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Volume Nummer 28, 3. Mai 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 28 3. Mai 1963 D 
lastung berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 15. 11. 1957 — BStBl 1958 III S. 105%). 
Aufwendungen eines Beamten im Dienststrafverfahren sind Werbungskosten; das gilt jedoch 
nicht für die verhängte Geldbuße (BFH-Urteil vom 25. 8. 1961 — BStBI III S. 482°). 
(2) Wird bei Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen eines Verbrechens oder Vergehens 
neben der Geld- oder Freiheitsstrafe auf Einziehung von Erzeugnissen oder Waren oder von 
Beförderungsmitteln, die der Steuerpflichtige zur Begehung der Tat benutzt hat, erkannt, 
so darf der Verlust der eingezogenen Gegenstände nicht gewinnmindernd behandelt werden, 
wenn der Steuerpflichtige Eigentümer dieser Gegenstände gewesen ist; in diesem Fall hat 
die Einziehung den Charakter einer Nebenstrafe. 
121. Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Erzwingungsgelder, Prozeßzinsen und 
Stundungszinsen 
(1) Säumniszuschläge nach $ 1 des Steuersäumnisgesetzes, Verspätungszuschläge nach 8 168 , 
Abs. 2 AO und Erzwingungsgelder nach 8 202 AO können bei der Ermittlung der Einkünfte 
oder des Einkommens abgezogen werden, wenn sie mit abzugsfähigen Steuern im Zusammen- 
hang stehen. 
(2) Prozeßzinsen nach 8 251a AO können, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer- 
büngskosten sind, im Rahmen der Sonderausgaben als Schuldzinsen ($ 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG) I 
abgezogen werden. Entsprechendes gilt für Stundungszinsen nach $ 127a AO. ! 
122. Spenden 
Spenden gehören auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betrieb- 
liche Erwägungen mit veranlaßt werden. Der Steuerpflichtige kann sie nur im Rahmen des 
$ 10b EStG als Sonderausgaben abziehen. Auf die Abschnitte 111 bis 113 wird hingewiesen, 
123. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen 
(1) Nach 8 12 Ziff. 2 EStG können Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte 
Personen nicht abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn sie über den Rahmen dessen 
hinausgehen, was der Empfänger nach bürgerlichem Recht zu beanspruchen hat (BFH-Urteil 
vom 10. 4. 1953 — BStBl IILS. 157”). Der Nachsatz in 8 12 Ziff. 2 EStG „auch wenn diese 
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen“ bezieht sich nur auf Zuwendungen 
an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, dagegen nicht auf freiwillige Zuwendungen 
(BFH-Urteil vom 17. 7. 1959 — BStBI IIT S. 345%). Gesetzlich unterhaltsberechtigt im Sinn 
dieser Vorschrift sind alle Personen, die nach bürgerlichem Recht gegen den Steuerpflichtigen 
oder seinen Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben können. Es kommt 
nicht darauf an, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten 
ein solcher Anspruch tatsächlich besteht (BFH-Urteile vom 24, 2. 1961 — BStBl 111 S. 188” 
und vom 8. 9. 1961 — BStBl III S. 535%). 
(2) Das Abzugsverbot für Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen gilt 
nicht, soweit den Zuwendungen eine Gegenleistung gegenübersteht (BFH-Urteil vom 
8. 2. 1957 — BStBI III S. 207”). Ob in diesen Fällen die Zuwendungen abgezogen werden 
können, ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. 
Beispiele: 
A. A erwirbt von seinem Vater ein privatgenutztes Mietwohngrundstück gegen rechtsver- 
bindliche Zusicherung einer lebenslänglichen Rente. Der Wert der Rente wird ‚weniger 
nach dem Wert des Grundstücks als vielmehr nach den Lebensbedürfnissen des Vaters 
bemessen; Leistung und Gegenleistung sind somit nicht nach wirtschaftlichen Grund- 
sätzen gegeneinander abgewogen worden. Es liegt demnach eine Versorgungsrente vor, 
die jedoch nicht auf der gesetzlichen Unterhaltspflicht beruht. A kann den in $-10 Abs. 1 
Ziff. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Teil der Rente als Sonderausgabe abziehen; der Vater 
muß den Ertragsanteil der Rente nach $ 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG versteuern. 
B. A. erwirbt unentgeltlich den väterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gegen rechts- 
verbindliche Zusicherung von Altenteilsleistungen. Sie werden nicht in Erfüllung der 
gesetzlichen Unterhaltspflicht gezahlt. Nach der bisherigen Rechtsprechung (RFH-Urteil 
vom 12. 9. 1934 — RStBI 1935 S. 157) stellen sie Betriebsausgaben dar. 
A erwirbt von seinem Vater entgeltlich ein privatgenutztes Mietwohngrundstück gegen 
rechtsverbindliche Zusicherung einer lebenslänglichen Rente. Der Wert der Rente wird 
nach wirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt, so daß Leistung und Gegenleistung sich 
gleichwertig gegenüberstehen. Die Rente wird nicht in Erfüllung der gesetzlichen Un- 
terhaltspflicht, sondern als Kaufpreis für das Grundstück gezahlt. A kann den in 8 9 
Ziff. 1 Satz 2 EStG bezeichneten Teil der Rente als Werbungskosten von den Einnahmen 
aus dem Mietwohngrundstück abziehen. Der Vater muß den Ertragsanteil der Rente nach 
$ 22 Ziff. 1 Buchstabe a EStG versteuern. 
(3) Zu den Zuwendungen, die nach 8 12 Ziff. 2 EStG nicht abgezogen werden können, 
gehört auch der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Woh- 
nung (8 21 Abs, 2 EStG). Deshalb muß der Überlassende den Nutzungswert versteuern, wenn 
er. die Wohnung 
1) StZBl. Bin. 1959 S. 14. 5) StZBl. Bln. 1961 S. 782. 
2) StZBl. Bln. 1961 S. 1246. 6) StZBl. Bin. 1961 S. 1345. 
3) SıZBl. Bin. 1953 S. 802, 7) StZBl.‘ Bln, 1957 S. 880, 
4) StZBI. Bin, 1959 S, 1111, 
60°
	        
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