154 Steuer- und Zollblatt für Berlin 18. Jahrgang Nr. 10; 15. Februar 1968
ist die Wirtschaftsordnung auch auf Kredit aufgebaut, was einem Anteil des Fremdgeldes von etwa 60 v.H. und der
insbesondere für. die Nachkriegszeit galt. Das: ändert Eigenmittel von etwa 40 v.H. auszugehen; bei ungünsti-
aber nichts daran, daß Investitionen in aller Regel eine ger Verkehrslage, bei Spezialbauten mit geringem In-
Kapitalzuführung erfordern. Übrigens hat auch das Bun- teressentenkreis usw. kann ein höherer Anteil an Eigen-
desverfassungsgericht in dem eingangs erwähnten Nor- mitteln erforderlich sein. Im Zweifel wird, wie der Senat
menkontrollverfahren in der Begründung seines Be- das in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das oben an-
schlusses vom 10. Oktober 1961, a.a. O., die vom/ Bundes- geführte Urteil II 176/57 U) beim Wohnungsbau für not-
finanzhof für Investitionskredite aufgestellten Grundsätze wendig erklärt hat, das Maß der gebotenen Selbstbeteili-
aus verfassungsrechtlicher‘ Sicht gebilligt und sie für gung auch hier durch. Sachverständigengutachten geklärt
geeignet erklärt, im Einzelfall zu ermitteln, ob der Rechts- werden müssen.
et oder DE arlehnsgewährung. gesellschaftsteuerpflichtig Ist hiernach beim Bau eines Geschäftshauses durch eine
T . Grundstücks- und Baugesellschaft, abweichend von der
Diese Grundsätze fordern, daß in der Regel alle. Auf- allgemeinen Finanzierungsregel, keine volle Deckung
wendungen der Gesellschafter (oder ihnen zuzurechnende ges Anlagevermögens durch Eigenkapital zu fordern, so
Aufwendungen). für das Anlagevermögen der Gesell- genügt es für die Beurteilung der Gesellschaftsteuer-
schaftsteuer zu unterwerfen sind. Ausnahmen von diesem pflicht eines Darlehens im Einzelfall nicht, nur rechnerisch
Grundsatz hat der Senat bisher in begrenztem Umfang gen Eigenkapitalbedarf zu ermitteln und ein gesellschaf-
nur beim Wohnungs- und Schiffsbau anerkannt (vgl. Ur- terverbürgtes Darlehen auf Grund des Ergebnisses dieser
teile des Bundesfinanzhofs II 56/52 S-/vom 7. Mai 1952, Berechnung alsdann ganz oder zum Teil zur Gesellschaft-
BStBl. 1952 III S. 181, Sig. Bd. 56 S. 468; IL 176/57 U voM steuer heranzuziehen, wenn einer Kapitalgesellschaft, das
28. März 1962, BStBl. 1962 IIL S. 236, Slg. Bd. 74 S. 635%, gebotene Eigenkapital nicht in voller Höhe zur Verfügung
und II 201/52 U vom 4. März 1953, BStBl. 1953 III S. 129, steht. Es muß dann vielmehr noch festgestellt werden, ob
Sig. Bd. 57 S. 327). Diese Entscheidungen beruhen auf der gas’ Darlehen tatsächlich im Rahmen der zulässigen Fremd-
Überlegung, daß der Wohnungsbau in aller Regel nicht g£nanzierung oder im Rahmen der gebotenen Eigenfinan-
von der Wohnungsbaugesellschaft allein finanziert wird zierung aufgenommen worden ist. ‚Es kann dabei, ent-
und daß es seit jeher beim Wohnungsbau — und gleicheS xegen der Ansicht des Finanzgerichts, nicht darauf an-
gilt für den Schiffsbau und die Schiffahrt — üblich ist, kommen, welches Darlehen, vielleicht nur zufälligerweise,
daß der Unternehmer sich an der Finanzierung des Baues „erst gewährt worden ist, mit der Wirkung, daß dieses
selbst nur beschränkt beteiligt (vgl. insoweit die Gründe parlehen zunächst dem notwendigen Anteil am HEigen-
des Urteils des Bundesfinanzhofs II 158/55 vom 14. Au- kapital zuzurechnen ist. Entscheidend ist vielmehr, welchem
gust 1957, a.a.O.). Die in ‚diesen Urteilen entwickelten Finanzierungsanteil es im. Rahmen der Gesamtfinanzierung
Grundsätze müssen aber auch gelten, wenn eine nach allgemeinen Finanzierungsgrundsätzen zuzuordnen ist.
