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a. Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.16 6. März 1963
5 bis 20 Gewichtshundertteile) emulgiert enthält. Die unverseifbaren Anteile
betragen bis etwa 2 Gewichtshundertteile.. Hierher gehört auch gereinigter
Degras.
(2) Zu B gehört künstlicher Degras, Er besteht im allgemeinen aus Mischungen
von heiß geblasenem Tran mit anderen Stoffen (z. B. Wollfett, Mineralöl, natür-
lichem Degras, Talg, Harzölen u. a.). Die unverseifbaren Anteile betragen ge-
wöhnlich 10 Gewichtshundertteile oder mehr. Alle Degras-Sorten enthalten
emulgiertes Wasser.“
15. Die Erläuterungen zu Tarifnr. 17.04 werden wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I treten folgende Änderungen ein:
1, Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„A (1) Zu A gehört nur Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose
von mehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz von Füllstoffen,
Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen.”
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird im ersten Klammerhinweis das Wort „Hustenbonbons,“ gestrichen.
b) Als neue Nummer 2 wird eingefügt:
„2. Hustenbonbons, Hustenpastillen und dergleichen, nicht besonders für den Einzel-
verkauf als Arzneiware aufgemacht, wenn sie als arzneilich wirkende Stoffe ent-
halten: ätherische Ole oder deren Hauptbestandteile (z.B, Pfefferminzöl oder
Menthol), Kräuter oder Kräuterauszüge in einer Zusammensetzung, wie sie auch
zur Bereitung einfacher Hustentees des Hausgebrauchs verwendet werden (z. B.
Eibischwurzel, Huflattich, Spitzwegerich, Knöterich, Isländisches Moos, Malve,
Salbei, Bibernell), Honig, Malz- oder Süßholzauszug, Mischungen dieser Stoffe
untereinander.“
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden Nummern 3 bis 7.
b) In Abschnitt II treten folgende Änderungen ein:
1, In Buchstabe a wird das Wort „Eigenzucker“ ersetzt durch: „Saccharose".
2. Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Hustenbonbons, Hustenpastillen und dergleichen der Tarifnr. 30.03.“
16. In den Erläuterungen zu Tarifnr. 19.03 erhält in Abschnitt I der Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Hierher gehören auch nach Art der Teigwaren — vorstehend (1) — hergestellte Waren
aus Reis- oder Leguminosenmehl; ‚Couscous’', aus Hartweizengrieß durch Dampfbehandlung
und Trocknen hergestellt.“
17. In den Erläuterungen zu Tarifnr, 20.06 erhält in Abschnitt II der Buchstabe d folgende Fassung:
„d) Mehle von Früchten oder. Fruchtschalen, durch Mahlen hergestellt und in Wasser nicht
oder größtenteils nicht löslich (Tarifnr. 11.04).“
18, Die Erläuterungen zu Tarifnr. 20.07 erhalten folgende Fassung:
„J.
(1) Hierher gehören Fruchtsäfte (trinkfertig oder nicht), die im allgemeinen durch Pressen
aus frischen Früchten gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der Gärung durch
Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäuredrucklagerung oder andere Verfahren
(z. B. Eindicken) oder mit Konservierungsstoffen behandelt. Hierher gehören auch Fruchtsäfte,
die aus Fruchtsaftkonzentraten durch Rückverdünnung mit Wasser auf etwa Normalstärke des
ursprünglichen Saftes gewonnen sind, und homogenisierte Fruchtsäfte, die fein verteiltes
Fruchtfleisch enthalten. Die hierher gehörenden Säfte können gefärbt, vitaminiert oder mit
Fruchtsäure oder auch ätherischen Olen in technisch bedingter Menge versetzt sein.
(2) Hierher gehören Gemüsesäfte (trinkfertig oder nicht), die im allgemeinen durch Pressen
aus frischem Gemüse oder frischen Küchenkräutern gewonnen. sind, nicht gegoren, auch zur
Verhinderung der Gärung durch die Verfahren unter vorstehend (1) behandelt, Die hierher
gehörenden Säfte können mit etwas Salz oder anderen nur der Geschmacksabrundung
dienenden Stoffen versetzt sein. Tomatensäfte gehören nur dann hierher. wenn ihr Gehalt an
Trockenstoff weniger als 7 Gewichtshundertteile beträgt.
(3) Der technisch unvermeidbare Gehalt an Alkohol oder Kohlensäure sowie ein geringer
Wasserzusatz bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung.
(4) Hierher gehören auch Fruchtsäfte in Pulverform. Trockenmittel, die zur Verhinderung
des Agglomerierens usw. beigegeben sind, bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung.