Steuer- und Zollblatt für Berlin 13.Jahrgang Nr.12 22. Februar 1963
(3) Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist für die Anwendung des $ 20 Abs. 2
Ziff. 2 LStDV und der vorstehenden Absätze 1 und 2 diejenige Wohnung maßgebend, von der
aus der Arbeitnehmer sich regelmäßig zur Arbeitsstätte begibt. Wegen der Arbeitnehmer, die
in mehreren Dienstverhältnissen stehen und die für ihre beruflichen Fahrten zu mehreren
räumlich getrennten Arbeitsstätten ein Kraftfahrzeug benutzen, vgl. die BFH-Urteile vom
17. April 1959 (BStBI IIX 245”) und vom 23. Februar 1962 (BStBl II S. 191%).
(4) Die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Fahrzeugen (z. B. von Omni-
bussen oder Personenkraftwagen) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist
steuerfrei zu belassen. Der unentgeltlichen oder verbilligten Bereitstellung von Fahrzeugen
wird es gleichgestellt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrkarte ganz oder
teilweise unentgeltlich zur Verfügung stellt oder wenn er den Arbeitnehmer mit der Beschaf-
fung der Fahrkarte beauftragt und ihm den ausgelegten Fahrpreis nach Vorzeigen der be-
schafften Fahrkarte ersetzt.
(5) Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die Benutzung eines
eigenen‘ Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gehören die
ersetzten Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch in anderen Fällen, in
denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vergütet, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder des Abschnitts
22 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen nach: Maßgabe
des 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV und der vorstehenden Absätze 1 bis 3 als Werbungskosten
geltend machen.
26. Doppelte Haushaltsführung
(1) Ist ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts beschäftigt, an dem er einen eigenen Haus-
stand unterhält, so entstehen ihm zwangsläufig Mehraufwendungen, wenn er am Beschäfti-
gungsort wohnt und ihm weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen
Hausstands zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer ganz oder
überwiegend die Kosten für einen Haushalt trägt, den er gemeinschaftlich mit Angehörigen,
insbesondere mit Kindern oder Pflegekindern, führt. Wann ein eigener Hausstand vorliegt
und ein Umzug zugemutet werden kann, richtet sich nach Abschnitt 22 Abs. 4. Die notwen-
digen Mehraufwendungen, soweit sie ihm vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, sind Wer-
bungskosten. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
ı. die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem voraussichtlichen
Gesamtarbeitslohn im Kalenderjahr von. nicht mehr als 9000 DM bis zu einem
Betrag von 8 DM täglich und bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im
Kalenderjahr von mehr als 9000 DM bis zu einem Betrag von 10 DM täglich,
2. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort,
3. die tatsächlichen Fahrtkosten (unter Ausnutzung der bestehenden Tarifvergünsti-
gungen) für jeweils zwei Familienheimfahrten im Kalendermonat.
(2) Führt ein Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen Gründen einen doppelten
Haushalt, so sind nach Wahl des Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen:
‘die Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe der’ Aufwendungen,
die der Arbeitnehmer bei täglicher Heimfahrt mit den üblichen öffentlichen Ver-
kehrsmitteln für eine Entfernung von höchstens 40 km als Werbungskosten geltend
machen könnte, oder
die nach 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV in Betracht kommenden Aufwendungen bis zu
einer Entfernung von 40 km für die tatsächlichen Heimfahrten zum Familienwohn-
sitz, wenn der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt,
oder
die nach $ 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV in Betracht kommenden Aufwendungen für die
Fahrten zwischen Wohnung am Beschäftigungsort und der Arbeitsstätte, wenn der
Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt.
Der Arbeitnehmer ‚kann beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer eine andere Wahl treffen als beim laufenden Steuerabzugsverfahren, Vgl.
BFH-Urteile vom 23. August 1957 (BStBlIII S. 361, 362”) und vom 19, Dezember 1958
(BStBl 1959 III S. 84%).
27. Ausgaben bei Veranstaltungen von Berufsständen und Berufsverbänden
(1) Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des Fachver-
bands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der Förderung des Allgemeinwissens
der Teilnehmer dienen, sind nicht Werbungskosten, sondern Kosten der Lebensführung. Um
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt ‚es‘ sich insbesondere stets bei den
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlaß von gesellschaftlichen Veranstaltungen der
bezeichneten Organisationen gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen
Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder
Sitzung standen.
1) StZBl. Bln. 1959 S. 940.
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1268
3) StZBl. Bln. 1957 S. 1374 (Leitsatz)
1) StZBl. Bln. 1959 S. 460
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