Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.19 15, März 1963 405
Umsatzsteuer
Bekanntmachung (Bundesgesetzbl. I S. 791) in Verbindung mit 8 52 der
des Erlasses des Bundesministers der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom
über die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796)” wie folgt
für den Monat Februar 1963 festgesetzt:
(StZBIl. Berlin 1963 S. 405) an
Vereinigte Staaten
Die vom Bundesminister der Finanzen am 1. März 1963 von Amerika 1US$ 4,— DM
bekanntgegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungssätze für Großbritannien 1 1121 D
den Monat Februar 1963 — Anlage — werden hiermit be- Kanada 1 ® 371 Da
ARTE Nicd land 100 I 111,06 D
ederlande
Berlin 15, den 6. März 1963 Schweiz 00/5? rs DON
LFA — St 561 — S 4203 — 4/63 1er SE ,
Fernruf: 910211, App. 416 Belgien 100 bfr 8,03 DM
(986) 416 (nur im Innenbetrieb) Frankreich 100 FF 81,58 DM
Landesfinanzamt Berlin Dänemark 100 dkr 57,90 DM
In Vertretung Norwegen 100 nkr 55,96 DM
Dr. Krause Schweden 100 skr 77,13 DM
Anlage Italien 1000 Lire 6,44 DM
(BAnz. Nr. 44 Österreich 100 Sch 15,47 DM
vom 5. März 1963) Portugal 100 Esc 13,97 DM
Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Umrechnungssätze Spanien (ab 18.2. 1963) 100 Pts 6,67 DM
für den Monat Februar 1963
Die Umsatzsteuer-Umrechnungssätze auf Deutsche Mark
für die Umsätze im Februar 1963 werden gemäß 8 5 Abs.1 ı) GVBl. S. 945.
Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 1. September 1951 2) GVBIl.S. 949.
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Einkommensteuer Schutzkleidung in bürgerlicher Kleidung. aufzutreten. Diese
8 n : werde aber wegen der besonders starken Verschmutzungs-
Urteil des BFH vom 13. September 1962 - IV 138/61 U?) gefahr durch Anstreichmittel bei den Kontrollgängen ganz
(StZBI. Berlin 1963 8. 405) besonders stark abgenutzt. Er habe zum Teil sehr gute
Kundschaft, bei der er sich es nicht leisten könne, im ver-
Aufwendungen eines am Werk nicht mitarbeitenden Maler- schmutzten . Malerkittel zu erscheinen. Durchschnittlich
meisters_ zur Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind auch lasse er sich jährlich drei Anzüge mit zwei Hosen anfer-
unter dem Gesichtspunkt eines erhöhten Verschleißes der tigen. Die Hosen seien aber schon nach etwa % Jahr, der
Kleidung infolge Verschmutzung bei Überwachung der Ar- Anzug nach % Jahr nicht mehr zu gebrauchen, da die
beitsstellen keine Betriebsausgaben, Stoffe wegen der häufigen Verschmutzung eine mehr als
; ; dreimalige chemische Reinigung nicht aushielten. Die Hosen
EStG 10570884 Abs. 4, 12 2.1, würden besonders stark abgenutzt, da die Schutzjacke sie
Streitig ist in der Rb. nur noch die Abzugsfähigkeit von Vor Farbspritzern nicht schütze
a für bürgerliche Kleidung als Betriebsaus- Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.
. : & “ Auch die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streit-
Der Bf., ein Malermeister, der ein Malergeschäft und den x A M
Handel mit Farben und Tapeten betreibt, beschäftigte im sache zugelassene Rb. ist nicht begründet.
Veranlagungszeitraum 1957 durchschnittlich 15 Arbeitneh- Die Vorinstanz hat rechtlich einwandfrei dargelegt, daß
mer. Er begehrte für das Streitjahr den Abzug folgender es sich bei den streitigen Aufwendungen für Kleidung und
Aufwendungen für „Meisterkleidung“ als Betriebsaus- Schuhe um Kosten der privaten Lebenshaltung handelt,
gaben: X weil die angeschafften Bekleidungsstücke keine typische
ein Paar Schuhe (29,75 DM), Berufskleidung darstellen ($ 12 Ziff.1 EStG). Bürgerliche
einen Maßanzug (336,25 DM) Kleidung wird steuerlich aber auch dann nicht zur Arbeits-
Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Aufwendungen ab, kleidung, WERN SIE I Beruf gelragen wird und deshalb
da der Bf. auf den einzelnen Arbeitsstellen selbst nicht einem erhöhten Verschleiß unterliegt (vgl. Herrmann-
mitarbeitete Heuer,‘ Kommentar zur Einkommensteuer und Körper-
" schaftsteuer, 8 9 EStG Anm. 33). Das Finanzgericht hat
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel. Der Bf. ist der sich mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Reichs-
Ansicht, daß mit der Geltendmachung von Aufwendungen finanzhofs, Obersten Finanzgerichtshofs und Bundesfinanz-
für,einen Anzug die Möglichkeit privater Nutzung schon hofs berufen, wonach Aufwendungen, die gleichzeitig den
ausreichend berücksichtigt sei. Normalerweise verbrauche Beruf und die private Lebenshaltung betreffen, insgesamt
ein Malermeister mindestens dreimal soviel an Bekleidung zu den Kosten der Lebensführung gehören, wenn der aus-
wie andere Gewerbetreibende. Zu seiner Aufgabe als am schließlich beruflich bedingte Anteil nicht leicht und ein-
Werk nicht mitarbeitender Malermeister gehöre es, die wandfrei festgestellt werden kann (vgl. das vom Finanz-
Arbeiten in der Werkstatt und an den einzelnen Arbeits- gericht angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs I 228/55 U
stellen ständig zu überwachen. Bei den Schuhen handle es vom 24. April 1956, BStBl. 1956 III S. 195, Slg. Bd. 63 S. 3%,
sich um normale Straßenschuhe, die er anziehe, wenn er und EStR 1955 in der Fassung der EStR 1956/57 Abschn. 117
sehr schlammige Arbeitsstellen betrete. Sein Kundenkreis Abs.2 mit Rechtsprechungshinweis). Das ist aber‘ bei
sei sehr weit verzweigt und befinde sich — im Gegensatz zu Schuhwerk und Mäaßanzügen, die auch im privaten Lebens-
anderen Malermeistern — nicht am gleichen Ort. Aus Reprä- bereich getragen werden, grundsätzlich der Fall. Dem Ein-
sentationsgründen sei es nötig, bei Besprechungen mit wand des Bf., daß er gegenüber seinen Auftraggebern
Auftraggebern im Anschluß an Kontrollgänge statt in immer in einwandfreier Kleidung auftreten müsse, kann
1) BStEI. 1963 IIT S. 35. 2) StZBl. Bin. 1956 S. 1114.