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Volume Nummer 16, 6. März 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.16 6. März 19638 299 
(BAnz. Nr. 3 läuft 26 m an dessen Nordseite in westlicher Richtung. Sie 
vom 5, Januar 1963) überquert den Altenwerder Damm in gerader Linie bis zur 
Nordwestecke des Gebäudes des Zollamts Hamburg-Rugen- 
Verordnung bergen, verläuft zunächst entlang der westlichen, dann 
über die Grenze des Freihafens Hamburg - entlang der 18 m langen südwestlichen Außenmauer des 
Freihafenteil Waltershof, Zollamtsgebäudes — dieses in das Zollgebiet einbeziehend -— 
und verläuft von dort ab 6 m in südwestlicher und an- 
Vom 20. Dezember 1962. schließend 18 m in westlicher Richtung bis zum Ostufer des 
Rugenberger Hafens. Hier biegt die Zollgrenze nach Süden 
ab und umzieht den Rugenberger Hafen bis zum. Alten- 
Auf Grund des $ 86 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 14. Juni werder Damm. Dabei verläuft sie — durch den Maschenzaun 
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) wird verordnet: gekennzeichnet — zunächst 60 m in südlicher, danach 2 m 
in östlicher und anschließend 114 m in südlicher Richtung, 
danach — die Schleusendurchfahrt bis zur Westseite der 
31 Schleusenbrücken in den Freihafen einbeziehend — 78 m 
es in östlicher, danach 110 m in südlicher und anschließend 
‚D je Grenze des westlich des Köhlbrands ‚gelegenen Ge- 73 m-in westlicher Richtung; danach verläuft sie 356 m 
biets des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof — in südlicher, danach 465 m in westlicher, anschließend 
wird geändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus der Aa af? g 
Anla 120 m in nördlicher und danach 150 m in nordwestlicher 
88 Richtung. Sie biegt dann im rechten Winkel nach Süd- 
westen ab, folgt 213 m dem Altenwerder Damm an der 
32 südöstlichen Straßenseite, überquert diesen bis zur Nord- 
Diese Verordnung gilt nach 8 14 des Dritten Überleitungs- Dee des Gebäudes der Grenzaufsichtsstelle Rugen- 
rgen und verläuft — das Gebäude in das Zollgebiet ein- 
gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS, 1) in beziehend — entlang dessen nördlicher und anschließend 
Verbindung mit 8 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin, : EB T N 
westlicher Außenseite bis -zur Südwestecke. Von dort 
springt sie zur Südostecke des Transformatorenhauses 
über, zieht sich an dessen südlicher Außenseite ‚bis zur 
8 ö Südwestecke entlang, verläuft von dort den Maschenzaun 
i _ entlang in westlicher Richtung bis zu der am ehemaligen 
One In erordnung tritt am Tage nach der Ver- xöpigeetdeich liegenden Straße und folgt dieser an der 
nordöstlichen Straßenseite 780 m nach Nordwesten. Dann 
j ; i biegt sie im rechten Winkel nach Südwesten bis zur 
m SE ge Ba nr Der Dradenaustraße ab, folgt dieser an der Nordostseite 711 m 
1957 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 17. Dezember 1957) in nordwestlicher Richtung und verläuft dann „zunächst 
außer Kraft: 60 m in nordnordwestlicher, danach 10 m in nördlicher und 
anschließend in nordöstlicher Richtung bis an den Bahn- 
körper der Eisenbahnstrecke nach Finkenwerder. Sie folgt 
Anlage diesem an der Südseite 18 m in östlicher Richtung, über- 
zur Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg — quert die Gleisanlage im rechten Winkel und verläuft dann 
Freihafenteil Waltershof. 10 m an der Nordseite des Bahnkörpers in westlicher 
Richtung. Anschließend folgt sie zunächst dem Nordost- 
Die Zollgrenze gegen das westlich des Köhlbrands rand des ehem. Köhlfieetdeiches, dann dem Nordostrand 
gelegene Gebiet des Freihafens Hamburg — Freihafenteil der Straße „Am Köhlfleet“ in nordwestlicher Richtung und 
Waltershof — beginnt an der Südwestecke der Ponton- biegt 80 m nordwestlich des Punktes, an dem die Straße 
anlage des Zollamts Hamburg-Parkhafen, verläuft an „Am Köhlfieet“ nach kurzem Verlauf in westlicher Rich- 
deren Südseite nach Osten, biegt im rechten Winkel nach tung wieder in nordwestlicher Richtung verläuft, recht- 
Norden zur Südostecke des Postenhäuschens der Grenz- winklig nach Nordosten ab bis an den Bahnkörper der 
aufsichtsstelle Athabaskahöft ab, folgt zunächst der öst- Industriebahn zum Petroleumhafen. Von hier aus folgt sie 
lichen, danach 5,50 m der nördlichen Außenwand des der Südwestseite des Bahnkörpers nach Nordwesten bis 
Postenhäuschens — dieses in das Zollgebiet einbeziehend -— zum Tankweg, verläuft an dessen südlicher, später süd- 
und‘ biegt —- ab hier durch einen Maschenzaun gekenn- westlicher Straßenseite bis zur Straße „Am Jachthafen“. 
zeichnet — zwischen den beiden Pontonbrücken im rechten Dieser folgt sie an der Südwestseite bis in Höhe der Südost- 
Winkel nach Norden ab bis zum Mühlenwerder Damm. ecke des Gebäudes der Grenzaufsichtsstelle Neuer Petro- 
Sie verläuft an der Südseite des Mühlenwerder Dammes leumhafen, überquert dort im rechten Winkel die Straße 
zunächst 110 m in östlicher, dann — dem Maschenzaun und verläuft an deren Ostseite nach Norden bis zum 
folgend - 9 m in südöstlicher Richtung bis zum Walters- Bubendeyweg. Dort biegt sie im rechten Winkel nach 
hofer Damm und folgt diesem anfangs an der westlichen, Osten ab und verläuft zunächst an der Südseite, später an 
später an der südwestlichen und südlichen Straßenseite der Südwestseite des Bubendeywegs 750 m in östlicher 
zunächst 465 m nach Süden, danach 1650 m nach Südosten und 330 m in südöstlicher Richtung bis zur Biegung des 
und schließlich 188 m nach Osten. Von diesem Punkt ver- Bubendeywegs nach Süden. Von dort überquert sie den 
läuft die Zollgrenze im rechten Winkel nach Süden bis Weg, die Uferbefestigung und die Einfahrt des Parkhafens 
zum Rugenberger Damm, folgt diesem an der nordwest- in gerader Linie bis zur Südwestecke der Pontonanlage 
lichen Straßenseite bis zum Altenwerder Damm und ver- des Zollamts Hamburg-Parkhafen. 
; Achtzehnte Bekanntmachung 
über den Geltungsbereich von internationalen Verträgen?) 
Vom 19. Januar 1963. 
(StZBl. Berlin 1963 S. 299) 
Der Geltungsbereich der in den nachstehend aufgeführten 
Bekanntmachungen des Bundesministers des Auswärtigen 
genannten, auch in Berlin geltenden internationalen Ver- 
träge ist in dem in diesen Bekanntmachungen mitgeteilten 
Umfang erweitert oder eingeschränkt worden: 
1) GVBL. S. 148 
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