JOu Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr. 28 3. Mai 1963
{2) Die Auflösung stiller Rücklagen der in Absatz 1 bezeichneten Art soll nach der Recht-
sprechung des RFH (Urteil vom 3. 5. 1944 — RStBI S. 619) bei buchführenden Land- und
Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen, deren Gewinn durch Vermögens-
vergleich ermittelt wird, dann nicht zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn das
Wirtschaftsgut im Laufe eines Wirtschaftsjahrs infolge höherer Gewalt (z. B. Brand, Dieb-
stahl) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z. B. drohende
Enteignung, Inanspruchnahme für Verteidigungszwecke) gegen Entschädigung aus dem
Betriebsvermögen ausscheidet und im Laufe desselben Wirtschaftsjahrs ein Ersatz-
wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Die stille Rücklage darf in diesem Fall auf
das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Das Ersatzwirtschaftsgut ist zu diesem Zweck
in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs, in dem das Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder her-
gestellt worden ist, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich des Betrags
anzusetzen, um den die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts
(Absatz 1 letzter Satz) übersteigt. Das gilt auch dann, wenn die Entschädigung höher ist als
der Teilwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts. Die AfA des Ersatzwirtschaftsguts sind
nach seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer unter Zugrundelegung seiner Anschaffungs-
oder Herstellungskosten, vermindert um den Betrag der übertragenen stillen Rücklage, zu
bemessen. Wegen Übertragung der in einem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Rücklagen
auf ein Ersatzwirtschaftsgut, das bereits vor dem behördlichen Eingriff angeschafft worden
ist, wird auf das BFH-Urteil vom 22. 9. 1959 (BStBl 1961 III S. 1”) hingewiesen.
(3) Voraussetzungen für das Verfahren nach Absatz 2 sind,
” daß die Entschädigung für das aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedene Wirt-
schaftsgut als solches und nicht für Schäden gezahlt worden ist, die- die Folge
des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen sind (z. B. Aufräumungskosten, ent-
gehender Gewinn, Umzugskosten), und
daß das Ersatzwirtschaftsgut wirtschaftlich dieselbe oder eine ent-
sprechende Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.
Unter diesen Voraussetzungen können bei einem ausgeschiedenen Betriebsgrundstück mit
aufstehendem Gebäude die in dem Bilanzansatz für den Grund und Boden und die in dem
Bilanzansatz für das Gebäude enthaltenen stillen Rücklagen jeweils auf neu angeschafften
Grund und Boden oder auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Gebäude übertragen
werden. Soweit eine Übertragung der bei dem Grund und Boden aufgedeckten stillen Rück-
lagen auf die Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens nicht -möglich ist,
können die stillen Rücklagen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
übertragen werden. Entsprechendes gilt für die bei dem Gebäude aufgedeckten stillen Rück-
‚Tagen.
(4) Buchführende Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständig Tätige, die
den Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln, können am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
in dem ein Wirtschaftsgut aus den in Absatz 2 bezeichneten Gründen aus ihrem Betriebsver-
mögen ausgeschieden ist, eine steuerfreie „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘ bilden,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant, aber noch
nicht vorgenommen haben. Die Rücklage kann für dieses Wirtschaftsjahr nur durch Bilanz-
änderung oder aus Anlaß von Berichtigungsveranlagungen nachgeholt werden. Die Nach-
holung der „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘ in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nicht
zulässig. *
(5) Die „Rücklage für Ersatzbeschaffung‘“ kann in Höhe des Unterschieds zwi-
schen dem Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts (Absatz 1 letzter Satz) und der
Entschädigung (dem Entschädigungsanspruch) gebildet werden. Sie ist gesondert auszu-
weisen und im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung durch Übertragung auf die An-
schaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufzulösen. Das Ersatz-
wirtschaftsgut ist zu diesem Zweck in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-
kosten abzüglich des Betrags der aufgelösten „Rücklage für Ersatzbeschaffung““ anzusetzen.
(6) Der Gewinn, der infolge der Auflösung der im ausgeschiedenen Wirtschaftsgut ent-
haltenen stillen Rücklage entsteht, ist in den in den Absätzen 2 und 5 bezeichneten Fällen
voll zu versteuern, wenn die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts am
Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Wirtschaftsgut ausgeschieden ist,
nicht ernstlich geplant und nicht zu erwarten ist. Das gleiche gilt, wenn ein bewegliches
Ersatzwirtschaftsgut bis zum Schluß des ersten Wirtschaftsjahrs oder wenn ein Grundstück
oder ein Gebäude bis zum Schluß des zweiten Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr
der Bildung der Rücklage für Ersatzbeschaffung folgt, weder angeschafft oder hergestellt
noch bestellt worden ist. Diese Frist von einem bzw. zwei Jahren kann im Einzelfall an-
gemessen verlängert werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Ersatz-
beschaffung noch ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch
nicht durchgeführt werden konnte (BFH-Urteil vom 4. 9. 1956 — BStBI III S. 332”). Scheidet
ein Wirtschaftsgut gegen Barzahlung und gegen Erhalt eines Ersatzwirtschaftsguts aus dem
Betriebsvermögen aus oder wird die für das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erhaltene
Entschädigung nicht in voller Höhe zur Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts verwendet;
so darf die aufgelöste stille Rücklage bzw. die Rücklage für Ersatzbeschaffung nur N a}
auf von Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden (BFH-Urteil vom 3. 9. 1957 — BStBl II
S. 386”).
1) StZBIl. Bln. 1961 S. 168.
2?) StZBl. Bln. 1957 S. 200.
3) StZBl. Bin. 1958 S 137.
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