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Volume Nummer 17, 8. März 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

334 Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.1%7 8. März 1963 
des Kaufpreises den Anschaffungskosten zugerechnet wür- an, in dem die Ausgaben gemacht wurden. Da auch die 1957 
den, könnten diese Aufwendungen daher auch nicht als An- ausgeführten Arbeiten an dem Haus als anschaffungsnahe 
Schaffüngskosten behandelt werden. Bei dem Kauf des Hau- Aufwendungen den Anschaffungskosten zuzurechnen sind, 
ses habe sie keine Schäden am Dach feststellen können. Da sind daher die 1958 und 1959 auf diese Arbeiten geleisteten 
es während. des Jahres 1959 durchgeregnet habe, seien Restzahlungen zutreffend den  Anschaffungskosten des 
große Wasserschäden entstanden. Die im Jahre 1948 von Hauses zugezählt worden. 
den Vorbesitzern ausgeführten Dachreparaturen seien offen- ; S $ 
bar infolge schlechten Materials nicht haltbar gewesen. Das Das Finanzgericht hat auch nicht verkannt, daß die Hin- 
Haus sei, wie sie erst jetzt erfahren habe, etwa 1870 erbaut Zurechnung nur in Betracht kommen kann für Aufwendun- 
worden. Ein so altes Haus erfordere naturgemäß einen en, die nicht geringfügig sind. Für kleine Aufwendungen 
höheren Erhaltungsaufwand als ein neues Haus. Aus der des Käufers würden sich bei einer Zurechnung zu den An- 
Höhe ihrer Aufwendungen könne unter diesen Umständen Schaffungskosten keine nennenswerten steuerlichen Aus- 
Nicht gefolgert werden, daß sie im Zusammenhang mit dem Wirkungen ergeben. Kleine Aufwendungen wurden daher 
Erwerb stünden. Schließlich sei es auch wirklichkeitsfremd, bisher bereits nicht als Anschaffungsaufwand behandelt, auch 
für Arbeiten in den Jahren 1958 und 1959 gezahlte Beträge wenn sie anschaffungsnah waren (siehe Urteil des Senats 
in. Beziehung zu setzen zu dem im Jahre 1957 entrichteten VI 74/55 U vom 5. Juli 1957, BStBl. 1957 III S. 393, Slg. 
Kaufpreis. Bd. 65 S. 419%). Hieran hält der Senat fest. Nach Abschn. 
© © ale er 157 Abs.4 EStR 1961 soll die Zurechnung zu den Anschaf- 
Die Rb. ist weder für 1958 noch für 1959 begründet. fungskosten nur geprüft werden, wenn innerhalb des drei- 
Aufwendungen, die Steuerpflichtige im zeitlichen und ;äprigen Zeitraums die Aufwendungen des Erwerbers mehr 
Sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hauses 53 25 v.H. der Mieteinnahmen ausmachen. Diese. Abgren- 
für dessen Umbau, Erneuerung oder Erweiterung machen, zung, die für viele Fälle brauchbar sein mag, ist aber nicht 
sind grundsätzlich als Teil der Anschaffungskosten zu be- immer maßgebend. Wie bereits in dem, Urteil I ‚176/54 U 
handeln, da der Käufer erfahrungsgemäß den Kaufpreis im 2 2 0, ausgeführt wurde, kommt es auch. auf das Verhält- 
allgemeinen entsprechend niedriger bemißt und daher die „is des eigentlichen Kaufpreises zu den als zusätzliche An- 
Kosten des Umbaus usw. von ihm als Teil des für den Er- schaffungskosten in Betracht kommenden Aufwendungen 
werb aufgewendeten Betrags angesehen werden (vgl. z.B. an (vgl. auch Urteile.des Senats VI 74/55 U a. a. O.; VI 306/ 
Urteile des Bundesfinanzhofs I 176/54 U vom 25. Oktober 57 vom 12. Juni 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform, 
1955, BStBl. 1955 III S. 388, Slg. Bd. 61, S. 489%; IV 74/54 U Steyeranpassungsgesetz, 8 1 Rechtspruch 166). Bei diesem 
vom 1. Dezember 1955, BStBl. 1956 III S.41, Slg. Bd. 62 Vergleich müssen alle für die Zurechnung in Betracht kom- 
S.106%”; VI 26/55 U vom 12. Dezember 1956, BStBl. 1957 menden Aufwendungen mit dem Kaufpreis verglichen wer- 
LIT S.36, Sig. Bd.64 S.92%9). Der Senat hält an dieser gen Der Einwand der Bfin., die Aufwendungen der Jahre 
Rechtsprechung fest. 1958 und 1959 könnten mit einem im Jahre 1957 gezahlten 
Im Streitfall hat die Bfin. das Haus am 23. August 1957 Kaufpreis nicht in Verbindung gebracht werden, dringt da- 
für 15300 DM gekauft und bis Ende 1959 insgesamt 6095 bei nicht durch; denn Ausgaben der Jahre 1957 bis 1959 
DM für seine Erneuerung aufgewendet. Die Aufwendungen Sind trotz gewisser Schwankungen des Geldwerts vergleich- 
dieser drei Jahre sind vom Finanzamt und vom Finanz- bar. Es würde auch ein unrichtiges Bild ergeben, würde 
gericht als anschaffungsnah im Sinn der Rechtsprechung Man — wie die Bfin. will — diesen Vergleich für die Aufwen- 
angesehen worden. Als „anschaffungsnah‘“ sind nur Auf- dungen ‚jedes Jahres. getrennt durchführen, Unzutreffend ist 
wendungen anzusehen, die verhältnismäßig kurze Zeit nach Schließlich ebenfalls, daß — wie die Bfin. glaubt — nur an- 
dem Erwerb eines Grundstücks gemacht werden. Im Urteil Schaffungsnaher Aufwand von mindestens 20 v.H. als An- 
des Bundesfinanzhofs IV 386/52 U vom 11. Dezember 1953 Schaffungskosten behandelt werden‘ kann. Die Festlegung 
(BStBl. 1954 III S. 74, Slg. Bd. 58 S. 4245)), wurde eine Er- eines bestimmten. Vomhundertsatzes ist nicht Aufgabe des 
streckung dieses Zeitraums auf neun Jahre abgelehnt und Bundesfinanzhofs. Im Streitfall stehen jedenfalls dem Kauf- 
ausgeführt, daß Aufwendungen im zweiten Jahr nach dem Preis von 15300 DM anschaffungsnahe Aufwendungen von 
Erwerb noch Anschaffungsaufwand sein könnten. Nach Auf- etwa 6000 DM gegenüber. Dieser Betrag ist im Verhältnis 
fassung der Finanzverwaltungen ist im allgemeinen der zum Kauspreis so hoch, daß er nach den oben dargelegten 
zeitliche Zusammenhang mit dem Erwerb zu bejahen, wenn Grundsätzen für die Besteuerung zu den Anschaffungs- 
die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem kosten zu rechnen ist. 
