vom Be- 
Abzug in den VZ der Nachentrichtung zu berücksichtigen. Die triebsvermögen und die frühere Übergangsabgabe für Betriebs- 
in den Fällen des’ 8 58 LAG bisher vorläufig vorgenommenen grundstücke. 
Veranlagungen sind nunmehr endgültig durchzuführen. (2) Besteht das der Vermögensabgabe unterliegende Ver- 
(8) Werden in einem VZ Beträge, die auf die Viertel. mögen neben land- und forstwirtschaftlichem und gewerb- 
jahrsbeträge geleistet worden sind, erstattet (z. B. im Fall lichem Betriebsvermögen auch aus sonstigem Vermögen, so 
des 876 Abs. 2 und des 890 LAG), so mindern sie bei der ist es nicht zu beanstanden, wenn der auf die Betriebs- 
Einkommensteuer in Höhe von einem Drittel bzw. einem vermögen entfallende Teil der Vierteljahrsbe- 
Viertel den in demselben VZ als Sonderausgaben abzugs- träge (Vorauszahlungsbeträge) wie folgt angesetzt wird: 
fähigen Teil der Vierteljahrsbeträge. Bei der Körperschaft- N L En 
steuer sind die erstatteten Beträge mit einem Drittel oder 1. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb und bei Ein- 
einem Viertel gewinnerhöhend zu berücksichtigen. künften aus selbständiger Arbeit mit 0,85 v. H. — 
N in den Fällen des 8 36 Abs. 1 LAG mit 0,75 v. H. — 
(9) Der als Sonderausgaben abzugsfähige Betrag von einem des in der DM-Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Ver- 
Drittel bzw. einem Viertel der Vierteljahrsbeträge ist in die mögens, 
SEE sgebenpanschberräge nach 8.10c EStG eingeschlos 2. bei Finkünften aus Land: und Forstwirtschaft mit 
0,55 v. H. — in den Fällen des 8 36 Abs. 1 LAG mit 
(10) Der Sonderabgabenabzug ist auch bei beschränk- 0,50 v. H. — des für den 21. 6. 1948 maßgebenden 
ter Einkommensteuerpflicht zulässig (850 Abs.l Satz2 Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen 
EStG). Bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht ist der Vermögens. 
abzugsfähige Teil der Vermögensabgabe als Betriebsausgaben ; ET N > 7 
Salcichtt (3) Wird die Vermögensabgabe abgelöst (8199 LAG), so 
MET als Mm KO sten au Der Kahn ist der auf die Betriebsvermögen entfallende Teil des Ablö- 
rn _—_ sungsbetrags in der Weise zu berechnen, daß bei Vollablösung 
3. Bilanzmäßige Behandlung der Vermögensabgabe und Ratenablösung ($ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 der 1. AbgabenDV- 
(l) Natürliche Personen sind nicht verpflichtet, die LA) der auf die Betriebsvermögen entfallende Teil des Viertel- 
Vermögensabgabeschuld in der Handelsbilanz zu passivieren. Jahrsbetrags (Vorauszahlungsbetrags) mit dem Vervielfältiger 
In der Steuerbilanz darf die Vermögensabgabeschuld als Per- der Tabelle für die Berechnung des Ablösungsbetrags (Anlage 
sonensteuer in keinem Fall passiviert werden. Soweit sie in der Zur 1. AbgabenDV-LA) vervielfacht wird. Wird die Vermö- 
Handelsbilanz passiviert worden ist, ist sie für die Steuer- °nsabgabe nur teilweise abgelöst, so ist davon auszugehen, 
bilanz als Eigenkapital zu behandeln. Alle Leistungen auf daß durch den abzulösenden Teilbetrag des Vierteljahrsbetrags 
die Vermögensabgabeschuld einschließlich der in den Viertel. die auf die Betriebsvermögen und auf das nichtbetriebliche 
jahrsbeträgen enthaltenen Zinsleistungen sind steuerlich Vermögen entfallende Vermögensabgabe gleichmäßig abgelöst 
Privatentnahmen. wird. Es ist deshalb im Fall der Teilablösung zunächst der auf 
. die Betriebsvermögen-entfallende Vierteljahrsbetrag (Voraus- 
(2) Kapitalgesellschaften, bergrechtliche Gewerk- zahlungsbetrag) zu ermitteln. Der ermittelte Betrag ist dann 
schaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Ver- nur im Verhältnis des abzulösenden Teilvierteljahrsbetrags 
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit brauchen nach $218 (Teilvöorauszahlungsbetrags) zum gesamten Vierteljahrsbetrag 
Abs. 1 Satz 1 LAG die Vermögensabgabe in der Handelsbilanz (Vorauszahlungsbetrags) anzusetzen. Für den sich danach er- 
nicht zu passivieren; es genügt, wenn sie den Gegenwartswert gebenden Teil des auf die Betriebsvermögen entfallenden 
der Vermögensabgabe sowie den zu entrichtenden Viertel- Vierteljahrsbetrags (Vorauszahlungsbetrag) ist die Verviel- 
jahrsbetrag vermerken. Soweit die Vermögensabgabeschuld fachung nach Satz 1 vorzunehmen. 
