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Volume Nummer 17, 8. März 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

340 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.17 8. März 1963 
fahndungsstellen zwar nicht — wie nach 8 1 Abs. 1 Ziff. 2 „besonderen Anlaß“ eine Betriebsprüfung vorzunehmen, zu 
Satz 2 FVG die Zollfahndungsstellen - den Finanzämtern deren Durchführung diese weitergehenden Befugnisse nicht 
gleichgestellt. Aber es kann nicht zweifelhaft sein, daß der erforderlich sind. Der sachliche Aufgabenbereich des Steuer- 
Gesetzgeber mit der genannten Bestimmung -klarstellen fahndungsdienstes ist jedenfalls in dieser Hinsicht vom 
wollte und aus Gründen ihres wirksamen Einsatzes auch Gesetzgeber nicht begrenzt bzw. eingeschränkt. Das Mehr 
klarstellen mußte, daß die Steuerfahndungsstellen im: Er- schließt auch hier das Weniger ein, zumal die Beamten 
mittlungsbereich selbständig eine in jeder Hinsicht wirk- des Steuerfahndungsdienstes nach dem Gesetz (8 22 FVG) 
same Funktion der Finanzämter ausüben, obwohl sie nicht schlechthin die Ermittlungsbefugnisse haben, die all- 
Finanzämter sind und obwohl demgemäß auch ihre Be- gemein den Beamten der Finanzämter zustehen. Ungeachtet 
amten nicht Beamte der Finanzämter sind. Man kann dem- dieser Rechtslage hält der Senat jedoch den Hinweis für 
gemäß zwar sagen, daß sie „für die Finanzämter“ ermitteln, angezeigt, daß es im wohlverstandenen Interesse der Ver- 
bei denen auch nach wie vor im übrigen die letzte Entschei- waltung liegt, wenn sie durch entsprechende organisato- 
dung verbleibt. Man kann aber nicht sagen, daß sie nur rische Maßnahmen sicherstellt, daß mit Fahndungsbefug- 
kraft Auftrages der Finanzämter oder jedenfalls nur im nissen ausgestattete Beamte zu Betriebsprüfungen nur mit 
Einvernehmen mit ihnen tätig werden können. Die Steuer- gebotener Vorsicht, insbesondere nicht allgemein und unter- 
fahndung wird vielmehr kraftihres gesetzlichen schiedslos herangezogen werden. 
Auftrages aus eigener Willensentschließung „als Funk- y : z . 
tion des Finanzamts tätig“ (so auch: Delhey, Die Organi- Da ferner der von der Oberfinanzdirektion erteilte Auf- 
sation des steuerlichen Prüfungsdienstes im Blickpunkt der !rag hinsichtlich der zu prüfenden Steuerarten und Ver- 
Rechtsstaatlichkeit, in „Die steuerliche Betriebsprüfung“ 2Nlagungszeiträume keine Weisungen enthielt, war der 
1962 S. 71, 101; Tipke-Kruse, AO-Kommentar, S. 414). Die Prüfer insoweit zur Entscheidung nach Seinem eigenen 
von der Steuerfahndungsstelle zur Feststellung der Ein- Pflichtgemäßen Ermessen berechtigt. Es ist nichts dafür 
kommensteueransprüche 11/1948 und 1949 wvorgenom- ersichtlich, daß er hierbei die Grenzen seines Ermessens 
menen Handlungen sind daher entgegen den Argumenten Verletzt hat. 
der Rb. als Handlungen im Sinne des 8 147 AO anzusehen. was schließlich die von der Bfin. gegen die örtliche Zu- 
Abgesehen davon hat die Vorinstanz auch eingehend und ständigkeit geltend gemachten Bedenken betrifft, so kann 
überzeugend dargelegt, daß die im Betrieb der Bfin. durch- gj;e Rb. auch insoweit keinen Erfolg haben. Das Finanz- 
geführte Prüfung durchaus im Einvernehmen und mit dem amt weist zutreffend.darauf hin, daß der Aufgabenbereich 
Willen des Finanzamts erfolgte und daß sich ferner die ges Steuerfahndungsdienstes — anders als bei den Finanz- 
Bfin. über Wesen und Bedeutung dieser Prüfung auch nicht 5mtern nach den 88 71 ff. AO — jedenfalls innerhalb des in 
im unklaren gewesen sein kann. Betracht kommenden Landes vom Gesetz her nicht auf 
ba & einen bestimmten örtlichen Bezirk begrenzt wird. Die 
SEE ‚im übrigen. die Beamten des Steuerfahndungs- Frage, wo ein Prüfer eingesetzt wird, ist eine von der Ver- 
stes über Befugnisse verfügen, die über die zur Durch- altung nach ihrem Ermessen zu entscheidende organisa- 
führung einer „normalen“ Betriebsprüfung erforderlichen to £ SS Fr r © 
Befugnisse hinausgehen (Beschlagnahme, Durchsuchung), DES AS 
so ist — entgegen der von der Bfin, vertretenen Auffas- Der Senat hat über .die Streitfrage nicht, wie von der 
sung — nicht einzusehen, weshalb, sie nicht die sachliche Bfin. beantragt, durch Zwischenurteil, sondern durch End- 
Zuständigkeit haben sollen, wie im vorliegenden Falle ohne urteil zu entscheiden ($ 298 Abs.1 AO). 
