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Volume Nummer 13, 22. Februar 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.13 22. Februar 1963 J 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Bewertungsrecht sein, da die Kiesgewinnung in Gesetzen oder Verordnungen 
z keine besondere Regelung erfahren habe, sind rechtsirrig. 
Urteil des BFH vom 17. Oktober 1962 — 31T 106/59 U) Aus entsprechendem Grunde ist bereits das Urteil der Vor- 
(StZBl. Berlin 1963 8.255) instanz III 500/55 vom 20. März 1959 betreffend Basaltvor- 
kommen, auf das sich das Finanzgericht bezieht, durch das 
1. Das durch Verpachtung genutzte Recht auf Abbau von 1jrtei] des Senats III 242/59 S vom 22. Juli 1960 (BStBl. 
Kies stellt eine Gewerbeberechtigung dar. 1960 III S. 420, Sig. Bd. 71 S. 454*)) aufgehoben worden. Da- 
2. Zurechnung und Bewertung eines verpachteten Kies- nach fallen auch Steine und Erden, die dem unbeschränkten 
vorkommens bei Nachfeststellung. Verfügungs- und Ausbeuterecht des Grundeigentümers 
BewG 88 21 Abs. 1 Ziff. 1, 23, 58. unterliegen, unter den Sammelbegriff Mineralien. In dem 
genannten Urteil ist des weiteren ausgeführt, daß die Über- 
Der Bg. ist Landwirt. Auf seinem Grund und Boden be- lassung des Ausbeuterechtes durch den Grundstückseigen- 
findet. sich. eine Kiesgrube. Sein Sohn eröffnete im Jahre tümer an einen Dritten als Gewerbeberechtigung anzusehen 
1949 einen Kiesgrubenbetrieb. Seit 1952 betreibt eine Ge- ist. Im Falle der Verpachtung oder eines ähnlichen Rechts- 
sellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Bg. Verhältnisses ist die Gewerbeberechtigung in der Regel dem 
und dem Sohn, den Betrieb, Das Finanzamt behandelte das Grundeigentümer (Verpächter) zuzurechnen, wenn nicht 
Kiesvorkommen als Gewerbeberechtigung und rechnete sie ausnahmsweise wirtschaftliches Eigentum beim Pächter aus 
zum. 1. Januar 1950 durch Nachfeststellungsbescheid dem der Gestaltung des Einzelfalles anzunehmen ist (siehe Urteil 
Bg. zunächst mit 3000 DM und später durch. Berichtigungs- des Bundesfinanzhofs III 110/58 S vom 4. November 1960, 
bescheid vom 3. August 1955 mit 11000 DM zu. Die Berich- BStBl. 1961 III S.250, Slg. Bd. 72 S. 682%, und Urteil des 
tigung erfolgte nach $& 222 Abs.1 Ziff.1 AO, da nach den Bundesfinanzhofs III 301/59 S vom 13. Januar 1961, BStBl 
Feststellungen einer Betriebsprüfung „die Mächtigkeit des 1961 III S.122, Slg. Bd.72 S. 323%). 
Kiesvorkommens mindestens acht Meter beträgt‘. Diese 
Bewertung der Gewerbeberechtigung erfolgte derart, daß der Aus dem Akteninhalt und aus den eigenen Erklärungen 
Prüfer zur Berechnung der Substanz wegen der nur vier- ges Bg, ergibt sich, daß dieser zum 1. Januar 1950 das Kies- 
monatigen Förderung im Jahre 1949 die Umsätze der Jahre aysbeuterecht seinem Sohn im Wege der Verpachtung oder 
1952-1954 heranzog und sich im übrigen an die Richtlinien ejnes ähnlichen Rechtsverhältnisses überlassen hatte. Daraus 
für die Bewertung von Sand- und Kiesvorkommen der Ober- fo]gt, daß eine Gewerbeberechtigung infolge Ausbeutung 
finanzdirektion Köln als Hauptort für die Bewertung von ges Kiesvorkommens durch einen Dritten vorlag, wobei im 
Steinen und Erden. vom ‚28. Juli 1937 (abgedruckt bei vorliegenden Rechtsstreit die Frage erneut dahingestellt 
Schlenkhoff, Einheitsbewertung und Vermögensteuer, Band II %1eiben ‚kann, ob ein Ausbeuterecht an Steinen und Erden 
S.162) hielt. Der Bg. legte Einspruch ein und verwahrte opne Verpachtung bei dem Eigentümer eine Gewerbeberech- 
sich gegen die Heranziehung der Förderung der nach dem tjigung darstellt (Hinweis auf das obengenannte. Urteil des 
Stichtag liegenden Jahre als Berechnungsgrundlage. Zum Bundesfinanzhofs III 242/59 $ a.a.O., insbesondere S. 421 
1. Januar 1950 sei kein Einheitswert festzustellen, da der rechte Spalte). Die Gewerbeberechtigung ist dem Bg. in 
Umsatz 1949 weniger als 1000 DM betragen habe. Der Ein- Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Senats als 
spruch blieb ohne Erfolg, dem Eigentümer zuzurechnen, da keine Gesichtspunkte für 
Das Finanzgericht hob die Einspruchsentscheidung‘ sowie ein wirtschaftliches Eigentum des Sohnes vorhanden sind. 
den Einheitswertbescheid (Nachfeststellung) vom 3. August 
1955 ersatzlos auf und führte aus: Ein Kiesvorkommen sei Die‘ Vorentscheidung, die. eine Gewerbeberechtigung‘ des 
nicht Gegenstand eines Mineralgewinnungsrechtes, da hier- Bg. verneinte, unterliegt daher der Aufhebung. Das Finanz- 
unter nur Mineralien, deren Gewinnung vom Eigentumsrecht gericht hat sich bei der weiteren Behandlung des Falles mit 
losgelöst sei, fielen. Diese Mineralien seien in Gesetz und dem Werte der Gewerbeberechtigung, die nach $ 58 Abs. 4 
Verordnungen ausschließlich aufgeführt; zu ihnen gehöre BewG mit dem gemeinen Werte zu bewerten ist, auseinan- 
ein Kiesvorkommen nicht. Dessen Gewinnung stehe auch derzusetzen. 
nicht dem Eigentümer nur mit besonderer Genehmigung des 
Staates zu. Vorhandensein und Abbau eines Kiesvorkom- Als Vorfrage wird die Berechtigung zur Berichtigung des 
mens wie hier durch den Eigentümer seien keine Berechti- ersten Bescheides zu untersuchen sein, da der berichtigte 
gung im Sinne des 8 58 BewG, sondern nur Ausfluß des Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist: Die 
Eigentums und führten zu keiner Gewerbeberechtigung, son- Berichtigung wurde auf $ 222 Abs.1 Ziff.1 AO gestützt. Es 
dern zu einer Erhöhung des Wertes des Grund: und Bodens. müssen also neue Tatsachen bekannt geworden sein. Da 
Die vom Bg. im Laufe des Verfahrens begehrten Entschei- nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 452/58 U vom 
dungen über die Einheitswerte 1952-1955 lehnte das Finanz- 27. Januar 1961 (BStBl. 1961 III S. 150, Slg. Bd. 72 S. 4085) 
gericht als nicht zum streitigen Verfahren gehörig ab: zur Berechnung der Jahresdurchschnittsförderung die Er- 
% a 1 A ebnisse der späteren, nach: dem Stichtage liegenden Jahre 
Mit der Rb. rügt der Vorsteher des Finanzamts einen Sieht  bsewartet oder berücksichtigt werden dürfen, trägt 
Rechtsirrtum und einen klaren Verstoß gegen den Inhalt die Begründung der Einspruchsentscheidung, die neue Tat- 
der Akten. Ein Kiesvorkommen könne: Gegenstand eineS sache liege in den höheren Umsätzen und Förderungen 1950 
Mineralgewinnungsrechtes sein. Des weiteren habe der B8. ‚nq. 1951, nicht die Berichtigung. Denn auf die Umsätze 1950 
2 Stichtage die Berechtigung AT Kiesausbeute SEINEM ung 1951 kommt es nicht an, Es liegen also insoweit keine 
Sohn überlassen gehabt, so daß die Ausführungen deS „oyen Tatsachen von Gewicht vor. Dagegen ist eine neue 
Finanzgerichts über die Ausbeutung durch den Eigentümer Tatsache die.im Berichtigungsbescheid angegebene Erkennt- 
selbst am Tatbestand vorbeigingen. Im übrigen sei auch die nis, die Mächtigkeit des Kiesvorkommens betrage acht Me- 
vom. Grundstückseigentümer selbst vorgenommene Ausbeu- top statt der ursprünglich angenommenen drei Meter. Dem 
tung der Bodenschätze als Gewerbeberechtigung anzusehen. minanzamt kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß 
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und es erst durch die spätere Betriebsprüfung ‚die Mächtigkeit 
zur Zurückverweisung an das Finanzgericht. des Vorkommens erfuhr, da. der Bg. selbst im Fragebogen, 
eingegangen am 11.. Dezember 1953, erklärte, keine An- 
Rechtsgrundlage für die streitige Nachfeststellung sind gaben über. den. Umfang des anstehenden Vorkommens 
die 88 21 Abs. 1 Ziff. 1, 23 und 58 BewG. Als Gewerbeberech- machen zu können, und erst die Betriebsprüfung Aufklä- 
tigungen gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein rung brachte. 
schon ein Gewerbe begründen würde. 
Die Ausführungen des Finanzgerichts, ein Kiesvorkommen 
könne nicht Gegenstand -eines Mineralgewinnungsrechtes *) StZBl. Bln. 1960 S. 966. 
2) StZBl. Bln. 1961 S. 884. 
3) StZBl. Bln. 1961 S. 674. 
1) ‘BStBl. 1963 III S. 2. 4) StZBl. Bln. 1961 S. 785 (Leitsatz). 
25F
	        
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