Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.17 8. März 1963 331
hierzu auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 251/' nicht in ähnlicher Form, wie dies durch die Zillmerung ge-
58 U _vom- 17: Dezember 1959 (BStBl. 1960 III S.97, Slg. schieht, verrechnet. Siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs
Bd. 70 S. 2645). I 207/57U vom 9. Juli 1958 (BStBl, 1958 III S.416, 818g.
Diese Grundsätze widersprechen nicht den Auffassungen, Bd. 67 S. 3709), Ze Pal ausgesprochen ES ade ee era
wie sie in dem Gutachten des erkennenden Senats I D 1/58 S geboten Sn bei der jlanzierung VON SCHWEDENSEN VELAES
ON 26. Tanuet 1060 (ESLEL 1060 111. 8.191. Sig. 4.70 5°" (einschließlich der Abschreibungen): die Möglichkeit
S 606% 1 hinsichtlich der Unkosten beim: Abschluß von Ver- °°!. Verlängerung der Verträge zu an Zwi-
sicherungsverträgen dargestellt werden. Im vorliegenden vn Versicherungsverträgen und den nn N Külich ST ua
Fall handelt es sich um Verträge m’t einer kurzen Laufzeit. jegenden Art: ist ‚rechtlich und wirtschaftlich: ein. grund
Die auf die einzelnen‘ Verträge entfallenden Ausgaben für legender Unterschied.
Werbung sind außerordentlich. niedrig und werden auch Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist deshalb un-
begründet.
5), StZBl. Bln. 1960 S. 304. ——
6) StZBl. Bln. 1960 S. 618. 7) StZBl. Bln. 1959 S. 403.
Einkommensteuer 2, Die auf die Übersetzungsarbeiten. entfallenden Auf-
Urteil des BFH vom 11. Oktober 1962 — IV 432/60 UM wendungen. seien keine Betriebsausgaben. Diese seien Zwar
X zur beruflichen Tätigkeit des Bg. zu rechnen. Da hierzu
(StZEl. Berlin 1963 8.331) aber ein Aufenthalt in Holland weder notwendig noch er-
L Sollen Aufwendungen eines als Schriftsteller tätigen forderlich gewesen sei, d’e Voraussetzungen für diese Über-
Kunsthistorikers für den Besuch von Museen, Bilder- setzungarbeiten in A. (in Deutschland) nach den Angaben
galerien und Kunstausstellungen als beruflich bedingt des Bg. sogar günstiger gewesen seien, die Wahl’ des Bades
anerkannt werden, so müssen se — wenn nicht im Rah- S. als Reiseziel zum Zweck e:ner besseren Erholung der
men einer lehrgangsmäßigen Organisation — auf eine Familie gewählt worden sei, müsse ein Abzug dieser Auf-
Weise gemacht werden, die die Möglichkeit einer priva- Wendungen unterbleiben., |
ten Bildungsreise nahezu ausschließt. 3. Soweit der Bg. seinen Aufenthalt in Holland zum Be-
Zum Nachweis der ausschließlich beruflichen Veranlas- Such von Museen und Ausstellungen benutzt habe, sei ein
sung. derartiger Aufwendungen müssen vom ‚Steuer- betrieblicher Anlaß gegeben. Der Bg. sei Kunsthistoriker
pflichtigen über die Besichtigung der Museen usw. Ar- und Schriftsteller. -Er müsse sich von Berufs wegen mit
beitsmaterialien in Gestalt von Notizen, Tagebüchern Bildern großer, Meister beschäftigen. Hierzu habe ihm ins-
u. ä. vorgelegt werden, wie sie üblicherweise nach Form besondere die Rembrandt-Ausstellung in Amsterdam eine
und Inhalt von privaten Bildungsreisenden nicht geführt °inmalige Gelegenheit geboten. Für den Bg. handele es sich
werden. hierbei in erster Linie um eine berufliche Arbeit, die ihm
# . % Aula £ £ - neue Kenntnisse und Erkenntnisse vermittele und ihm ins-
) HICSUE der EOS Gral er Der WI egeSCHalt. so and besondere Stoff für seine kunsthistorischen Werke liefere.
nur die. durch das Berufsgeschäft entstehenden Mehr- So habe ae BB. den Sinn Teil eines einschlägigen Werkes
kosten. Betriebsausgaben. und zahlreiche Notizen über seine damaligen Besuche von
g N Kunststätten vorgelegt.
