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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 173 
Anhang 1 
Richtlinien 
zur Behandlung der Lastenausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 
1. Lastenausgleichsabgaben (4) Wird die Vermögensabgabeschuld sofort fällig (58 50 
as bis 52, 63 LAG i. V. mit 8 65 der Konkursordnung, $ 200 LAG 
Ah af Grund des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) werden und 830 der Vergleichsordnung) oder wird. sie abgelöst 
Ma n ($ 199 LAG), so ist für die Leistungen, die als Zeitwert oder 
1. eine Vermögensabgabe ($$ 16 bis 90 LAG), Ablösungswert entrichtet werden, ein Abzug ausgeschlossen 
2. eine Hypothekengewinnabgabe ($$ 91 bis 160 LAG), (8211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LAG). 
3. eine Kreditgewinnabgabe ($$ 161 bis 197 LAG), (5) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die Ver- 
(2) Der Abzug dieser Abgaben bei der. Einkommensteuer mögensabgabe bzw. bis zur Einreichung einer Selbstberech- 
und bei der Körperschaftsteuer ist in den $8 211 und 216 LAG nung ($ 75 Abs. 2 LAG) sind für die Zeit ab 1. 4. 1952 die frü- 
geregelt. heren allgemeinen Soforthilfeabgabeleistungen als Voraus- 
2. Abzug der Vermögensabgabe zahlungen auf die Vierteljahrsbeträge der Vermögens- 
n ne . n N abgabe weiter zu entrichten. Als Vorauszahlungen auf die 
(1) Die ‚Vermögensabgabe ist nach $ 34 LAG in gleichen Vijerteljahrsbeträge der Vermögensabgabe gelten nach $ 89 
vierteljährlichen Teilbeträgen (Viertelj ahrsbeträgen) bis zum JAG auch die in Berlin (West) zu entrichtenden Zahlungen auf 
31. 3. Ä 1979 zu entrichten, Die Vierteljahrsbeträge stellen q;e frühere Notabgabe vom Betriebsvermögen und die frühere 
eine Tilgung und eine Verzinsung der Abgabeschuld dar, Upergangsabgabe, letztere nur in dem nach $ 89 Abs, 3 LAG 
(2) Die Vermögensabgabe ist eine Personensteuer. Sie begrenzten Umfang. Die Vorauszahlungen können den vor- 
wirkt sich auf die Ermittlung der Einkünfte nicht aus. Die in aussichtlichen Vierteljahrsbeträgen angepaßt werden ($$ 75 
den. Vierteljahrsbeträgen enthaltenen Zinsleistungen kön- und 89 Abs, 7 LAG). Der Abzug von einem Drittel oder einem 
nen jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkom- Viertel als Sonderausgaben bzw. als Betriebsausgaben oder 
meinsteuer- und Körperschaftsteuerrechts abgezogen werden. Werbungskosten (Absätze 2 und 3) ist bereits für die Voraus- 
Der Abzug ist bei der Einkommensteuer als Sonderaus- zahlungen zulässig. 
gaben, bei der Körperschaftsteuer als Betriebsaus- 6) Allgemeine Soforthilfeabgabeleistungen, die nach dem 
gaben oder als Werhmgekosten vorzunehmen UMS 31 ©1052 für die Zeit vor dem! 1, 4, 1952 entrichtet werden, 
schwierige Berechnung des nn den ‚Viorte jahren eträgen ent” orgen auf die Vermögensabgabeschuld angerechnet ($1 Abs. 1 
haltenen Zinsanteils zu vermeiden, bestimmt 8 211 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 und 84 der 3. Abgaben DV-LA). Sie sind d; h kei 
LAG, daß zur Berücksichtigung der Zinsleistungen von den rs. 1 und 54 der 3. Abgaben DV X AO EC SONS 
Ta S HER UEUDE ) en Vorauszahlungen auf die Vierteljahrsbeträge. Der Abzug als 
Vierteljahrsbeträgen die folgenden Pauschalbeträge als Sond aben oder. Werbungsk k Era 
A onderausgaben oder Werbungskosten kommt daker für diese 
Sonderausgaben: bzw. Oder Werbungs: nachträglichen Soforthilfeabgabeleistungen nicht in Betracht, 
kosten abgezogen werden können: Das gleiche gilt für Leistungen von Soforthilfesonderahgabe, 
{. bei einem Vierteljahrssatz von 1,7 v. H. und 1,4 v. H. die nach $48 Abs. 2 Nr.2 Satz2 LAG auf die Vermögens- 
(836 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LAG) bzw. von 1,5 v.H, abgabe nicht angerechnet werden, Für diese Leistungen gilt 
und 1,25 v.H. (886 Abs.1 i. V. mit 835 Nrn.1 weiterhin die Vorschrift des 8 26 Abs. 1 SHG, nach der Sofort- 
und 2 LAG): ein Drittel, hilfeabgabe (allgemeine Abgabe und Sonderabgabe) bei der 
2, bei einem Vierteljahrssatz von 1,1 v. H. (836 Abs. 2 Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden kann. 
