612 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963
Wirtschaftsjahrs vorhergeht, nicht die durch die Oberfinanzdirektionen bestimmte
Grenze (höchstens 40 000 DM, $ 1 Ziff. 3 VOL);
2 der Land- und Forstwirt ist nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ($ 1 Ziff. 1
VOL);
$ der Steuerpflichtige führt keine ordnungsmäßigen Bücher im Sinn der Landw
Buchf VO, oder die Bücher lassen sachliche Unrichtigkeiten vermuten — BFH-Urteil
vom 21. 8. 1952 — BStBl III S. 259 — ($ 1 Ziff. 2 VOL).
Zur Führung von Büchern ist der Land- und Forstwirt verpflichtet, wenn er nach den bei
der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als
200 000 DM
oder
b) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100 000 DM
oder
c) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 9 000 DM
gehabt hat ($ 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstaben a, c und e AO). Nach dem BFH-Urteil vom
9. 5. 1957 (BStBl III S. 291”) hat das Finanzamt die Betriebe, die neu in die Buchführungs-
flicht eintreten, unter Angabe des Zeitpunkts, von dem ab die Buchführungspflicht
Besinnt ($ 1 Abs. 1 der LandwBuchf VO), zu benachrichtigen. Solange dies nicht geschieht,
tritt in diesen Fällen die Buchführungspflicht gemäß 8 161 AO nicht ein. Im Fall des Buch-
staben c sind die Einkünfte des VZ (Kalenderjahr) maßgebend. Liegt einer der Tatbestände
der Ziffern 1 bis 3 nicht vor, so ist die VOL nicht anzuwenden. Fällt der Tatbestand der
Ziffer 1 oder 3 weg (z. B. freiwilliger Übergang zur ordnungsmäßigen Buchführung), so ist
der nach der VOL ermittelte Gewinn für die folgenden Wirtschaftsjahre nicht mehr maß-
gebend. Bei Wegfall des Tatbestands der Ziffer 2 ist der nach der VOL ermittelte Gewinn
erstmals für das Wirtschaftsjahr nicht mehr maßgebend, mit dem nach der Mitteilung des
Finanzamts (vgl. Satz 3) die Buchführungspflicht beginnt.
(2) Bei den anderen Land- und Forstwirten, die weder Bücher führen noch zur F ührung
von Büchern verpflichtet sind, ist der Gewinn zu schätzen. Es kommen insbesondere Betriebe
in Betracht, die bei der Einheitsbewertung nicht als landwirtschaftliche Betriebe, sondern
z. B. als Forstbetriebe oder Weinbaubetriebe oder als Betriebe im Sinn von $ 8 Abs. 4 VOL
behandelt worden sind. Der Gewinn kann auf Grund von Richtsätzen geschätzt werden.
(3) Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ord-
nungsmäßigen'‘ Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. Dabei können die
Vorschriften der VOL und bestehende Richtsätze als Anhalt dienen. Wird in Anlehnung an
die VOL geschätzt, so müssen — vom Ansatz des Grundbetrags abgesehen — die Berechnungs-
vorschriften der VOL als ein aufeinander abgestimmtes System grundsätzlich beachtet werden
(BFH-Urteil vom 31. 3, 1960 — BStBI III S. 229%).
(4) Geht ein Land- und Forstwirt nach dem 20. 6. 1948) zur Gewinnermittlung durch Be-
standsvergleich über, so ist für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen
des Abschnitts 19 Abs. 3 zu verfahren.
128. Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben,
Baumschulen und ähnlichen Betrieben
(1) Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Be-
trieben ist nach der LandwBuchf VO in Verbindung mit dem RdF-Erlaß vom 5.7. 1935 —
S 2140 — 50 IIT (RStBI S. 953) die Buchführung nur ordnungsmäßig, wenn der_Steuer-
pflichtige u.a. ein Vermögensverzeichnis nebsi Vermögenszusammenstellung, ein Grund:
stücksverzeichnis und laufend ein Anbau- und Ernteverzeichnis führt. Ist einer der bezeich-
neten Betriebe ein Gewerbebetrieb im Sinn des 8 15 EStG, so sind die LandwBuchf VO, der
RdF-Erlaß vom 5. 7. 1935 und die Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärtne-
rischer Betriebe vom 15. 6. 1951?) (Bundesanzeiger Nr. 119 5. 6 — BStBl I S. 235) zwar nicht
unmittelbar anwendbar. Der Steuerpflichtige muß aber Bücher führen, die inhaltlich den
danach erforderlichen Registern und Verzeichnissen entsprechen. Andernfalls ist die Buch-
führung nicht so gestaltet, daß sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und
des Vermögens ermöglicht und gewährleistet (Hinweis auf Abschnitt 29 Abs.2 Ziff 1).
(2) Aus der in Absatz 1 bezeichneten Verwaltungsanordnung über die Buchführung gärt-
nerischer Betriebe vom 15. 6. 1951?) ergeben sich die Mindestanforderungen, die an die
Führung der einzelnen Verzeichnisse und Register gestellt werden müssen.
(3) Aus Billigkeitsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige ein Vieh-
register nur in den Fällen führt, in denen er Vieh zum Verkauf aufzieht.
129, Anwendung der VOL
Zu 8 4 Abs. 1 VOL:
(1) Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ist mindestens. mit 1200. DM an-
zusetzen ($ 4 Abs. 1 VOL). Aus Vereinfachungsgründen ist bei Betriebsinhabern, die zu
3) Im Land Berlin: 31, 3. 1949.
®) Für das Land Berlin; Verwaltungsanordnung vom 10, 7, 1951 (StZBlBln. S, 98),
3) StZBl. Bin. 1957 8. 1266.
4) StZBl. Bln. 1960 S. 654.