EStG 1955 8$ 4 Abs. 4, 12 Ziff. 1. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Auf-
Streitig ist. für den. Veranlagungszeitraum 1956, ob und hebung der Vorentscheidung.
in welchem Umfange Kosten für einen Aufenthalt des: Bg. I
in Holland ‚als Betriebsausgaben gemäß $ 4 Abs.4 EStG re N S
1955 abzugsfähig sind. Zu 1): Aufwendungen für die Verhandlung des Bg. mit
. ne GE d’Schrictstel WOK einem holländischen Verlag
Sb in rd (Sr Zt LT EIS 0 eptember 1956 Bat ot Die Vorentscheidung beruht offenbar auf einer nicht
sich mit seiner Ehefrau, seinem Kind und einer Hausgehil- U Ma Ser Den NE Tat-
fin im Seebad S. aufgehalten und dort eine Ferienwohnung her ralı Ss Be Kn d nn a ; der De ohütn nd
gemietet. Während seines dortigen Aufenthalts hat der Bg. Zeit 2 bi 80 ber ber An Sb a & TE
unter anderem französische Literatur ins. Deutsche über- es. ton N rd % cp re SE h. MEN ‘ t HAL
setzt sowie Museen und Ausstellungen besucht. An einem En % ht TS = N ed A nn SEHE E a
Tag hat er mit einem holländischen Verlag wegen Über- Dis as Ta RM seen un d N HSSLEHUNSET Sn neter.
nahme. ‚eines seiner Werke, insbesondere auch wegen der dam Koller dem. Den Haas und elf Posucht nd
Überlassung von Klischees verhandelt. Der Bg. beantragte, T vV h al 5 it ei Verl SD
die ihm. hierdurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von einem Tas: VELNANTNSEN. DE VS TUT
1500 DM als Betriebsausgaben abzusetzen. geführt hat. Der BB. War 3180 mit Seiner Kamilie
. etwa einen Monat in einem ausländischen Seebad,
Das Finanzamt hat auch in der Einspruchsentscheidung wobei nach seinem eigenen Vorbringen für dessen
die Anerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben abge- Wahl als Reiseziel die bessere Erholungsmöglichkeit
lehnt. Die geltend gemachten. Aufwendungen beträfen auch für. seine Familie ‚ausschlaggebend war. Nach der
die private Lebenssphäre; eine Trennung in einen privaten Lebenserfahrung ‚sprechen diese Umstände vorwie-
und. einen betrieblichen Anteil sei nicht möglich. Die ge- gend dafür, daß 'es sich um eine private Ferienreise
samten Kosten seien daher als private Kosten anzusehen. handelte. Wenn auch der Bg. auf dieser Reise neben-
Das Finanzgericht hat von den geltend gemachten Auf- On BE SET a Uetschet daR die Reke
wendungen 542,50 DM mit steuermindernder Wirkung be- nen Tanzen Monat dauerte, d.h dor It .r Jange
rücksichtigt und es als erwiesen angesehen, daß der Besuch en en Dei Rzü Set N | N Un Di ei Ce
der Museen (an etwa 12 Tagen) sowie die Verhandlung mit Tau tot De ers SCHE üblich ı er Ne A © 067
dem Verlag beruflichen Zwecken gedient hätten. AUDLSLEN Er SEESCHMLE NIC und er oT erlich Ser
wesen wäre. Macht aber ein Steuerpflichtiger eine
Im einzelnen hät es hierzu ausgeführt: Reise, die vorwiegend der Erholung dient, so werden
N ; die Kosten einer solchen Reise nicht dadurch zu Be-
1. Der Bg. habe die Reise nach Holland unter anderem z A x 7 An .
deswegen N nterhomimen: um. mit einem holländischen Ver- triebsausgaben, daß ‚auf der Reise gleichzeitig Os
lag zu verhandeln. Anlaß und Zweck dieser Reise müßten Berufsgeschäft erledigt wird. Die durch eine Solche
insoweit als betrieblich angesehen werden. Es seien 'die A Va Dre en ui NEUEN
Kosten (einschließlich Fahrtkosten), die für den Tag der EN ar de Mehrkosten die auf der PrIvi N GaS MS
Hinreise, ‚des Aufenthalts am Sitz des‘ Verlags und der den 1 RN ur eh OS Sri ie AUS CST DE BES
Rückreise‘ entstanden seien, als Betriebsausgaben anzu- BCE durc de Erledigung der Fern Sgeschäfte
erkennen, entstehen. Eine andere Beurteilung würde die Geich-
mäßigkeit der. Besteuerung gefährden, ) weil Sie
LE Steuerpflichtigen, die als Einkunft den Gewinn ver-
1) BStBl. 1963 IITL S. 36. steuern, ‚die ; Möglichkeit gäbe, ‚ohne‘ Besondere