Reichsabgabenordnung — Umsatzsteuer Finanzamt dem Antrag insoweit. statt, als es den Sammel- 
Urteil des BFH vom 22. November 1962 — V 79/60 UM berichtigungsbescheid um 703,60 DM bzw. 670/50 DM zu- 
gunsten der Bfin. änderte. Diese Beträge betrafen Finan- 
(StZBI. Berlin 1963 8. 340) zierungsgebühren, die das Finanzamt als steuerpflichtig 
1 Steuerfestsetzungen, die im vereinfachten Verfahren angesehen hatte, die jedoch: tatsächlich durch das Urteil 
% . . Ai - des Bundesfinanzhofs V 86/56 S vom 30. Oktober 1958 
ohne Bescheiderteilung durchgeführt worden sind, sind 455, Sig. Bd. 67° S. 478%) für steuerfrei 
nicht anders zu beurteilen als solche, bei denen förmliche (BStBl. 1958 III 5. EEE OO Beri N di 
Bescheide ergangen sind. erklärt worden sind. Eine weitergehende erichtigung, ie 
A AO zur Erstattung der Zusatzsteuer geführt hätte, lehnte das 
Fine Berichtigungsveranlagung nach S 222 Abs. 1 Finanzamt ab und setzte demgemäß in. der Einspruchs- 
Ziff, 1. AO ist auch dann als unzulässig anzusehen, wenn entscheidung die Umsatzsteuer für beide Veranlagungszeit- 
die neue Tatsache, die dem Finanzamt den Anlaß zur räume wieder in der ursprünglichen Höhe fest. 
Berichtigung gab, nach der inzwischen durch den Bun- 
desfinanzhof geklärten Rechtslage einen höheren Steuer- Die Berufung der Bfin. wurde als unbegründet zurück- 
betrag nicht gerechtfertigt hätte. gewiesen. Das Finanzgericht war der Auffassung, daß 
AO 88 222 Abs. 1 Ziff. 1, 234: BVerfGG 8 79. $ 234 AO dem Begehren auf Erstattung der Zusatzsteuer 
entgegenstehe. 
Die Bfin, ist für den Veranlagungszeitraum 1953 zu einer - . ? x n 
Umsatzsteuer von 52 466,20 DM und für den Veranlagungs- Mit der Rb. wird unter Wiederholung früheren Vorbrin- 
Zeitraum 1954 zu einer solchen von 49 191,35 DM im Wege 8°Ns noch ausgeführt, daß infolge der bescheidlosen Ver- 
einer vereinfachten Veranlagung ohne Bescheiderteilung Mlagung der Sammelberichtigungsbescheid vom 25. Juli 
veranlagt worden. Es waren hierin Herstellerzusatzsteuern 1957 der erste wirksame Steuerbescheid gewesen sei, der 
($ 58 UStDB 1951) mit 3358.08 DM (1953) und 1049.67 DM jedoch bei Verkündung des Urteils des Bundesverfassungs- 
(1954) enthalten. gerichts vom 5. März 1958 rechtzeitig angefochten gewesen 
Bei einer Betriebsprüfung im April/Mai 1957 ergaben SO N n n 
sich auf Grund neuer Tatsachen Mehrsteuern von 703,60 DM * Die Rb. kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. 
(für 1953) und 670,50 DM (für 1954), wobei jedoch die Aus dem Umstande, daß die Veranlagungszeiträume 1953 
Zusatzsteuer unverändert blieb. Das Finanzamt berichtigte und 1954 im vereinfachten Verfahren ohne Bescheiderteilung 
durch Sammelberichtigungsbescheid vom 25. Juli 1957 die entsprechend den Jahressteuererklärungen veranlagt wor- 
ursprünglichen Veranlagungen um diese Beträge. den sind, wobei die Bfin. ausdrücklich auf einen Steuer- 
Hiergegen legte die Bfin. fristgerecht Einspruch ein, mit bescheid und auf Rechtsmittel verzichtet hat, kann die Bfin. 
dem später, nachdem das Urteil des Bundesverfassungs- Nichts für ihre Auffassung herleiten. Der Senat hat in 
gerichts 2 BvL 18/56 vom 5. März 1958 (BGBl. 1958 I S. 154, Ständiger Rechtsprechung die im Wege der vereinfachten 
BStBl. 1958 I S. 83) ergangen war, auch die Erstattung der Veranlagung vorgenommenen Steuerfestsetzungen ohne 
durch das genannte Urteil für nichtig erklärten Zusatz- Rücksicht auf das jeweilige fiskalische Ergebnis rechts- 
steuern begehrt wurde, Im Einspruchsbescheid gab das kräftigen Bescheiden gleichgestellt. Besondere Umstände, 
I) BStBl. 1963 III S. 51, 2) StZBl. Bln. 1959 S. 12.
	        
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