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Volume Nummer 25, 19. April 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.25 19. April 1963 483 
Spitzendarstellern von hohem künstlerischem Rang an der nur um Hauptrollen handle, schulde jeder Schauspieler 
Herstellung eines künstlerisch bedeutsamen Filmes handle. nicht lediglich eine Arbeitsleistung, sondern einen Arbeits- 
Hier könnten Fälle denkbar sein, in denen die Vertrags- erfolg. 
gestaltung die Annahme eines Dienstverhältnisses zwischen Die Prüfung der Rbn. ergibt folgendes: 
dem Künstler und dem Filmhersteller ausschließe (Urteil I hlicher Hinsicht. h . x ; 
des Reichsfinanzhofs V 61/40 vom 25. April 1941, RStBl. „In sachlicher Hinsicht hat das Finanzgericht mit Recht 
1941 8.392, Slg. Bd. 50 S. 177). Im übrigen habe auch der iür die Frage, inwieweit die hier in Betracht kommenden 
Bundesfinanzhof auf Filmvertrag angestellte Personen als UWG a NEE iirsh SO der 88 23 EN m 
Arbeitnehmer angesehen (Urteil VI 16/54 vom 20. Septem- SW SC, AUT ESTAFSDOSUMAMNUNG AN $ 1 t 
ber 1957, Deutsche Steuer-Zeitung B 1958 S.99 und „Der abgestellt. wenn es hiernach die bei der Herstellung der 
Betrieb“ 1958 S. 213). Filme mitwirkenden Schauspieler als Arbeitnehmer an- 
gesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden. Nach der 
Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat sowohl der Vor- vom. Finanzgericht angeführten Rechtsprechung ist die 
steher des Finanzamts als auch die Firma Rb. eingelegt, Arbeitnehmereigenschaft von Filmschauspielern grundsätz- 
die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zu- lich zu bejahen. Dies gilt jedenfalls für die Mitwirkung 
gelassen war. bei der Aufnahme von Filmen. Hier ist der einzelne Schau- 
Der Vorsteher des Finanzamts hat beantragt, auch die at a Na anderen N IDEE 
bei der Synchronisation von Filmen und bei der Herstellung vo et duktion  Sinseslie dert Ort un a N Dat seine ti Bei 
von Werbefunkbändern mitwirkenden Schauspieler als Ar- En erden  esentüch N Oon dem ln U SIeren den: inter en 
beitnehmer zu behandeln. Der Schauspieler schulde auch in Men: vestimmtr auf die Dauer or Filmtätigkeit Kran es 
diesen Fällen nur eine Leistung, nämlich eine Sprachlei- dabei nicht Entschei dend ankommen. Der S af et der Auf 
stung. Er arbeite auch hierbei nicht unter eigener Arbeits- fassung, daß auch bei’S itzenschaus CIE a an de t ch 
und Zeiteinteilung und eigener Arbeitsgestaltung, sondern keine rn dere N Beurteilung eboten Net 8 Urteil” des 
unterliege der Aufsicht des Geschäftsherrn und sei in des- Reichsfinanzhofs V 61/40 Ss © 25. A a 19 AT 6. DS t 
sen Betrieb eingegliedert; denn zur Synchronisation wie Einzelfall. betroff Yan d: ni h le ) 
zur Filmherstellung gehöre ein ganzer Arbeitsstab. Der Herd ne hat S di S Un un NE t vVernSeMEINET. 
Regisseur habe die technische und künstlerische Leitung. DEE sr de 8 Al WIE CIE BESTUNCHNS erkennen Jßt, aut die 
Nach seiner ı künstlerischen Auffassung hätten sich die EOS Vertragspestaltung mit der für die Mitwirkung 
Schauspieler zu richten: er gebe an, wie die Leistung zu De der Filmproduktion gewonnenen bedeutenden Sängerin 
erbringen sei und wann sie zum Erfolg geführt habe. % SESHENL: 
x . S Soweit es sich um die Synchronisation von Filmen und 
Die Tatsache des Bezugs eines Pauschalhonorars reiche gje Herstellung von Werbefunkbändern handelt, hat das 
zur Annahme der Selbständigkeit nicht aus. Auch die Film- Finanzgericht keine so feste Eingliederung des einzelnen 
darsteller, die das Finanzgericht als nichtselbständig be- Schauspielers.in den Organismus der Firma angenommen, 
handelt habe, hätten, wie in der Filmbranche allgemein gaß daraus dessen Unselbständigkeit zu folgern wäre. Der 
üblich, ein Pauschalhonorar bezogen. Wenn auch einige Senat tritt dem Finanzgericht auch hierin bei. Bei der Art 
Merkmale für Selbständigkeit sprächen, ‚So sei doch nach dieser Tätigkeit besteht insbesondere keine so starke zeit- 
dem Gesamtbild des zwischen den Beteiligten bestehenden l;che Abhängigkeit des mitwirkenden Schauspielers als bei 