Nr. 3 LAG) bzw. von 1 v. H. (836 Abs. 1 i. V. mit Das wird durch 8 211 Abs. 1 Nr. 3 LAG klargestellt. Wird von 
835 Nr. 3 LAG): ein Viertel; a Aare of DEE ONE EN Wr N oe 
bei zusammengesetztem Vermögen (8 37 LAG) richtet sich die gabe der Tz. 3 8 er Verwaltungsanor( mung DSF den 
Höhe des Abzugs (ein Drittel oder ein Viertel) nach dem über- Erlaß von Vermögensabfiahe und Soforthilfeab gabe vom 
wiegenden Teil des Vermögens, wobei von den nach 8 37 Nr. 1 19. 7. 1954 (BStBI I S. 380) abgesehen, so erhöhen sich die 
LAG ohne Abrundung ermittelten Teilen des Vermögens aus- Vorauszahlungen bzw. die Vierteljahrsbeträge gegenüber ‚den 
zugehen ist. Für nicht entrichtete (z. B, gestundete) Viertel- Beträgen, die sich bei voller Anrechnung der rückständigen 
jahrsbeträge kommt bei natürlichen Personen und nicht buch- Soforthilfeabgabe TEC ben ‚würden, Der Abzug Veen 
führenden Körperschaften ein Abzug nicht in Betracht; bei Drittel oder einem Viertel als Sonderausgaben, Betriebsaus- 
buchführenden Körperschaften kann ein Schuldposten (erfolgs- gaben oder Werbungskosten ist auch von diesen höheren Vor- 
wirksam in Höhe eines Drittels bzw. eines Viertels) in die auszahlungen bzw. Vierteljahrsbeträgen vorzunehmen. 
Bilanz eingestellt werden. (7) Im Fall des 858 LAG in der Fassung des Achten 
(3) Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs- Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 
bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) ist nach 584 26.7.1957 (Form der. Entrichtung der Vermögensabgabe 
Abs. 1 LAG je ein gesonderter Vierteljahrsbetrag für das Ver- beim Wohnungsbau für Geschädigte) wird unter bestimmten 
mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und für das Ver- Voraussetzungen für die Vierteljahrsbeträge, die auf die Zeit 
mögen in Berlin (West) zu berechnen. Die Vierteljahrsbeträge vom 1. 4. 1952 bis 31. 3. 1959 entfallen, ein Zahlungsauf- 
für Vermögen in Berlin (West) sind für die Zeit vom.1.4. schub gewährt. Diese Vierteljahrsbeträge sind in der Zeit 
1952 bis 31. 3. 1979 nur in Höhe eines Drittels zu leisten vom 1.4.1959 bis 31.3. 1979 nachzuentrichten. Der 
(888 Abs. 2 LAG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Zahlungsaufschub bedeutet wirtschaftlich betrachtet eine 
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. 7.1957 — Stundung der Vierteljahrsbeträge. Für den Abzug dieser 
Bundesgesetzbl. I S. 809, BStBl I S, 380); der abzugsfähige Vierteljahrsbeträge gilt Absatz 2 letzter Satz entsprechend. 
Betrag ist dabei nur von dem tatsächlich entrichteten (bei Der Abzug ist danach bei natürlichen Personen und nicht 
buchführenden Körperschaften: zu entrichtenden) Drittel des buchführenden Körperschaften erst in den VZ vorzunehmen, 
Vierteljahrsbetrags zu berechnen, in denen die Vierteljahrsbeträge nachentrichtet werden, Bei 
1) StZBI. Bln. 1954 S. 873, 
WA
	        
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