Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang. Nr.17 8. März 1963 335
Reichsabgabenordnung Die Bfin. rügt unrichtige Anwendung von $ 38 Abs. 3
Urteil des BFH vom 20. Juli 1962 — VI 167/61 U!) EStG — 8 46 LStDV — und führt. aus, das Finanzgericht
(StZBI. Berlin 1968 S. 335) hätte prüfen müssen, ob der Prüfer den Sachverhalt erkannt
© n . oder ob. sein Nichterkennen ‚nicht wenigstens auf einem
L. Zur Rechtsstellung der Betriebsprüfer in der Organisa- Sorgfaltsmangel beruht habe. Es hätte diese Frage nicht
tion der Finanzverwaltungsbehörden. offenlassen dürfen. Für die Anwendung des Grundsatzes von
Der VI.. Senat tritt der Entscheidung des. Bundesfinanz- Treu und Glauben sei nur von Bedeutung, ob der Prüfer bei
hofs IV 587/55 U vom 2. August 1956 (BStBl. 1956 III gehöriger Sorgfalt den Fehler hätte erkennen können. Das
S. 340, Slg. Bd. 63 S. 375%) nicht bei, soweit dort die Ver- Sei hier der Fall. Sie habe während der Prüfung keine
mutung aufgestellt ist, daß bei kleineren Betrieben der Rückfrage an den Prüfer gestellt, weil sie. über die lohn-
Lohnsteuerprüfer für den Prüfungszeitraum alle rechts- steuerliche Behandlung gar keinen Zweifel gehabt habe. Die
erheblichen Tatsachen erkannt und die Steuerberech- Arbeitgeberanteile seien zwar nicht in den Lohnkonten der
nungsmethode des Arbeitgebers gebilligt habe, soweit Angestellten eingetragen gewesen. Das Finanzamt lege
er keine Beanstandungen erhoben hat. aber auch sonst auf solche Eintragungen keinen Wert. Das
Hat. sich cin‘ Arbeitgeber in einem entschuldbaren j 1191. des Bundesfinanzhofs IV 537/55 0, a. 5.0. gelte nach
Rechtsirrtum über seine Pilicht zur Finhehaltung. von [iS vor: die Deiden: späteren „Urtehe, ‚auf die SICH. das
Lohnsteuer befunden und ist er in diesem Rechtsirrtum Finanzgericht berufe, stünden. dem ersten Urteil nicht ent-
dadurch bestärkt worden, daß ein MLohnsteuerprüfer SRH: Das Urteil IV 587/55 U SS 0. aber spreche aus, daß
seine Methode der Steuerberechnung nicht beanstandet ps: zur Darlegung‘ des GEBCHTEiS davon AUGSECHANBEN WE)
hafı so Kanır ex bei Abwägung aller Umstände unbilligj952 Könne, daß pAi Betrieben mit einer verhältnismäßig ger
sein, den Arbeitgeber wegen der Nichteinbehaltung: der *"8°N Zahl von Arbeitnehmern der Prüfer den Sachverhalt
Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen. Da und a8 An richtig befunden habe, soweit er
StANpG 482 Abs. 2,7 Abs. 3: AO &8 162 Abs. 10, 198: ESt@ em u. Sehstandet Bafe:
1955 8819, 38; LStDV 1955 88 2 Abs.3 Ziff. 2, 30, 46, 50. Die Rb. ist nicht begründet.
Die Bfin., eine Industrie- und Handelskammer, zahlte für _ Die Bfin. konnte, da sie den Steuerabzug nicht den $88 19,
ihre Arbeitnehmer Beiträge zur Zusatzversicherung in der 38 Abs.1 EStG ($$ 2 Abs.3 Ziff. 2, 30 Abs.1 LStDV) ent-
Angestelltenversicherung und ließ diese entgegen 82 Abs.3 SPrechend vorgenommen hat, vom Finanzamt grundsätzlich
Ziff. 2 LStDV steuerfrei, auch soweit sie über 312 DM jähr- als Arbeitgeberin gemäß $ 38 Abs.3 EStG ($ 46 LStDV)
lich hinausgingen. Das Finanzamt forderte auf Grund einer !N Anspruch genommen werden.
im Jahre 1960 vorgenommenen Lohnsteuer-Außenprüfung Die Bfin. wendet ein, ihrer Inanspruchnahme stehe ent-
von der Bfin, als Arbeitgeberin durch Haftungsbescheid gegen, daß sie schon. vor der Lohnsteuer-Außenprüfung
Lohnsteuer, Kirchensteuer und Abgabe „Notopfer Berlin“ 1954 den Steuerabzug in der gleichen Weise unrichtig vor
für 1955 bis 1957 nach. Die Bfin. erkennt an, daß ihre genommen, der Prüfer aber ihre Methode der Steuerberech-
Steuerberechnung fehlerhaft war, macht aber geltend, der nung damals nicht beanstandet habe, obwohl er bei ange-
Fehler sei auf das Verhalten des amtlichen Prüfers bei der messener Sorgfalt die fehlerhafte Sachbehandlung hätte
vorausgegangenen Prüfung, die im Jahre 1954 stattfand, erkennen können; sie habe sich deshalb darauf verlassen
zurückzuführen. Der Prüfer habe nämlich damals, obwohl dürfen, daß ihre Sachbehandlung vom Finanzamt anerkannt
er den Fehler leicht hätte erkennen können, ihr Verfahren werde.
