Path:
Volume Nummer 12, 22. Februar 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13.Jahrgang Nr.12 22. Februar 1963 
(3) Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so ist für die Anwendung des $ 20 Abs. 2 
Ziff. 2 LStDV und der vorstehenden Absätze 1 und 2 diejenige Wohnung maßgebend, von der 
aus der Arbeitnehmer sich regelmäßig zur Arbeitsstätte begibt. Wegen der Arbeitnehmer, die 
in mehreren Dienstverhältnissen stehen und die für ihre beruflichen Fahrten zu mehreren 
räumlich getrennten Arbeitsstätten ein Kraftfahrzeug benutzen, vgl. die BFH-Urteile vom 
17. April 1959 (BStBI IIX 245”) und vom 23. Februar 1962 (BStBl II S. 191%). 
(4) Die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Fahrzeugen (z. B. von Omni- 
bussen oder Personenkraftwagen) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist 
steuerfrei zu belassen. Der unentgeltlichen oder verbilligten Bereitstellung von Fahrzeugen 
wird es gleichgestellt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrkarte ganz oder 
teilweise unentgeltlich zur Verfügung stellt oder wenn er den Arbeitnehmer mit der Beschaf- 
fung der Fahrkarte beauftragt und ihm den ausgelegten Fahrpreis nach Vorzeigen der be- 
schafften Fahrkarte ersetzt. 
(5) Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für die Benutzung eines 
eigenen‘ Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gehören die 
ersetzten Beträge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch in anderen Fällen, in 
denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und 
Arbeitsstätte vergütet, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder des Abschnitts 
22 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen nach: Maßgabe 
des 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV und der vorstehenden Absätze 1 bis 3 als Werbungskosten 
geltend machen. 
26. Doppelte Haushaltsführung 
(1) Ist ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts beschäftigt, an dem er einen eigenen Haus- 
stand unterhält, so entstehen ihm zwangsläufig Mehraufwendungen, wenn er am Beschäfti- 
gungsort wohnt und ihm weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen 
Hausstands zugemutet werden kann. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer ganz oder 
überwiegend die Kosten für einen Haushalt trägt, den er gemeinschaftlich mit Angehörigen, 
insbesondere mit Kindern oder Pflegekindern, führt. Wann ein eigener Hausstand vorliegt 
und ein Umzug zugemutet werden kann, richtet sich nach Abschnitt 22 Abs. 4. Die notwen- 
digen Mehraufwendungen, soweit sie ihm vom Arbeitgeber nicht ersetzt werden, sind Wer- 
bungskosten. Als solche kommen insbesondere in Betracht: 
ı. die notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung bei einem voraussichtlichen 
Gesamtarbeitslohn im Kalenderjahr von. nicht mehr als 9000 DM bis zu einem 
Betrag von 8 DM täglich und bei einem voraussichtlichen Gesamtarbeitslohn im 
Kalenderjahr von mehr als 9000 DM bis zu einem Betrag von 10 DM täglich, 
2. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, 
3. die tatsächlichen Fahrtkosten (unter Ausnutzung der bestehenden Tarifvergünsti- 
gungen) für jeweils zwei Familienheimfahrten im Kalendermonat. 
(2) Führt ein Arbeitnehmer aus nicht zwingenden persönlichen Gründen einen doppelten 
Haushalt, so sind nach Wahl des Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen: 
‘die Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung bis zur Höhe der’ Aufwendungen, 
die der Arbeitnehmer bei täglicher Heimfahrt mit den üblichen öffentlichen Ver- 
kehrsmitteln für eine Entfernung von höchstens 40 km als Werbungskosten geltend 
machen könnte, oder 
die nach 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV in Betracht kommenden Aufwendungen bis zu 
einer Entfernung von 40 km für die tatsächlichen Heimfahrten zum Familienwohn- 
sitz, wenn der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, 
oder 
die nach $ 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV in Betracht kommenden Aufwendungen für die 
Fahrten zwischen Wohnung am Beschäftigungsort und der Arbeitsstätte, wenn der 
Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt. 
Der Arbeitnehmer ‚kann beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur 
Einkommensteuer eine andere Wahl treffen als beim laufenden Steuerabzugsverfahren, Vgl. 
BFH-Urteile vom 23. August 1957 (BStBlIII S. 361, 362”) und vom 19, Dezember 1958 
(BStBl 1959 III S. 84%). 
27. Ausgaben bei Veranstaltungen von Berufsständen und Berufsverbänden 
(1) Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des Fachver- 
bands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der Förderung des Allgemeinwissens 
der Teilnehmer dienen, sind nicht Werbungskosten, sondern Kosten der Lebensführung. Um 
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt ‚es‘ sich insbesondere stets bei den 
Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlaß von gesellschaftlichen Veranstaltungen der 
bezeichneten Organisationen gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen 
Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder 
Sitzung standen. 
1) StZBl. Bln. 1959 S. 940. 
2) StZBl. Bln. 1962 S. 1268 
3) StZBl. Bln. 1957 S. 1374 (Leitsatz) 
1) StZBl. Bln. 1959 S. 460 
195
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.