in der Handelsbilanz passiviert wird, muß dies erfolgs- 
neutral geschehen, da die Abgabeschuld als zu Beginn des nn 
il. 6. 1040 entstanden gilt (8 20 LAG), Buchmäßige Cewinne 5. Übernahme der Vermögensabgabeschuld, Haftung 
bzw. Verluste, die sich durch Änderungen im Wertansatz einer (1) Übernimmt im Fall der Veräußerung von Ver- 
passivierten Vermögensabgabeschuld ergeben (z. B. im Fallder mögen der Erwerber ganz oder teilweise die Abgabeschuld des 
vorzeitigen Ablösung), bleiben bei der steuerlichen Gewinn- Veräußerers und genehmigt das Finanzamt diese Übernahme, 
grmittlung außer Ansatz ($ 211 Abs. 2 Satz 1 LAG und 8 15der so wird der Erwerber für die übernommenen Vierteljahrs- 
1. Abgaben DV-LA). Die zur Tilgung eines nach $ 221 LAG ge- beträge an Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner ($ 60 
bildeten Lastenausgleichsgegenpostens verwendeten Beträge Abs. 1 LAG). Der Abzug von einem Drittel oder einem Viertel 
sind nicht abzugsfähig ($ 211 Abs. 4 LAG). Sind die Viertel- des Vierteljahrsbetrags als Sonderausgaben bzw. als Betriebs- 
jahrsbeträge oder nur die in ihnen enthaltenen Zinsbeträge ausgaben oder Werbungskosten steht dann nach $ 211 Abs. I 
erfolgswirksam verbucht worden, so ist der Bilanzgewinn, Nr.l LAG dem Erwerber als dem nunmehrigen Abgabe- 
soweit die erfolgswirksam verbuchten Beträge von den nach schuldner zu. Die Höhe des Abzugs (ein Drittel oder ein Vier- 
Abschnitt abzugsfähigen Beträgen abweichen, durch ent- tel) richtet sich nach dem bisherigen Abzug bei dem Veräuße- 
sprechende Zu- oder Abrechnungen zu berichtigen. rer (8 16 der 14. AbgabenDV-LA). 
(3) Wegen der bilanzmäßigen Behandlung der Vermögens- (2) Die vom Erwerber übernommene Vermögensabgabe- 
abgabeschuld bei einem Erwerber vgl. Abschnitt 5 Abs. 2. schuld ist bei diesem ein: Teil der Anschaffungskosten 
und beim Veräußerer ein Teil des Veräußerungserlöses, 
4. Entnahme aus dem Betriebsvermögen zur Zahlung der Sie ist dabei mit dem Zeitwert nach $77 LAG und der 
Lastenausgleichsabgaben 11. AbgabenDV-LA Ki Zeitwertverordnung — anzusetzen, Die 
vom Erwerber übernommene Vermögensabgabeschuld ist bei 
(1) Beträge, die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen diesem eine Betriebschuld und als solche zu passivieren, 
entfallenden Lastenausgleichsabgaben verwendet werden, gel- wenn der Vermögensgegenstand, bei dessen Erwerb die Ver- 
ten bei der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des mögensabgabeschuld übernommen worden ist, vom Erwerber 
nicht entnommenen Gewinns und der Nachversteuerung ($10a als Betriebsvermögen behandelt wird. Buchmäßige Gewinne 
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