Verhältnisses Arbeitnehmereigenschaft gegeben. der Aufnahme ganzer Filme. Wenn das Finanzgericht an- 
Die Firma hat in ihrer Rb. im wesentlichen geltend ge- genommen hat, daß die für die Synchronisation gezahlte 
macht, das Finanzgericht habe die bei der Herstellung der Vergütung als Erfolgshonorar anzusehen sei, so wird dies 
Kurzfilme beschäftigten Schauspieler zu Unrecht als Ar- durch den Akteninhalt bestätigt. In den von der Firma 
beitnehmer angesehen; Es handle sich um kurze Kultur- verwendeten Vertragsvordrucken findet sich die Bedingung, 
und Werbefilme mit. einer geringen Zahl von Mitwirkenden, daß sie sich den Rücktritt vorbehält, falls sich bei der Auf- 
bei denen praktisch jeder Schauspieler eine. Hauptrolle nahme herausstellt, daß der Schauspieler den technischen 
spiele. Es könne daher keine Rede davon sein, daß sich die Anforderungen des Synchronsprechens nicht gewachsen 
Schauspieler, unter denen auch Spitzenkräfte seien, unter ist. Dies spricht dafür, daß es sich bei den für die Mitwir- 
Aufgabe ihrer Verfügungsfreiheit über ihre Arbeitskraft kung bei der Synchronisation getroffenen Vereinbarungen 
in den Betrieb der Firma im Sinne der Steuerrechtspechung Nicht um Dienstverträge, sondern um Werkverträge 
eingliederten. Sie seien durch ihre Mitwirkung" im Hinblick handelt. 
auf die ‚kurzen Drehzeiten in ihrer künstlerischen Bewe- Nach alledem waren beide Rbn. als unbegründet zurück- 
gungsfreiheit nicht beengt. Da es sich bei der Art der Filme zuweisen, 
Reichsabgabenordnung — Verwaltungszustellungsgesetz zustellungsgesetzes (VwZG) würden die Bescheide mit dem 
Urteil des BFH vom 11. Dezember 1962 — I 28/61 8!) dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben 
(StZBl. Berlin 1963 8. 483) gelten, es sei denn, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu- 
) zZ gegangen sind. Für letzteres spräche im Streitfall nichts. 
Endet die Frist des 817 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative Durch den Stempelabdruck der Firma sei der Tag des Ein- 
VwZG an einem Tag, an dem am Bestimmungsort keine gangs nicht beurkundet worden. Es habe nämlich nicht ge- 
Postzustellung stattfindet, so ist das Vorbringen des Steuer- klärt werden können, wer den Eingangsstempel auf die Be- 
pflichtigen rechtlich bedeutsam, daß ihm das zuzusendende scheide gesetzt habe. Es sei daher auch nicht möglich ge- 
Schriftstück erst am nächsten Postzustellungstag zugegan- wesen festzustellen, wann dieser Stempelabdruck angebracht 
gen sei. worden sei. Da die Bfin. selbst nicht die Möglichkeit aus- 
VwZG 817 Abs. 2. schließe, daß ihr die Bescheide bereits am 24. oder am 25. De- 
rk . . en zember 1958 (— an beiden Tagen habe in Hamburg eine Zu- 
Streitig ist die Frage, ob die Bfin. rechtzeitig Sprung- stellung der Briefpost stattgefunden —) durch Einwurf in 
berufung eingelegt hat. den Briefkasten zugegangen sein könnten, würde die Be- 
Die Bfin. wird in der Rechtsform einer GmbH betrieben. kanntgabe mit dem 26. Dezember 1958 als erfolgt gelten. 
Sie legte gegen die am 23. Dezember 1958 durch einfachen - T % n 
Brief zur Post gegebenen Steuerbescheide am: 27. Januar Die Gewährung von Nachsicht hat die Vorinstanz ab- 
1959 Sprungberufung ein. In der Rechtsmittelschrift heißt gelehnt. 
es, die Bescheide seien ihr am 27. Dezember 1958 zugegan- In der Rb. verbleibt die Bfin. bei ihrer Auffassung, daß sie 
gen. Zur Klärung des Sachverhalts hat sich der Vorsteher fristgerecht Sprungberufung eingelegt habe. 
des Finanzamts die Schriftstücke vorlegen lassen und .fest- 
gestellt, daß sie den Eingangsstempel der Firma vom 27. De- Die Rb. ist begründet. 
zember 1958 tragen. Das Finanzamt sah das Rechtsmittel N 
als zulässig an und legte diese Auffassung aktenkundig fest. Bol ADahE a Aa De 
i ässi n. mit dem dritten ) „Auf 
gi Sr UnEDErIEUDE WINIG Al Un SEE VERWOFIEN TO Post als bewirkt lt, begründet eine tatsächliche Ver- 
© ) mutung. Diese Vermutung ist gerechtfertigt, weil nach der 
1) BStBl. 1963 IIT S. 105. Lebenserfahrung bei der Zusendung von Schriftstücken als
	        
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