Grundstücks- und Baugesellschaft nicht ; „
Wohn-, sondern Geschäftshäuser errichtet. Allerdings muß Bei der Finanzierung eines Geschäftsbaues ist der
für die Höhe des gebotenen KEigenkapitalanteils von an- Einsatz von Eigenkapital. außer für den etwaigen Kauf-
deren Maßstäben als beim öffentlich geförderten sozialen preis für Grund und Boden mit allen Nebenkosten in der
Wohnungsbau ausgegangen werden. Für. die gebotene Regel nur noch für die Schließung der Finanzierungs-
Höhe der Kapitalzuführung beim Bau von Geschäfts- lücke zu fordern. Die Besonderheiten bei der Finanzierung
häusern gibt 8 11 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes von Bauvorhaben, auf die der Senat mehrmals zur Be-
vom 13. Juli 1899 (RGBIl. 1899 S. 375) einen‘ Anhalt. gründung der Ausnahme von dem ’allgemeinen Finan-
Hiernach darf die Beleihung 60 v. H. des Wertes des zierungsgrundsatz hingewiesen hat, liegen unter anderem
Grundstücks nicht übersteigen. Eine. Ausnützung des Be- gerade darin, daß für die Finanzierung vielfach Kredite
leihungswertes bis zur Grenze von 60 v. H.. ist nach dem in einer Höhe in Anspruch genommen werden, wie sie
Erlaß des ehemaligen Reichs- und Preußischen Wirt- durch eine erstrangige Hypothek beschafft werden kön-
schaftsministers vom 1. Oktober 1935 Nr. I 25964/35 nen. Darlehen, die durch eine erste Hypothek im Rahmen
jedoch nur dann zulässig, wenn das geldgebende Institut der Wertgrenze des $ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hypotheken-
im einzelnen Fall die Überzeugung erlangt hat, daß die bankgesetzes gesichert werden können, ersetzen aus die-
Beleihung in dem Grundstück ihre volle,’ dauernde sen Gründen bei Geschäftsbauten durch Grundstücks- oder
Deckung hat (vgl. insoweit Barlet-Karding,. Hypothe- Baugesellschaften kein Kigenkapital.
kenbank-Gesetz, $ 11 Anm. 8). Diese Grundsätze können &
auch bei der Ermittlung der gebotenen Eigenkapitalzufuhr ä Da die Bün. das Darlehen von 180 000‘ DM- unter an-
T . z . erem' unstreitig auch durch eine erste Hypothek ge-
angewendet werden. Hiernach ist bei gesicherten‘ Grund- sichert. hat, hat das‘ Darlehen keine durch die Sachlage
stücksverhältnissen, zum Beispiel bei bevorzugter Ver- ebotene Ka italzuruhr. ersetzt
kehrslage, für die Finanzierung von Geschäftsbauten durch 5 5D .
Grundstücks- und Baugesellschaften in der ‚Regel von Die Vorentscheidungen, .die. von anderen Grundsätzen
- Sn ausgingen, waren daher aufzuheben und die Bfin. von der
8) StZBl. Bln. 1962 S. 1473 (Leitsatz). angeforderten Gesellschaftsteuer freizustellen.
Gewerbesteuer konto, das in verschiedene Unterkonten aufgeteilt war.
Urteil des BFH vom 31. Juli 1962 — I 255/61 UM Die Unterkonten 5148 1-V wiesen für mehrere Jahre fest-
gelegte Guthaben und das Unterkonto. 5148 ständig einen
(StZBI. Berlin. 1963 S. 154) Schuldsaldo zu Lasten der Bfin. aus. Schulden und Guthaben
wurden mit 6%) jährlich verzinst. Die Bank erteilte für
Dauerschulden auf einem bei einer Bank unterhaltenen jedes Unterkonto getrennte Kontoauszüge, während die
Kontokorrentkonto können mit Guthaben auf einem ande- Bfn, in ihrer Bilanz jeweils nur den Saldo sämtlicher von
ren Konto bei derselben Bank jedenfalls dann nicht ver- j;hr unterhaltener Konten auswies.
rechnet werden, wenn das Guthaben infolge langfristiger en -
Festlegung der Mittel z. Z. nicht zur Tilgung der Dauer- Im Gewerbesteuermeßbescheid 1956 rechnete das Finanz-
schulden herangezogen werden kann. N Den die im Een Ban EDS Ge a.
; : etrag von , bemessen nac em niedrigsten
GewStG.$8 8 Ziff. 1.12 Abs. 2 Zi. 4. Saldostand des Kontos 5148 im Jahre 1956, als Dauer-
Streitig ist, ob der Saldo eines laufenden‘ Schuldkontos Schuldzinsen dem Gewerbeertrag an. Den niedrigsten
bei. der Ermittlung des‘ Gewerbesteuermeßbetrages‘ für Saldostand während des Jahres 1955 in Höhe von
1956 als Dauerschuld im Sinn der 88 8 Ziff. 1 und 12 Abs. 2 1900000 DM behandelte es bei der Ermittlung des Ge-
Ziff. 1 GewStG zu beurteilen ist: werbekapitals. als Dauerschuld. Gegen diese Beurteilung
. N S 3 wandte/sich die. Bfin. mit der Begründung, das Schuldkonto
Die beschwerdeführende OHG betreibt eine Schokola- 57148. sei als Unterkonto eines einheitlichen Kontokorrent-
denfabrik. Sie unterhielt bei. einer. Großbank ein. Bank- Kontos zu beurteilen. Lediglich aus rechnungstechnischen
EEE Gründen sei auf zwei Arten von Konten gebucht worden.
1) BStBI. 1962 IIT S. 540. Dieses Verfahren habe es der Bank ermöglicht, Guthaben