Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963 593
neten Zwecken verwendet. Ist der Erwerber des Vertrags Angehöriger des Abtretenden,
so kann er die empfangenen Mittel auch zu den begünstigten Zwecken für sich selbst ver-
wenden. Legt der Äbtretende eine Erklärung des Erwerbers vor, die Bausparsumme oder die
auf Grund einer Beleihung empfangenen Beträge entsprechend zu verwenden, 80 ist bis zur
Beseitigung der Ungewißheit die Nachversteuerung für den VZ der Abtretung auszusetzen
($ 31 Abs. 3 EStDV). Nach Beseitigung der Ungewißheit ist die betreffende Veranlagung nach
8225 AO zu berichtigen oder ggf. nachzuholen, wenn und soweit die Abtretung schädlich ist,
oder endgültig durchzuführen, falls die Abtretung unschädlich ist und die Veranlagung
wegen dieses Punkts seinerzeit ausdrücklich für vorläufig erklärt worden ist. Ist im Fall der
Abtretung die Nachversteuerung nicht ausgesetzt worden, so ist sie nach $ 4 Abs. 2 StAnpG
aufzuheben, wenn und soweit der die Unschädlichkeit begründende Tatbestand eingetreten ist,
(6) Werden in den Fällen des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 die empfangenen Beträge für den
Bau eines ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäudes verwendet, so ist die vorzeitige
Auszahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich, soweit die empfangenen Beträge nicht
höher als die Baukosten sind. Das gleiche gilt bei Verwendung der empfangenen Beträge
für den Bau eines gemischtgenutzten Gebäudes, das nach Abschnitt 92 Abs. 2 als Wohn-
gebäude anzusehen ist, soweit sie die anteiligen Baukosten für den Wohnzwecken dienenden
Teil des Gebäudes nicht übersteigen. Sind in den bezeichneten Fällen die empfangenen
Beträge höher, so ist zunächst das Verhältnis des übersteigenden Betrags zur Summe der
empfangenen Beträge festzustellen. Für den Teilbetrag der insgesamt geleisteten DAS
der diesem Verhältnis entspricht, kommt eine Nachversteuerung (Absatz 3) in Betracht.
Dabei sind bis zu diesem Teilbetrag die zuletzt geleisteten Bausparbeiträge als nicht geleistet
anzusehen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat‘ einen Bausparvertrag über 30 000 DM abgeschlossen. Die ein-
gezahlten Beiträge von insgesamt 14 000 DM sind in voller Höhe als Sonderausgaben abge-
zogen worden. Die Bausparsumme wird vor Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Der Steuer-
pflichtige verwendet sie unverzüglich und unmittelbar zum Bau eines Gebäudes, das zu
60 v. H. Wohnzwecken dient.
Die Baukosten betragen insgesamt 40 000 DM. Davon entfallen auf den Wohnzwecken
dienenden Teil’ des Gebäudes 24000 DM. Die ausgezahlte Bausparsumme übersteigt
diesen Betrag um 6 000 DM. Das sind (6 000: 30 000 DM =) 20 v. H. der Bausparsumme.
Für den Betrag von 20 v. H. von 14 000 DM = 2 800 DM ist eine Nachversteuerung (Ab-
satz 3) durchzuführen. Dabei gelten bis zur Höhe dieses Betrags die zuletzt geleisteten Bau-
sparbeiträge als nicht geleistet.
94. Bausparbeiträge auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. 12. 1958 und vor dem 9. 3. 1960
abgeschlossen worden sind
Bei Bausparverträgen, die der Steuerpflichtige nach dem 31. 12. 1958 und vor dem 9. 3, 1960
abgeschlossen hat, gilt Abschnitt 93 Abs. 2 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die
Stelle der sechsjährigen Sperrfrist eine solche von fünf Jahren tritt ($ 52 Abs. 10 Ziff. 2 EStG,
8 31 EStDV). Wegen des allgemeinen Kreditaufnahmeverbots wird auf Abschnitt 87a
hingewiesen.
95. Bausparbeiträge auf Grund von Verträgen, die nach dem 31. 12. 1954 und vor dem 1. 1. 1959
+ abgeschlossen worden sind
Bei Bausparverträgen, die der Steuerpflichtige nach dem 31. 12. 1954 und vor dem 1, 1. 1959
abgeschlossen hat, gilt Abschnitt 93 Abs. 2 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß
1. an die Stelle der sechsjährigen Sperrfrist eine solche von fünf Jahren tritt und
2. die vorzeitige Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag stets unschädlich
ist (8 52 Abs. 10 Ziff. 3 EStG, 8 31 EStDV).
Wegen des allgemeinen Kreditaufnahmeverbots wird auf Abschnitt 87a hingewiesen,
96. Kapitalansammlungsverträge (Allgemeines)
Als Sonderausgaben können nur noch Beiträge auf Grund auslaufender Sparverträge mit
festgelegten Sparraten im Sinn des 8 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1955 abgezogen werden. Dabei
handelt es sich um Verträge, die nach dem 31. 12. 1954 und vor. dem 7. 10. 1956 mit einer
sieben- bzw. zehnjährigen Einzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden sind und bei denen
mindestens die erste Einzahlung vor dem 7. 10. 1956 geleistet worden ist ($ 52 Abs. 9 Satz 1
EStG — Abschnitte 97a und 99). Wegen des allgemeinen Kreditaufnahmeverbots wird
auf Abschnitt 87a hingewiesen.
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