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Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963
« einer unterhaltsberechtigten Person (RFH-Urteile vom 8. 9. 1938 — RStBI 1939
S. 4 und vom 9. 3. 1939 — RStBI S. 758 und BFH-Urteil vom 8. 2. 1957 — BStBI 111
S. 207%) oder
einer nicht unterhaltsberechtigten Person freiwillig (RFH-Urteil vom 29. 1. 1942 —
RStBI S. 471)
überläßt und unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(4) Bei der Zahlung von Unterhaltsrenten an die geschiedene Ehefrau kommen u. a,
folgende Fälle in Betracht:
1 Der für schuldig erklärte Mann hat der schuldlos geschiedenen Frau Unterhalt zu
gewähren, Die Unterhaltsleistung ist beim Mann Einkommensverwendung im Sinn
des $ 12 Ziff. 2 EStG. Er kann sie deshalb nicht abziehen; bei der Frau ist sie nicht
steuerpflichtig. Dasselbe gilt, wenn die Rente von den Erben des Mannes zu zahlen
ist (RFH-Urteil vom 14. 10. 1942 — RStBI 1943 S, 5). Die Anwendung des 8 33a
EStG wird dadurch nicht berührt.
Der mitschuldig geschiedenen Frau wird ein Betrag für ihren Unterhalt zugebil-
ligt. Die Unterhaltungsleistung des Mannes ist steuerlich wie in Ziffer 1 zu behandeln
(BFH-Urteil vom 20. 2. 1959 — BStBI] III S. 172%).
Die Ehegatten sind ohne Schuldausspruch auf Verlangen der Ehefrau geschie-
den worden. Der Ehemann gewährt seiner geschiedenen Ehefrau auf Grund einer
rechtsverbindlichen Vereinbarung laufenden Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen
fallen, da die Ehefrau in diesem Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat,
nicht unter das Abzugsverbot des $ 12 Ziff. 2 EStG; die Ehefrau hat sie nach 822
Ziff, 1 EStG zu versteuern (BFH-Urteil vom 17. 7. 1959 — BStB1 ITS. 345%).
Zu 8 13 EStG
(8 52 EStDV)
124. Freibeträge und Verlustausgleich nach 8 13 Abs. 3 EStG
und nach 8 13 Abs. 4 EStG 1955
(I) Nach $ 13 Abs. 3 EStG steht der Freibetrag von 1000 DM nur den nichtbuchführenden
Land- und Forstwirten zu, soweit deren Einkünfte aus Land- und F orstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden und wenn ihr Einkommen jährlich
5000 DM nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 26. 6. 1952 — BStBl III S. 199). Wegen der
nichtbuchführenden Wanderschäfer wird auf das BFH-Urteil vom 9. 7. 1953 (BStBl IM
S. 268) hingewiesen. Wird der Veranlagung für ein Kalenderjahr ein landwirtschaftlicher
Gewinn zugrunde gelegt, der zum Teil auf Grund der VOL und zum Teil in anderer Weise
ermittelt ist, so kann der Freibetrag von 1000 DM also nur bis zur Höhe des auf Grund der
VOL ermittelten Gewinnanteils gewährt werden.
(2) Der Freibetrag des $ 13 Abs. 4 EStG 1955 von 2000 DM steht den nichtbuchführenden
und den buchführenden Land- und Forstwirten zu, wenn ihr Einkommen jährlich
6000 DM nicht übersteigt. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit diese Personen früher
ausgeübt haben (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 — BStBI III S. 279). Er wird auch bei Über-
nahme ‚eines bereits bestehenden Betriebs gewährt. Er wird jedoch nicht gewährt, wenn der
Steuerpflichtige, der den Betrieb übernommen hat, ein Angehöriger des bisherigen Betriebs-
inhabers im Sinn des 8 10 StAnpG ist (BFH-Urteil vom 2. 7. 1953 — BStBl III S. 242).
(3) Sind mehrere Personen an dem Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
beteiligt (Mitunternehmerschaft, Bewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung), so steht der
Freibetrag nach $ 13 Abs. 3 EStG oder 8 13 Abs. 4 EStG 1955 jedem der Beteiligten zu.
dessen Einkommen jährlich 6000 DM nicht übersteigt.
(4) Die Freibeträge nach $ 13 Abs. 3 EStG und 8 13 Abs. 4 EStG 1955 können nicht neben-
einander gewährt werden (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 — BStBl III S. 278). Sie kommen für
beschränkt Steuerpflichtige nicht in Betracht (RFH-Urteil vom 6. 9. 1939 — RStBI S. 1080)
(5) Verluste aus Land- und Forstwirtschaft bis zu 1000 DM dürfen bei nichtbuchführen-
den Land- und Forstwirten, soweit deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden, bei der Ermittlung des Einkom-
mens nicht nach $ 2 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. Bei den übrigen Land- und Forst-
wirten können auch Verluste bis zu 1000 DM bei der Ermittlung des Einkommens ‘ausge-
glichen ($ 2 Abs. 2 EStG) und bei Vorliegen ordnungsmäßiger Buchführung abgezogen.werden
(8 10d EStG).
124 a. Tierhaltung, Tierzucht
Zu der Frage, wann Einkünfte aus Tierzucht oder Tierhaltung Einkünfte aus Landwirt-
schaft sind, hat der BFH in seinem Urteil vom 19. 7. 1955 (BStBl III S. 281) Stellung
genommen, Er hat dabei zwischen den Fällen unterschieden, in denen eine übliche Tier-
zucht oder Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ($ 13 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) vor-
liegt, und solchen Fällen, in denen die Tierhaltung oder Tierzucht für sich ($ 13 Abs. 1 Ziff. 2
EStG) das Gesamtbild eines Betriebs so entscheidend bestimmt, daß der Betrieb nach der
Verkehrsauffassung nicht mehr ohne weiteres zur Landwirtschaft gerechnet werden kann.
a) Zu $ 13 Abs. 1 Ziff, 1 EStG:
Die hier genannten Betriebe sind auf die Ausnutzung der Fruchtbarkeit des Bodens ge-
richtet, Soweit in ihnen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung anfallen, sind diese
1) StZRl. Bin. 1957 S. 880.
2) StZRl. Blm. 1959 S. 912,
3) StZBI, Blu. 1959 S. 11211.