und 1960, Abschn. 157 Abs. 4 EStR 1961). Der Senat hat ‚Das Finanzgericht hat angenommen, daß von den Ge- 
keine Bedenken, diesem von der Verwaltung gegebenen An- samtaufwendungen der Bfn. für das Haus im Jahre 1958 — 
halt für den Regelfall zu folgen und deshalb im allgemeinen 10 v.A. 9 DM) En AS HRS T Erhaltungsaufwand 
nur die. innerhalb von drei Jahren nach dem Grundstücks- Sind. ns al diesen“ etrag BesC AZ „Aa eine E°NaNS Er 
mittlung nicht möglich war. Das Finanzamt hatte bei der 
erwerb gemachten Aufwendungen als Anschaffungskosten v 1 für 1959 auf Grund d leeten Rech 
zu behandeln. Dieser Zeitraum ist im Streitfall nicht über- Y°rahlagung 1Uür Au) Crumat COr vorgelegten Rechnun- 
schritten. Die Vorinstanzen konnten danach ‚ohne Rechts- 8° Sleichfalls 254 DM als Instandhaltungskosten herlick? 
irrtum die Aufwendungen der Bfin. als anschaffungsnah an- sichtigt. Hiergegen bestehen keine Bedenken; denn die Zu- 
Sehen. a rechnung von anschaffungsnahen Aufwendungen zu den 
Anschaffungskosten bedeutet nicht, daß es in diesen Jahren 
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß sie die 1959 an- überhaupt keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand 
gefallenen Kosten für das Decken des Daches zu dem An- geben könne. Aufwendungen, die weder mit einem Umbau 
schaffungsaufwand gerechnet haben. Selbst wenn die Bfin. oder einer Modernisierung des erworbenen Hauses zusam- 
diesen Mangel bei dem Kauf des Hauses’ nicht gekannt menhängen, noch nachgeholte Instandsetzungen betreffen, 
haben sollte, schließt dies die Zurechnung der für die Repa- sondern die sich aus irgendwelchen nach ‚dem Grund- 
ratur gemachten Aufwendungen zu den Anschaffungskosten stückserwerb eingetretenen Umständen ergeben, sind. als 
nicht aus, da das Dach nach der Feststellung des‘ Finanz- Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierzu können z.B. 
gerichts bei dem Erwerb des Hauses bereits erhebliche die Kosten für den Ersatz zerbrochener Fensterscheiben, 
Mängel aufwies und es nicht darauf ankommt, ob der Er- Reparaturen an Herden und Öfen, öffnen von Türschlössern 
werber diese Mängel tatsächlich im einzelnen kannte (siehe und Neuanfertigungen von verlorenen Schlüsseln sowie ähn- 
Urteil des Senats VI 26/55 U a. a. O.). liche kleinere. Ausgaben gehören. Es ist aueh nicht zu be- 
5 . anstanden, daß das Finanzgericht diesen sofort abzugs- 
gen des Jahres 1007 u Unrceht als Erreluresagfmand zum (ählgen Teil der Aufwendungen für 1988 geschätzt hat, da 
Abzug zugelassen hat, kann die Bfin. für die folgenden diese Ausgaben nicht einwandfrei an Hand der vorgelegten 
Jahre keine ‘Rechte herleiten. Unerheblich ist auch, daß Rechnungen ‚auggeschieden ‚werden Könnten. Bet dem Alter 
nach den Ausführungen der Bfin. die Aufwendungen der des Hauses ist auch die Höhe der Schätzung nicht zu be- 
Jahre 1958 und 1959 zum Teil Restzahlungen der im Jahre *%Mstanden. 
1957 ausgeführten Arbeiten sind. ‚Für die Besteuerung Da das Finanzgericht demnach sowohl für 1958 als auch 
kommt es nach $ 11 Abs. 2 EStG lediglich auf den Zeitraum för 1959 zutreffend entschieden hat, kann die Bfin. mit. ihren 
un Rbn. keinen Erfolg haben. 
7 StZBl. Bln. 1956-8. 237. 
3) StZBl. Bln. 1956. 5. 556. 
t) StZBl. Bln. 1957 S. 395. TA 
>) StZBI. Bln. 1954 S. 554. 6) StZBIl. Bln. 1958 S. 85.
	        
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