er mi Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang MNr.28 3. Mai 1963
kürzte Leibrente mit einer beschränkten Laufzeit von 8 Jahren; der Ertragsanteil
beträgt nach der in 8 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle 12 v. H. von
300 DM = 36 DM.
Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit in den ersten 8 Jahren auf (170 DM +
36 DM = ) 206 DM.
: Wenn die Herabsetzung während des Rentenbezugs vereinbart und sofort
wirksam wird, bleibt der Hundertsatz des Ertragsanteils unverändert.
Wenn die Herabsetzung während des Rentenbezugs mit der Maßgabe ver-
einbart wird, daß sie erst zu einem s päteren Zeitpunkt wirksam wird, so bleibt der
Hundertsatz des Ertragsanteils bis zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung unverändert.
Von diesem Zeitpunkt an ist Ziffer 1 entsprechend anzuwenden. Dabei sind jedoch
das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten
und insoweit, als die Rente eine abgekürzte Leibrente (& 55 Abs. 2 EStDV) ist, die
beschränkte Laufzeit ab Beginn des RentenbezugS zugrunde zu legen.
Beispiel:
A gewährt dem B ab 1. 1. 1955 eine lebenslängliche Rente von 800 DM jährlich.
Am 1. 1. 1957 wird vereinbart, daß die Rente vom 1. 1. 1965 an auf 500 DM jährlich
herabgesetzt wird. B ist zu Beginn des Rentenbezugs 50 Jahre alt.
In den Jahren 1955 und 1956 beträgt der Ertragsanteil 34 v. H. von 800 DM =
272 DM (8 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG).
Ab 1. 1. 1957 hat B zu versteuern:
a) während der gesamten weiteren Dauer des Rentenbezugs den Ertragsanteil des
Grundbetrags der Rente von 500 DM. Der Ertragsanteil beträgt unter Zugrunde-
legung des Lebensalters zu Beginn des Rentenbezugs nach der in 8 22 Ziff. 1
Buchstabe a EStG aufgeführten Tabelle 34 v. H. von 500 DM = 170 DM;
b\ außerdem bis zum 31. 12. 1964 den Ertragsanteil des über den Grundbetrag
hinausgehenden Rentenanteils von 300 DM. Dieser Teil der Rente ist eine abge-
kürzte Leibrente mit einer beschränkten Laufzeit von 10 Jahren‘; der Ertrags-
anteil beträgt nach der in 8 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle 15 v. H. von
300 DM = 45 DM.
Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit in den Jahren 1957 bis 1964 auf
(170 + 45 DM =) 215 DM.
(8) Hängt die Dauer einer Leibrente von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist
der Ertragsanteil nach 8 55 Abs. 1 Ziff, 3 EStDV zu ermitteln. Das gilt auch, wenn die Rente
mehreren Personen (z. B. Ehegatten) gemeinsam mit der Maßgabe zusteht, daß sie beim
Ableben des zuerst Sterbenden herabgesetzt wird. In diesem Fall ist bei der Ermittlung des
Grundbetrags der Rente, d. h. des Betrags, auf den sie später ermäßigt wird, das Lebensjahr
der jüngsten Person zugrunde zu legen. Für den Ertragsanteil des über den Grundbetrag
hinausgehenden Rententeils ist das Lebensjahr der ältesten Person maßgebend.
Beispiel:
Einem Ehepaar wird ab _1. 1. 1955 gemeinsam eine lebenslängliche Rente von 2000 DM
Jährlich mit der Maßgabe gewährt, daß sie beim Ableben des zuerst Sterbenden auf 1 500 DM
Jährlich ermäßigt wird. Der Ehemann ist zu Beginn des Rentenbezugs 55, die Ehefrau
50 Jahre alt.
Es sind zu versteuern:
a) bis zum Tod des zuletzt Sterbenden der Ertragsanteil des Grundbetrags von 1500 DM.
Dabei ist nach $ 55 Abs. 1 Ziff. 3 EStDV das Lebensalter der Ehefrau zugrunde zu
legen. Der Ertragsanteil beträgt 34 v, H. von 1500 DM = 510 DM ($& 22 Ziff. 1 Buch-
stabe a EStG);
b) außerdem bis zum Tod des zuerst Sterbenden der Ertragsanteil des über den Grund-
betrag hinausgehenden Rententeils von 500. DM. Dabei ist nach 8 55 Abs. 1 Ziff. 3
EStDV das Lebensalter des Ehemanns zugrunde zu legen. Der Ertragsanteil beträgt
29 v. H. von 500 DM = 145 DM ($ 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG).
Der jährliche Ertragsanteil beläuft sich somit bis zum Tod des zuerst Sterbenden auf
(510 DM + 145 DM =) 655 DM.
(9) Steht die Rente nur einer Person zu (z. B. dem Ehemann) und erhält eine andere
Person (z. B. die Ehefrau) nur für den Fall eine Rente, daß sie die erste Person überlebt, so
liegen zwei Renten vor, von denen die letztere aufschiebend bedingt. ist (Beispiel: die
Hinterbliebenenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Arbeiter und der
Angestellten). Der Ertragsanteil für diese Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu versteuern,
in dem die Bedingung eintritt.
(10) Wird eine unter $ 22 Ziff, 1 Buchstabe a EStG fallende Leibrente durch eine Kapital-
abfindung abgelöst, so unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteil vom
23, 4. 1958 — BStBI III S. 277%).
1) StZBI. Bin. 1959 S. 264
Aa
da