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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer“ und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 LO 
Beginn des Wirtschaftsjahrs das 70. Lebensjahr vollendet haben, von dem Ansatz eines Werts 
der Arbeitsleistung abzusehen. 
(2) Hat ein Betrieb mehrere Betriebsinhaber, so ist nur für einen von ihnen der Wert der 
Arbeitsleistung nach $ 4 Abs. 1 VOL zu bemessen. Als Wert der Arbeitsleistung der anderen 
Inhaber des Betriebs ist je ein Betrag in Höhe des ortsüblichen Arbeitslohns eines Knechts 
(einer Magd) anzusetzen. 
(3) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert nach $ 33 BewG angesetzt worden, so 
ist der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers mit dem Betrag zu errechnen, der sich 
bei Anwendung der ungekürzten Hektarsätze als Einheitswert ergeben würde. 
Zu 8 4 Abs. 2 VOL: 
Die Vorschrift ist nicht für Kinder anzuwenden, bei denen ein Dienstverhältnis nach Ab- 
schnitt 126 Abs. 1 anzuerkennen ist. 
Zu $ 4 Abs. 5 VOL: 
Die Arbeitsleistung der Ehefrau ist mit 600 DM zu bewerten. Aus Vereinfachungsgründen 
ist bei Ehefrauen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 65. Lebensjahr vollendet haben, 
von dem Ansatz eines Werts der Arbeitsleistung abzusehen. Das gleiche gilt, wenn mehr als 
drei Kinder unter 14 Jahren zum Haushalt gehören. 
Zu 8 9 Abs. 2 VOL: 
a) Zuschlag für Holznutzungen 
(1) Gewinne aus außerordentlichen Holznutzungen sind durch einen Zuschlag nach 
8 9 Abs, 2 VOL zu erfassen. Durch den Grundbetrag ($ 2 VOL) ist nur der Gewinn aus der 
erzielbaren ordentlichen Nutzung abgegolten. Ob eine solche ordentliche Nutzung tatsächlich 
gezogen worden ist oder nicht, ist für die Höhe des Zuschlags unerheblich, weil die Durch- 
schnittsatzgewinnermittlung im Gewinn des landwirtschaftlichen Betriebs ‚einen jährlich 
gleichbleibenden fiktiven Gewinnanteil der forstwirtschaftlichen Flächen aus ordentlichen 
Nutzungen unterstellt (BFH-Urteil vom 20. 2. 1958 — BStBl III S. 131). 
(2) Der tatsächliche Gewinn aus der ordentlichen Nutzung, die nach forstwirtschaftlichen 
Grundsätzen jährlich nachhaltig erzielbar und durch den Grundbetrag erfaßt ist, entspricht 
nach den Feststellungen etwa dem halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert. Es ist daher 
nur ein über den halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert hinausgehender Mehrgewinn 
als Gewinn aus einer außerordentlichen Holznutzung anzusehen, der durch den Grundbetrag 
nicht erfaßt ist. Es würde jedoch — auch nach Ansicht des BFH — dem Zweck der VOL nicht 
entsprechen, jeden durch die Durchschnittsätze nicht abgegoltenen Gewinn durch einen Zu- 
schlag zu erfassen; es wird sich vielmehr um einen Mehrgewinn von einiger Bedeutung handeln 
müssen. Ein Mehrgewinn von einiger Bedeutung liegt vor, wenn der Gewinn aus der außer- 
ordentlichen Holznutzung den Betrag von 4000 DM übersteigt. In diesem Fall ist ein Zu- 
schlag nach 8 9 Abs. 2 VOL in Höhe des Betrags zu machen, um den der Gewinn aus Forst- 
wirtschaft den halben forstwirtschaftlichen Teileinheitswert übersteigt. Wegen der Anwen- 
dung der Tarifermäßigung nach $ 34b EStG vgl. Abschnitt 212 Abs. 5. 
Beispiel: 
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 12 000 DM, davon 2400 DM 
auf forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen entfallend. 
10 000 DM Holzerlös 
— 4000 DM 40 % Pauschsatz für Betriebsausgaben 
6 000 DM. Gewinn 
— 1200 DM Gewinn aus der ordentlichen Holznutzung = Hälfte des Einheitswerts von 
2 400 DM 
4 800 DM Gewinn aus der außerordentlichen Holznutzung. 
Der Zuschlag nach $ 9 VOL beträgt 4 800 DM. 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei außerordentlichen Einkünften aus Holz- 
nutzungen infolge höherer Gewalt. 
b) Zuschlag bei Zwangsveräußerungen ‘ 
Gewinne bei Zwangsveräußerungen sind nicht durch einen Zuschlag nach 8 9 Abs. 2 VOL 
zu erfassen, soweit der Gewinn zur Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet 
wird. Abschnitt 35 Abs. 2, 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 
130. Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiter- 
wohnungen in der Fassung der Änderungsverordnung vom 21. 6. 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 783 
— BStBl I S. 403%) 
Die oben bezeichnete Verordnung gewährt Sondervergünstigungen 
1. allen Land- und Forstwirten für den Bau von Landarbeiterwohnungen, die in den 
Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1963/64, 
1) GVBI, S 930: StZBI. Bln. 1961 S. 771.
	        
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