614 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 28 3. Mai 1968
2. allen Verpächtern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Teilbetriebe oder Betriebs-
teile für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. 1. 1951 bis
31. 12. 1964
hergestellt worden sind,
Zu S 1 Abs. 4:
Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist dem festgesetzten Einkommensteuerbetrag
der Steuerbetrag gegenüberzustellen, der sich ergäbe, wenn die Aufwendungen für den Bau
von Landarbeiterwohnungen vom Einkommen in vollem Umfang oder in Höhe eines Drittels
abgesetzt würden. Die Einkommensteuer ist um den Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.
Zu 8 3 Abs. 1:
(1) Landarbeiter sind männliche oder weibliche Arbeitnehmer, die in den in $ 3 Abs. 1
Satz 1 der VO bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Handarbeiter be-
schäftigt sind. Dazu gehören z. B. auch die Gutshandwerker und die Arbeiter in einem land-
und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, z, B,
Gutsinspektoren, Rechnungsführer und Förster, fallen nicht hierunter.
(2) Arbeitnehmer eines Land- und Forstwirts, die nicht ausschließlich zur Verrichtung
land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten, z.B. zu Haushaltsverrichtungen, herangezogen
werden, gelten nur dann als. Landarbeiter, wenn die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit
überwiegt.
(3) Kinder des Land- und Forstwirts gelten als Landarbeiter im Sinn dieser Verordnung,
wenn sie tatsächlich als Handarbeiter tätig sind und ein dieser Tätigkeit entsprechendes,
steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis (Abschnitt 126 Abs. 1) besteht.
(4) Als Landarbeiterwohnungen gelten Wohnungen für solche Landarbeiter, die entweder
bereits längere Zeit im Betrieb des Landwirts eingegliedert sind oder deren Eingliederung in
den Betrieb bei ihrer Einstellung als Landarbeiter beabsichtigt ist (BFH-Urteil vom 28. 3.
1957 — BStBI III S. 192). Als Landarbeiterwohnungen sind auch Heuerlingswohnungen an-
zusehen.
Zu 8 14 EStG
131. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
(1) Bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs sind im Veräußerungspreis oft
Entschädigungen enthalten, z. B. für die Aufgabe des Betriebs, für Umzugskosten des In-
habers, für das Feldinventar, die stehende Ernte usw. Der Teil des Veräußerungspreises, der
auf den Grund und Boden. entfällt, ist bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht
anzusetzen. Die Behandlung einer Entschädigung für das Feldinventar und die stehende
Ernte richtet sich nach Absatz 2. Wegen einer Entschädigung für Wirtschaftserschwer-
nisse vgl. Absatz 3. Der übrige Teil des Veräußerungspreises, also auch eine etwaige Ent-
schädigung für die Aufgabe des Betriebs, für Umzugskosten u. dgl. ist bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen. Die vertragliche Bezeichnung der
einzelnen Teile des Veräußerungspreises ist nicht immer für ihre steuerliche Behandlung ent-
scheidend. Auch Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach der VOL zu ermitteln sind,
haben den bei der Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
(Teilbetriebs) sich. ergebenden Veräußerungsgewinn im Sinn von 8 14 EStG zu versteuern
(BFH-Urteil vom 12. 4. 1956 — BStBl III S. 164).
(2) Entsprechend. bisheriger Verwaltungsübung und Rechtsprechung sind das Feldinven-
tar (im Boden befindliche Saat, Dünger, Aufwand für Feldbestellungsarbeiten usw.) und die
stehende Ernte steuerlich nach der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise als Bestand-
teile des Grund und Bodens zu behandeln. Entschädigungszahlungen für Feldinventar und
stehende Ernte sind mithin insbesondere auch in allen Fällen des Besitzwechsels nach 84
Abs. 1 letzter Satz EStG. gewinneutral zu behandeln. Werden jedoch anläßlich der Übernahme
von Betrieben (Verkauf, Verpachtung, Wechsel des Pächters, Zurücknahme in Eigenbewirt-
schaftung) von dem übernehmenden Landwirt besonders vereinbarte Ersatzleistungen für
Bodenbestellungskosten gezahlt, die der abziehende Landwirt aufgewendet hat, so sind sie
nicht als Aufwendungen auf den Grund und Boden, sondern als abzugsfähige Betriebsaus-
gaben des laufenden Wirtschaftsjahrs — beim Empfänger als Betriebseinnahmen des laufenden
Wirtschaftsjahrs — zu behandeln (BFH-Urteil vom 16.7.1957 — BStBI III S. 323%). Die
gleichen Grundsätze gelten in den Fällen, in denen der übergebende Landwirt wegen
unterlassener Bodenbestellung eine besonders vereinbarte Ersatzleistung an den überneh-
menden Landwirt entrichtet, weil auch in diesen Fällen die Entschädigung Teil eines be-
sonderen schuldrechtlichen Verhältnisses ist.
(3) Bei der Veräußerung eines. Betriebs, Teilbetriebs oder von Betriebsteilen ergeben sich
oft Erschwernisse in der Wirtschaftsführung, weil der vorhandene Gebäude- und Inventar-
bestand für den Restbetrieb zu groß ist und der Überbestand eine Belastung für den Betrieb
darstellt oder- weil sich durch die Abtrennung von Betriebsteilen die Bewirtschaftung ‚des
Betriebs verteuert.
Beispiel:
Eine Autobahn wird quer durch den Betrieb geführt. Da sie nur an wenigen Stellen einen
Übergang zuläßt, sind Umwege erforderlich, die höhere Kosten verursachen,
1) StZBl. Rın. 1957 8. 1310.