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Volume Nummer 9, 8. Februar 1963

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang‘ Nr.9 8. Februar 1963 Et 
Umsatzsteuer 
Bekanntmachung tungssatz an die geänderte Rechtslage anzupassen; da- 
des Erlasses des. Bundesministers der Finanzen bei bleibt der ursprüngliche Gesamtbetrag, der Bemes- 
betr. Grundsätze für die Genehmigung eines Durchschnitts- sungsgrundlage unverändert. 
Vergütungssafzes nach S 18-Abs: 7 Zi. 6 USIG Will der Antragsteller nach. Ablauf des genehmigten 
(StZBI. Berlin 19638 8. 187) Anwendungszeitraums seine _Vergütungsansprüche 
Rdvfg. Nr. 28/63 vom.22. Januar 1963 auch weiterhin nach einem Durchschnittsvergütungs- 
LFA — St 551 — S 4165 — 36/62 satz errechnen, ‚so - hat er” für. die folgenden 
Fernruf: 91 02 11 App. 504 12 Monate die vergütungsrechtlichen Bemessungs- 
(986) 504 (nur im Innenbetrieb) grundlagen ‘ der in diesen Monaten ausgeführten 
Gegenstände, nach Vergütungssätzen getrennt, auf- 
An die Finanzämter und Hauptfinanzämter zuzeichnen.. Für den Aufzeichnungszeitraum. entfällt 
Wir geben den folgenden Erlaß des Bundesministers der die Anwendung eines Durchschnittsvergütungssatzes. 
Finanzen vom 14. Dezember 1962 — IV A/3 — S 4165 — Auf Grund des Ergebnisses dieser Aufzeichnungen 
244/621) bekannt und bitten um Beachtung: kann der Antragsteller sodann einen erneuten Antrag 
auf, Zubilligung. eines. Durchschnittsvergütungssatzes 
„Erlaß für die folgenden Vergütungszeiträume stellen. Diese 
betr. Grundsätze für die Genehmigung eines Durchschnitts- E YNEUSTUNGSAN träge sind verwaltungsmäßig 
vergütungssatzes nach 8 18 Abs. 2 Ziff. 6 UStG in der gleichen Weise zu behandeln wie die Erstanträge. 
Soweit bereits erteilte .Genehmigungsbescheide  ab- 
In meinem Erlaß vom 6. August 1958 — IV A/3 — weichende Auflagen hinsichtlich der Neuermittlung des 
S 4165 — 144/58 — (BStBl. 1958 I S. 527, U-Kartei S 4165 Durchschnittsvergütungssatzes enthalten, kann mit Zu- 
Karte 70”) werden die beiden. letzten Absätze durch die stimmung‘ des Antragstellers entsprechend der vor- 
nachfolgenden Absätze ersetzt: stehenden Neuregelung verfahren werden. 
‚Die Anwendung des Durchschnittsvergütungssatzes Bei: Antra lern. deren  Vergütungsansprüche im 
wird in der Regel für längstens 5 Jahre genehmigt. Die Turchschnitt 2400, — DM jährlich nicht. überstiegen 
Oberünanzdirektion und das Finanzamt erhalten“ Ab: haben, kann auf Antrag der genehmigte Durchschnitts- 
ACHTE der dem Antragsteller ertehten Genehmigung. vergütungssatz ohne erneute Aufzeichnungen. jeweils 
Innerhalb ‘des genehmigten: Anwendungszeitraums auf weitere fünf Jahre angewandt werden, wenn sich 
DICIht ger Antragsteller an die Anwendung des Durch- die für die Berechnung des Durchschnittsvergütungs- 
Schnittsvergütungssatzes. gebunden. Bei Vorliegen be- satzes maßgebenden Verhältnisse voraussichtlich nicht 
Sonderer Gründe“ kann ihm jedoch “auf “Antrag Von wesentlich ändern werden. Über solche Verlänge- 
Finanzamt gestattet werden, vor Ablauf des genehmig- rungsanträge entscheidet die Oberfinanzdirek- 
ten \Anwendungszeitraums den Durchschnittsvergü- tion.“ 
tungssatz nicht mehr anzuwenden. Bei einer Änderung . : 
einschlägiger Vorschriften ist der Durchschnittsvergü- Landesfinanzamt Berlin 
a) BSLBL 00T- BUG In Vertretung 
2) StZBL. Bin. 1958 &, 915. Dr. Krause 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer hältnis der Umsätze auf (85 Abs.2 KStG, 8 2. Abs. 6 De 
Bei der Berichtigung der Körperschaftsteuerveranlagung 
Urteil des BEH vom 21. August 1952 — 1255/60 U!) 1955 berücksichtigte das Finanzamt bei der umsatzanteiligen 
(StZBIl. Berlin 1963 S. 137) Aufteilung der Gewinne der Wirtschaftsjahre 1954/1955 und 
1955/1956 nicht die sich aus den einheitlichen Feststellungen 
Gehörte die Beteiligung an einer Personengesellschaft im ger OHG ergebenden Einkünfte der Kalenderjahre 1954 und 
Jahr 1£55 zum Betriebsvermögen eines Gesellschafters, der 1955, Diese E'nkünfte rechnete es vielmehr erst den für die 
seinen Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden vVeranlagungszeiträume ermittelten Einkünften der GmbH 
Wirtschaftsjahr ermittelte, so war der durch die einheitliche hinzu. 