nicht beanstandet. Das Finanzamt verstoße gegen Treu und . 7 V . n
Glauben, wenn es jetzt für die der damaligen Prüfung nach- Dieser Einwand greift nicht durch. Die Bfin. verkennt da-
folgenden: Jahre 1955 bis 1957 Lohnsteuer nachfordere. Der bei das Wesen und den Zweck einer Betriebsprüfung im
Einspruch blieb ohne Erfolg. SS ME Te A eh TS N Drste a go EIS
Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zu- (CS DEHIEOSPLÄIEKS: AUCH dIE ONE BETT LS A
rück and führte im N Uesentlichen us Das N VorhalLen des RE des 5 90 zer N en Se ES
Finanzamts verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Zwar prüfungen sind are men: im SEEUETETNTÄUNES- et ET
könne es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 587/55 U Steueraufsichtsverfahren, durch die dem Finanzamt "Onter-
vom 2. August 1956 (BStBl. 1956 III S.340, Sig. Bd.63 lagen. für seine Entscheidungen bei der Steuerfestsetzung
S. 3752) dem Grundsatz von .Treu und: Clauben- wider- beschafft werden. Der Betriebsprüfer erhält seinen Auftrag
sprechen, den Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außen- A me a ae OEr ber Sen
prüfung auf Grund einer späteren neuen Prüfung noch für Steueranspruch sondern. hat nur als Ermittlungsgehilfe
Lohnsteuer aus dem erstgeprüften Zeitraum nachträglich in STANSPTUC Hr. Cren: des ih rteilt dt
Anspruch zu nehmen. Nach der späteren Rechtsprechung dem Finanzamt in den TERZEN GES N OEIELTONS AM TARS
des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungen VI 22/56 vom Besteuerungsgrundlagen herbeizuschaffen (Urteil des Bun-
$. Mai 1057 („Der Betrieb“ 1957 ©: 737) und VI 168/56 0 <eSManzbols T 276/60 17 vom 27. Möärz 1061, SSL 1067 11
vom 18. Oktober 1957 (BStBl. 1958 III S.16, Sig. Bd.66 5-290, Sig. Bd. 73 S/ 589). Die Betriebsprüfung hat zwar im
S. 409). gelte das aber nur, wenn die Verhältnisse etwa Laufe der Entwicklung für die Besteuerung der Unterneh-
ebenso lägen, als wenn der Arbeitgeber bei dem Finanzamt men EEE N ORCTnehEn Das A
eine Anrufungsauskunft im Sinne des $ 56 LStDV eingeholt et N DOWCRANCH er SE ceprochen. N esch N nehIaLS hr en
hätte. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht er- A .
füllt. Der Prüfer habe bei der Prüfung im Jahre 1954 aus 591 husungsveranlagungen‘ (siche $ 100 Abs, 2:20) —
den Lohnkonten. nicht ‚erkennen können, daß die Bfin. die nachdem CE Da En Der Be-
streitigen Beiträge für ihre Angestellten bezahlt habe. Ob DET U ET EICHE. Rn die UnW erlagen des
der Prüfer den Sachverhalt nicht erkannt habe, weil er Sale 8 . x
5 IL ws “ fl Steuerpflichtigen‘ dem Finanzamt die Kenntnis von Tat-
nicht sorgfältig genug geprüft habe, könne dahingestellt ; . . ns
bleiben; denn jedenfalls habe die Bfin. auch nicht alles zur $%hCh UMS N En a rt en an Meder er
Klarstellung Erforderliche getan. Nach $ 31 LStDV sei sie HeLSprÜLG Tr: nicht AUF IC ckt, später nur hoch selten zur
verpflichtet gewesen, alle — auch die vermeintlich steuer- t lich A jrkun Trotz dieser bedeutsamen. Stel:
freien — Bezüge der Arbeitnehmer in den Lohnkonten auf- 1 De der re. t ben üf, 8. d des Betriebsprüfers ist aber
zuführen. Sie habe auch die Frage, ob die Beiträge lohn- me der Hefriebspriung und des ZEIT IEOSPANTETALISE %
steuerpflichtig seien, während der Prüfung nicht angeschnit- en EA TS AN O0 Won Mbrn don N SUETAGLEN DO:
ten. Aus dem Schweigen des Prüfers im Prüfungsbericht z . N deken a
x jesen Umständen nicht folgern. können, daß amten des Innendienstes vorbehalten, die für die Steuer-
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streitigen Beiträge billigten. Die Bfin. müsse sogar gewußt EN TO0R GETEL 1000 10 5 On Ca eine Y al8
haben, daß die Beiträge zum Arbeitslohn gehörten; denn sie SOu ee 20 November 1961, Batnl 1962 1 Ss ’9 4 Sl
habe ihren Angestellten Bescheinigungen über diese Lei- Ba. FÜ 2506): V 166/59 U vom 6 Septembe 1962 BEE.
stungen ausgestellt, damit diese beim Finanzamt entspre- 1962 u Ss 4947) Der Betri f DS T ? h n
chende Sonderausgaben geltend machen könnten. © ): „Der. BetrieDsprüfer JSt nur -SuSBSNmS-
4) StZBl. Bln. 1961 S. 956.
1) BStBl. 1963 III S. 23, 5) StZBl. Bln. 1959 S. 468.
2) StZBl. Bln. 1957 S. 388. 6) StZBl. Bln. 1962 S. 752,
3) StZBI. Bln. 1958 S. 523, 7) StZBl. Bln. 1963 S. 129