nz Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.28 3. Mai 1963
Bücher, Inventare und Bilanzen beträgt die Aufbewahrungsfrist weiterhin zehn Jahre
Die Aufbewahrungspflicht wird durch eine inzwischen stattgefundene Betriebsprüfung nicht
berührt. Eine Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und dergleichen
ist im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise
gesichert. und die Gewähr der Vollständigkeit der von Registrierkassenstreifen usw. über-
tragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (RFH-Urteile
vom 27. 9. 1929 — RStBI S. 641 und vom 2. 6. 1932 — RStBl S. 591).
(5) Zu den Belegen, die sieben Jahre aufzubewahren sind, gehören grundsätzlich auch die
eingelösten Rabattsparbücher. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Einzel-
handelsbetriebe, die eigene Rabattsparmarken ausgeben, an Stelle der Rabattsparbücher
nur die Abrechnungsunterlagen über die eingelösten Rabattsparbücher aufbewahren.
Die Abrechnungsunterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten
fortlaufende Nummer,
Datum der Einlösung des Rabattsparbuchs,
Name und Anschrift des Kunden, der das Rabattsparbuch eingelöst hat,
in je einer besonderen Spalte den ausgezahlten DM-Betrag
oder den Wert der gelieferten Waren und die Monatssumme.
Werden die Geschäftsbücher von Angestellten geführt, so müssen die Abrechnungsunterlagen
über die eingelösten Rabattsparbücher monatlich durch die Unterschrift des verantwort-
lichen Angestellten bestätigt werden; werden die Geschäftsbücher von dem Inhaber des
Betriebs bzw. von seinen Angehörigen geführt, so müssen die Abrechnungsunterlagen über
die eingelösten Rabattsparbücher neben dem monatlichen Bestätigungsvermerk des Betriebs-
inhabers bzw. der Angehörigen noch jeweils die Unterschrift des Kunden, der das Rabatt-
sparbuch eingelöst hat, enthalten. Die Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen an Stelle
der eingelösten Rabattsparbücher kann entsprechend von Einzelhandelsunternehmen ge-
kandhatt werden, die einem Rabattsparverein angehören, sofern sie die eingelösten Rabatt-
sparbücher nicht auf andere Weise, z. B. durch geeignete Abrechnungsunterlagen der Rabatt-
sparvereine, nachweisen können.
30. Bestandsaufnahme und permanente Inventur des Vorratsvermögens
(1) Nach 8 39 Abs. 2 HGB haben Kaufleute jährlich für den Bilanzstichtag ein Inventar
und eine Bilanz aufzustellen. Für besondere Fälle sieht $ 39 Abs. 3 HGB nur jedes zweite Jahr
eine Aufnahme des Inventars vor.
(2) Für steuerliche Zwecke sind unter den Voraussetzungen des & 161 Abs. 1 Ziff. 1 AO
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Gewerbe-
treibende, die unter die Vorschrift des $ 161 AO fallen, haben eine Bestandsaufnahme für
steuerliche Zwecke auch dann jährlich zu machen, wenn sie nach Handelsrecht hierzu nicht
verpflichtet sind oder wenn sie nach $ 39 Abs. 3 HGB eine Bestandsaufnahme nur alle zwei
Jahre zu machen brauchen. Dies gilt auch für Apotheker,
(3) Fehlt die Bestandsaufnahme, so liegt ein Systemfehler vor, der das Wesen der
Buchführung berührt, so daß sie nicht mehr als ordnungsmäßig angesehen werden kann
(Hinweis auf Abschnitt 29 Abs. 2 Ziff. 3). Ist die Bestandsaufnahme unvollständig, so ist die
Frage, ob die Buchführung noch ordnungsmäßig ist, nach den in Abschnitt 29 Abs. 2 Ziff. 4
enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden. Fehlt die Bestandsaufnahme am Schluß eines
Wirtschaftsjahrs oder ist sie nicht ordnungsmäßig, so besteht dieser Mangel auch für das
Anfangsvermögen des folgenden Wirtschaftsjahrs. In diesem Fall liegt für beide Wirt-
schaftsjahre keine ordnungsmäßige Buchführung vor (BF H-Gutachten vom 25. 3, 1954 —
BStBl III S. 195%),
(4) Die Bestände sind in der Regel am Bilanzstichtag körperlich nach Art und Menge
aufzunehmen. Können sie aus betrieblichen, klimatischen (z. B. Schneefall bei Lagerung im
Freien) oder sonstigen Gründen nicht am Bilanzstichtag körperlich aufgenommen werden,
so müssen die Belege über die Veränderungen der Bestände zwischen Aufnahmetag und Stich-
tag der Bilanz strengen Anforderungen genügen.
(5) Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige, die Lagerbücher (Lagerkarteien)
ordnungsmäßig führen, das am Bilanzstichtag vorhandene Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs-
und Betriebstoffe, halbfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren) ganz oder zum
Teil statt durch eine körperliche Bestandsaufnahme auf Grund der Lagerbücher (La-
gerkarteien) feststellen. Die Lagerbücher (Lagerkarteien) müssen in diesem Fall belegmäßig
nachgewiesene Einzelangaben über die Bestände und über alle Zugänge und Abgänge nach
Tag, Art und Menge (Stückzahl, Gewicht oder Kubikinhalt) enthalten. In jedem Wirtschafts-
jahr muß mindestens einmal durch körperliche Bestandsaufnahme geprüft werden, ob
das Vorratsvermögen, das in den Lagerbüchern (Lagerkarteien) aufgeführt ist, mit den
tatsächlich vorhandenen Beständen übereinstimmt. Die Prüfung braucht nicht gleichzeitig
für alle Bestände vorgenommen zu werden. Sie darf sich aber nicht auf Stichproben be-
schränken. Über ihre Durchführung und über die Ergebnisse der körperlichen ’Bestandsauf-
nahme sind Aufzeichnungen anzufertigen, die unter Angabe des Zeitpunkts der Aufnahme
von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind wie Han-
delsbücher aufzubewahren. Die Lagerbücher (Lagerkarteien), in denen jeweils der Tag der
körperlichen Bestandsaufnahme zu vermerken ist, sind nach dem Ergebnis der Prüfung zu
berichtigen,
1) StZBI. Blu. 1954 S. 823.
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