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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 
3 weitere Vollblutpferde je Zuchtstute beschränkt, Hierbei ist die Zahl der Zuchtstuten und 
weiteren Vollblutpferde maßgebend, die während des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb ge- 
halten worden sind, 
Beispiele: 
A. Ein Steuerpflichtiger, der nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, unterhält außerdem 
einen Vollblutzuchtbetrieb. In diesem Betrieb sind vier Zuchtstuten und acht weitere 
Vollblutpferde vorhanden. Davon wurden während des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb 
gehalten: 
zwei Zuchtstuten und sieben weitere Vollblutpferde. Der Höchstbetrag 
des Abzugs nach der Zahl der Zuchtstuten beträgt (2x 5000 DM) .. = 10000 DM. 
Je Zuchtstute können drei weitere Vollblutpferde berücksichtigt werden. 
Der Höchstbetrag des Abzugs erhöht sich deshalb um (6x5000 DM) .. = 30000 DM. 
Der Steuerpflichtige kann den Verlust aus der Vollblutzucht bis zu 
einem Höchstbetrag von... .. ..... 2... = 40000 DM 
bei der Einkunftsart „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ gel- a 
tend machen. 
B. In einem Vollblutzuchtbetrieb sind drei Zuchtstuten und sechs weitere Vollblutpferde 
vorhanden. Davon wurden während des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten: 
drei Zuchtstuten und fünf weitere Vollblutpferde. Der Höchstbetrag des . 
Abzugs nach der Zahl der Zuchtstuten beträgt (3 x 5000 DM) .... = 15000 DM. 
Je Zuchtstute können drei weitere Vollblutpferde berücksichtigt werden. 
Da jedoch nicht neun, sondern fünf weitere Vollblutpferde während des 
ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gehalten worden sind, erhöht sich der 
Höchstbetrag nur um (5 Xx5000 DM) ..... ...« =25000 DM. 
Der Abzug ist demnach auf einen Höchstbetrag von insgesamt ... = 40 000 DM 
beschränkt. Sn — 
Gehört der Vollblutzuchtbetrieb einem buchführenden Land- und Forstwirt, der mit einem 
Verlust aus seiner Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 30 000 DM zu veranlagen ist, 
so erhöht sich dieser Verlust um den Verlust aus dem Vollblutzuchtbetrieb, jedoch höch- 
stens um 40 000 DM. Beantragt der Steuerpflichtige, den Verlust aus Land- und Forst- 
wirtschaft nach $10d EStG zu behandeln, so ist nur der auf Grund ordnungsmäßiger 
Buchführung ermittelte Verlust von 30 000 DM zu berücksichtigen ($82c Abs. 1 Satz 2 
EStDV). Auf Abschnitt 115 Abs. 5 wird hingewiesen. 
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