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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

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Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 
« einer unterhaltsberechtigten Person (RFH-Urteile vom 8. 9. 1938 — RStBI 1939 
S. 4 und vom 9. 3. 1939 — RStBI S. 758 und BFH-Urteil vom 8. 2. 1957 — BStBI 111 
S. 207%) oder 
einer nicht unterhaltsberechtigten Person freiwillig (RFH-Urteil vom 29. 1. 1942 — 
RStBI S. 471) 
überläßt und unbeschränkt steuerpflichtig ist. 
(4) Bei der Zahlung von Unterhaltsrenten an die geschiedene Ehefrau kommen u. a, 
folgende Fälle in Betracht: 
1 Der für schuldig erklärte Mann hat der schuldlos geschiedenen Frau Unterhalt zu 
gewähren, Die Unterhaltsleistung ist beim Mann Einkommensverwendung im Sinn 
des $ 12 Ziff. 2 EStG. Er kann sie deshalb nicht abziehen; bei der Frau ist sie nicht 
steuerpflichtig. Dasselbe gilt, wenn die Rente von den Erben des Mannes zu zahlen 
ist (RFH-Urteil vom 14. 10. 1942 — RStBI 1943 S, 5). Die Anwendung des 8 33a 
EStG wird dadurch nicht berührt. 
Der mitschuldig geschiedenen Frau wird ein Betrag für ihren Unterhalt zugebil- 
ligt. Die Unterhaltungsleistung des Mannes ist steuerlich wie in Ziffer 1 zu behandeln 
(BFH-Urteil vom 20. 2. 1959 — BStBI] III S. 172%). 
Die Ehegatten sind ohne Schuldausspruch auf Verlangen der Ehefrau geschie- 
den worden. Der Ehemann gewährt seiner geschiedenen Ehefrau auf Grund einer 
rechtsverbindlichen Vereinbarung laufenden Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen 
fallen, da die Ehefrau in diesem Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat, 
nicht unter das Abzugsverbot des $ 12 Ziff. 2 EStG; die Ehefrau hat sie nach 822 
Ziff, 1 EStG zu versteuern (BFH-Urteil vom 17. 7. 1959 — BStB1 ITS. 345%). 
Zu 8 13 EStG 
(8 52 EStDV) 
124. Freibeträge und Verlustausgleich nach 8 13 Abs. 3 EStG 
und nach 8 13 Abs. 4 EStG 1955 
(I) Nach $ 13 Abs. 3 EStG steht der Freibetrag von 1000 DM nur den nichtbuchführenden 
Land- und Forstwirten zu, soweit deren Einkünfte aus Land- und F orstwirtschaft nach 
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden und wenn ihr Einkommen jährlich 
5000 DM nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 26. 6. 1952 — BStBl III S. 199). Wegen der 
nichtbuchführenden Wanderschäfer wird auf das BFH-Urteil vom 9. 7. 1953 (BStBl IM 
S. 268) hingewiesen. Wird der Veranlagung für ein Kalenderjahr ein landwirtschaftlicher 
Gewinn zugrunde gelegt, der zum Teil auf Grund der VOL und zum Teil in anderer Weise 
ermittelt ist, so kann der Freibetrag von 1000 DM also nur bis zur Höhe des auf Grund der 
VOL ermittelten Gewinnanteils gewährt werden. 
(2) Der Freibetrag des $ 13 Abs. 4 EStG 1955 von 2000 DM steht den nichtbuchführenden 
und den buchführenden  Land- und Forstwirten zu, wenn ihr Einkommen jährlich 
6000 DM nicht übersteigt. Es kommt nicht darauf an, welche Tätigkeit diese Personen früher 
ausgeübt haben (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 — BStBI III S. 279). Er wird auch bei Über- 
nahme ‚eines bereits bestehenden Betriebs gewährt. Er wird jedoch nicht gewährt, wenn der 
Steuerpflichtige, der den Betrieb übernommen hat, ein Angehöriger des bisherigen Betriebs- 
inhabers im Sinn des 8 10 StAnpG ist (BFH-Urteil vom 2. 7. 1953 — BStBl III S. 242). 
(3) Sind mehrere Personen an dem Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs 
beteiligt (Mitunternehmerschaft, Bewirtschaftung auf gemeinsame Rechnung), so steht der 
Freibetrag nach $ 13 Abs. 3 EStG oder 8 13 Abs. 4 EStG 1955 jedem der Beteiligten zu. 
dessen Einkommen jährlich 6000 DM nicht übersteigt. 
(4) Die Freibeträge nach $ 13 Abs. 3 EStG und 8 13 Abs. 4 EStG 1955 können nicht neben- 
einander gewährt werden (BFH-Urteil vom 4. 9. 1952 — BStBl III S. 278). Sie kommen für 
beschränkt Steuerpflichtige nicht in Betracht (RFH-Urteil vom 6. 9. 1939 — RStBI S. 1080) 
(5) Verluste aus Land- und Forstwirtschaft bis zu 1000 DM dürfen bei nichtbuchführen- 
den Land- und Forstwirten, soweit deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach 
Durchschnittsätzen auf Grund der VOL ermittelt werden, bei der Ermittlung des Einkom- 
mens nicht nach $ 2 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. Bei den übrigen Land- und Forst- 
wirten können auch Verluste bis zu 1000 DM bei der Ermittlung des Einkommens ‘ausge- 
glichen ($ 2 Abs. 2 EStG) und bei Vorliegen ordnungsmäßiger Buchführung abgezogen.werden 
(8 10d EStG). 
124 a. Tierhaltung, Tierzucht 
Zu der Frage, wann Einkünfte aus Tierzucht oder Tierhaltung Einkünfte aus Landwirt- 
schaft sind, hat der BFH in seinem Urteil vom 19. 7. 1955 (BStBl III S. 281) Stellung 
genommen, Er hat dabei zwischen den Fällen unterschieden, in denen eine übliche Tier- 
zucht oder Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ($ 13 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) vor- 
liegt, und solchen Fällen, in denen die Tierhaltung oder Tierzucht für sich ($ 13 Abs. 1 Ziff. 2 
EStG) das Gesamtbild eines Betriebs so entscheidend bestimmt, daß der Betrieb nach der 
Verkehrsauffassung nicht mehr ohne weiteres zur Landwirtschaft gerechnet werden kann. 
a) Zu $ 13 Abs. 1 Ziff, 1 EStG: 
Die hier genannten Betriebe sind auf die Ausnutzung der Fruchtbarkeit des Bodens ge- 
richtet, Soweit in ihnen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung anfallen, sind diese 
1) StZRl. Bin. 1957 S. 880. 
2) StZRl. Blm. 1959 S. 912, 
3) StZBI, Blu. 1959 S. 11211.
	        
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