288 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr.16 6. März 1968
82 88
Kontingentscheine nach Anmerkung 3 zu Tarifnr. 27.01 Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann auf
des Deutschen Zolltarifs 1962 erteilt das Bundesamt für Antrag die Gültigkeit von Kontingentscheinen, die auf
gewerbliche Wirtschaft nach Maßgabe der Vorschriften Grund des 8 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Zollkontingent
dieses Gesetzes solchen Antragstellern, die Waren der für feste Brennstoffe 1961 und 1962 vom 23. Dezember 1960
Tarifnr. 27.01 in den Jahren 1954, 1955, 1956, 1957 oder (Bundesgesetzbl.II S.2427)% erteilt worden sind und in-
1958 eingeführt haben. folge unvorhergesehener Umstände bis zum 31. Dezember
83 1962 nicht ausgenutzt werden konnten, bis zum 31. Januar
1963 und die Gültigkeit von Kontingentscheinen, die auf
(1) Die nach $ 1 auf das Zollkontingent und auf die Grund des $ 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes erteilt wor-
Länderkontingente entfallenden Warenmengen stellt der gen sind, bis zum 31. Dezember 1964 verlängern.
Bundesminister für Wirtschaft auf Grund der Einfuhr-
meldungen fest. 59
(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft setzt die ‚ (1) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft kann
Anteile an den einzelnen Länderkontingenten für jeden An- Auskunft verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
tragsteller für die Jahre 1963 und 1964 in der Höhe fest, Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung
die seinem Anteil,an den in den Jahren 1954, 1955, 1956, erlassenen Vorschriften zu überwachen. Zu diesem Zweck
1957 und 1958 mit Ursprung in dem betreffenden Lande Kann es Prüfungen beim Auskunftspflichtigen vornehmen
von solchen Antragstellern eingeführten Mengen entspricht, Und verlangen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vor-
die einen Antrag innerhalb der nach 8 5 Abs. 1 zu bestim- gelegt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
menden Frist gestellt haben. USCHI { Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
(3) Der Kontingentschein ist für eine auf volle eintau- (2) Auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittel-
send Kilogramm nach unten abgerundete Warenmenge ZU par an der Einfuhr oder an der Weiterlieferung von Waren
erteilen. der Tarifnr. 27.01 teilnimmt oder solche Waren verbraucht.
84 (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
(1) Um eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung des die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
Kontingents zu gewährleisten, kann der Kontingentschein wortung ihn selbst oder einen der in 8 383 Abs. 1 Nr. 1
nach Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft mit bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
der Auflage erteilt werden, daß die zugeteilten Mengen Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nur zur Belieferung von Verbrauchern innerhalb bestimmter nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
Teile des Bundesgebietes zu verwenden sind. würde.
(2) Werden infolge Nichtausnutzung von Kontingent- . 8 10
scheinen oder aus anderen Gründen Warenmengen für eine (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Verteilung verfügbar, so können sie nach Richtlinien des 1, unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher
Bundesministers für Wirtschaft verteilt werden. Die Richt- Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen
linien können von den Aufteilungsgrundsätzen der ae einen Kontingentschein zu erschleichen,
kung 3 Abs. 4 der Tarifnr. 27.01 des Deutschen Zolltarifs ; . &
1962 und des 8 3 Abs. 2 dieses ED ASIEN um eine Ze Ka ieh NN DE AUGEN N DSNERE er
wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der Restmengen zu ; . - ; fr
gewährleisten. Für diese Mengen können ‚im Kontingent- N UOHEE nicht zustehenden Kontingentschein für sich
schein Auflagen über die Belieferung bestimmter Verbrau- . nn %
cher gemacht werden. 3. entgegen 8 6 Abs. 2 Satz 1 als Veräußerer einem Er-
werber eine Auflage nicht mitteilt,
55 % 4. zollfrei- eingeführte Waren entgegen 8 6 Abs. 2 Satz 2
(1) Der‘ Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- nicht entsprechend einer im Kontingentschein enthalte-
tigt, durch Rechtsverordnung Ausschlußfristen für die Ein- nen Auflage verwendet,
reichung von Anträgen auf Erteilung von Kontingentschei- x . 2
nen festzusetzen ‚und Vorschriften darüber zu erlassen, 5. NO OCO Dach EDEL VON DEE Eee Or
welche Angaben in U zu machen und welche zung des Scheines entgegenstehen, an das Bundesamt
Unterlagen ihnen beizufügen sind. für gewerbliche Wirtschaft zurückgibt oder
(2) Wer glaubhaft macht, daß er die Antragsfrist ohne 6. entgegen & 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, unrichtig, un-
Verschulden nicht einhalten konnte, kann binnen einer vollständig oder nicht‘ rechtzeitig erteilt, die geschäft-
Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses lichen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht recht-
beantragen, nach $ 4 Abs. 2 berücksichtigt zu werden. zeitig vorliegt oder die Duldung von Prüfungen ver-
weigert.
56 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
(1) Kontingentscheine dürfen von Berechtigten nicht zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
anderen Personen oder Unternehmen zur Ausnutzung über- (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 73 des Gesetzes
lassen werden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden ‚por Ordnungswidrigkeiten ist. das Bundesamt für gewerb-
Kontingentschein für sich ausnutzen, liche Wirtschaft. Über die Abänderung und Aufhebung eines
(2) Sind im Kontingentschein Auflagen gemäß 8 4 rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 3 enthalten, so hat der Veräußerer bhbescheides ($ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
diese Auflagen bei der Veräußerung jedem Erwerber mit- keiten) entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft.
zuteilen. Der Berechtigte ‚und der Erwerber dürfen die
Warenmengen nur in der vorgeschriebenen Weise verwen- 8 11
den. (1) Die Bußgeldvorschriften des 8 10 gelten auch für den-
nt jenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-
3) Wird ein Kontingentschein nicht „oder nicht voll- stischen. Person oder einer Personenhandelspeselschaft. als
Ständig ausgenutzt, So. hat ihn der Einführer binnen drei Mitglied eines solchen. Organs oder als gesetzlicher Vertre-
Tagen nach Eintritt der Umstände, ‚die einer Ausnutzung ter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die
entgegenstehen, dem Bundesamt für gewerbliche Wirt- Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen
schaft zurückzugeben. sollte, unwirksam. ist.
57 (2) Den in Absatz 1 genannten Personen steht gleich,
Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm be- wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unterneh-
auftragten Zollstellen können auf Antrag Zoll und anteilige mens oder eines Teils des Unternehmens eines anderen be-
Ausgleichsteuer für Waren der Tarifnr. 27.01, die nach dem gauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in
30. November 1962 zum freien Verkehr abgefertigt worden eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Ge-
sind, erstatten oder erlassen, soweit der Antrag unter Vor- setz auferlegt.
lage eines Kontingentscheines binnen drei Monaten nach Se
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. 2) GVBl. 1961 S. 194; StZBl. Bln. 1961 S. 136.