Gewinnfeststellung der Personengesellschaft für das Kalen- e 4 N 
derjahr festgestellte Beteiligungsgewinn nicht als laufender Die GmbH vertrat die Auffassung, daß der Beteiligungs- 
Gewinn des Wirtschaftsjahrs des Gesellschafters anzusehen, °!trag-der OHG wie jeder andere Ertrag den Gewinn des lau- 
sondern den nach der Aufteilung der Gewinne ermittelten Ein- fenden Wirtschaftsjahrs erhöhe und deshalb von der umsatz- 
Künften des Gesellschafters zuzurechnen. anteiligen Aufteilung nicht ausgeschlossen ‚werden dürfe. Das 
EStG 1955 8 2. Abs. 6: AO 88 215 Abs. 2. 218 Abs. 2. ER in hielt das Verfahren des Finanzamts für zu- 
Aus den Gründen: Der Bundesminister der -Finanzen trat wegen der Behand- 
In sachlicher Hinsicht ist unter anderem in dem die Kör- lung des Beteiligungsgewinns dem Verfahren bei und führte 
perschaftsteuer 1955 betreffendzn Rechtsbeschwerdeverfah- im wesentlichen folgendes aus: 
ren der GmbH streitig, ob der Gewinnanteil der GmbH aus „Sowohl die Einkommensteuer als auch die Körperschaft- 
einer Beteiligung an einer OHG dem Gewinn des vom Kalen- steuer bemessen sich grundsätzlich nach dem Einkommen, 
derjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs der GmbH zuzurech- gas der Steuerpflichtige innerhalb des Kalenderjahres be- 
nen und deshalb nach $ 5 Abs. 2 des Körperschaftsteuergeset- zogen hat (8 2 Abs. 1 EStG, 8 5_Abs. 1 KStG): Hieran hat 
zes 1953 (KStG), & 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sich seit dem EStG 1934 nichts geändert. Die Behandlung 
1953 (EStG) auf zwei Veranlagungszeiträume aufzuteilen ger Steuerpflichtigen dagegen, die zulässigerweise ihren 
War, Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- 
“Zum Betriebsvermögen der GmbH gehörte die Beteiligung schaftsjahr ermitteln, wechselte im Laufe der Zeit. $ 2 
an einer OHG, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr Abs. 5 EStG 1934 fingierte den Gewinn des jeweiligen Wirt- 
übereinstimmte. Die GmbH behandelte den in der Bilanz der Schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das 
OHG vom 31. Dezember festgeste!'lten Gewinn als laufenden Wirtschaftsjahr endete. Diese Regelung galt bis zur Wäh- 
Ertrag ihres vom 1. April bis 31. März laufenden Wirtschafts- Tungsumstellung. Nach der Währungsreform waren die Ge- 
jahrs und teilte den Gewinn ihres Wirtschaftsjahrs einschließ- Winne der abweichenden Wirtschaftsjahre zeitanteilig oder 
lich des Beteiligungsertrages zur Ermittlung der auf die Ver- Umsatzanteilig auf die Veranlagungszeiträume aufzuteilen, 
änlagungszeiträume entfallenden Einkünfte nach dem Ver- in denen das jeweilige Wirtschaftsjahr begann und endete. 
I Inzwischen wurde die vor. der Währungsumstellung.. gel- 
1) BStBl. 1962 III S. 511 tende Regelung wieder eingeführt ($2 Abs. 6 Ziff. 2 EStG 
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