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Volume Nummer 83, 30. November 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

1878 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.88 30. November 1962 
den Namen des Kraftfahrzeughalters, seine Anschrift und wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldun- 
das polizeiliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges anzu- gen festgesetzt worden ist. 
geben. Wir, weisen darauf. hin, daß bei der Entrichtung von 
Unter Hinweis auf 8 341 der Reichsabgabenordnung und Steuern durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto 
3 16 der Beitreibungsordnung bitten wir hierdurch um einer Finanzkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder 
pünktliche Zahlung der. fällig werdenden Beträge. Postanweisung als Tag der Zahlung der Tag gilt, an dem 
Gleichzeitig bitten wir, auch alle nicht gestundeten Rück-j%1°* Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. 
stände nebst Kosten (Gebühren und Auslagen), die den Eine Woche nach dem Fälligkeitstermin beginnt die 
Finanzkassen und den beauftragten Stellen noch geschuldet Zwangsvollstreckung wegen aller dann noch rückständigen 
werden, unverzüglich zu zahlen. Beträge; durch die Zwangsvollstreckung entstehen weitere 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuerschuld sind Kosten. v r . nn 
Säumniszuschläge kraft Gesetzes zu zahlen. Sie betragen Die Finanzkassen, die Banken und die Sparkassen sind 
1 vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages für jeden an jedem Sonnabend, die Finanzkassen auch am 24, und 
angefangenen Monat der Säumnis, vom Ablauf des Fällig- 831. Dezember 1962 für den Publikumsverkehr geschlossen. 
keitstages ab gerechnet. Bei einer verspäteten Zahlung bis Berlin 15, den 8. November 1962 
zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages wird von LFA-St24-S1230b-12 /62 
der Erhebung eines Säumniszuschlages abgesehen; dies n 
gilt nicht, soweit die Zahlung ‚gestundet, hinausgeschoben Landesfinanzamt Berlin 
oder die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Steuer Dr. Hohrmann 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Einkommensteuer 23. September 1955 aufgestellten Bilanz auf den 31. Dezem- 
x ber 1954 stellte der Bf. für beide Töchter je einen Betrag 
— 1 
Urteil des BFH vom 8. Februar 1962 — TV 305/58 S). von 5000 DM als Tantiemen zu Lasten des Gewinns zurück. 
(StZBI. Berlin 1962 8. 1878) Diese Beträge wurden im Oktober 1955 in Darlehnsfor- 
. S % derungen zugunsten der Töchter umgewandelt und dabei 
i. Erhalten Kinder auf Grund eines steuerlich anerkannten 7 cpnnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten 
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öchter de . über arlehns erfügt. 
sammenhang mit der Arbeitsleistung des Kindes erfolgte S Fi S ich fe den‘ Ab om ti S KB 
Nachzahlung steuerlich eine weitere Arbeitsvergütung as A MANZaMt Se NtE SCH ZU der Tantiemen als Be- 
dar, soweit sie im Rahmen der Gesamtvergü- triebsausgaben ab. Tantiemen seien nach der Verkehrsan- 
tun g angemessen und in einem vernünftigen zeitlichen schauung in Tankstellen nicht üblich. Betrachte man die 
Zusammenhang mit der Arbeitsleistung festgelegt und Tantiemen als nachträgliches Gehalt, so ergebe sich für die 
allch tatsächlich bezahlt worden ist Tochter B. ein durchschnittlicher Monatsverdienst von 
auf is DA Zn 5 ne 686 DM und für die Tochter A. ein solcher von 782 DM. 
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schaftsjahres zulässig, für das die Nachzahlung gelei- VE Det t PT nm X 
stet wird, sofern zu der Nachzahlung nicht eindeutig Mit seinem Rechtsmittel trägt ‚der Bf. im wesentlichen 
Umstände geführt haben, die erst n ach dem Bilanz- Vor: Seine beiden Töchter hätten die Tankstelle unter seiner 
stichtag eingetreten sind. Das zwischen den Eltern und gie geschäftsführend geleitet. Alle Kassen-, Kredit- und 
Kindern bestehende Arbeitsverhältnis stellt grundsätz- Buchungsgeschäfte seien. von ANnen: SEEMIEr AIO7dEN- ZU 
für sich bereits die klare bürgerlich-rechtliche Grund- ihrer Tätigkeit habe auch die Beaufsichtieung des gesamten 
lage für die Anerkennung einer Rückstellung für Ar- Personals gehört, Die zusätzliche Entlohnung sei gerecht- 
beitslohn im Sinne des Urteils des I. Senats des Bundes- fertigt, weil ihre Gehälter erheblich unter den Spitzenge- 
finanzhofs I 193/55 U vom 6. Dezember 1955 (BStBl hältern der in seinem Betrieb beschäftigten Tankwarte 1lä- 
1956 III 8.17, Sig. Bd. 62 S. 432) dar. Soweit aus die- gen und seine Töchter außerdem regelmäßig Überstunden 
ser Entscheidung zu. diesem. P kt etwas anderes ent- (Arbeitszeit bis 12 Stunden) geleistet hätten. Die Zulässig- 
nommen werden müßte, tritt ihr der Senat nicht bel... keit der Rückstellungen ergebe sich ohne weiteres aus dem 
Di Re rn bestehenden und auch steuerlich anerkannten Arbeitsver- 
jeseGrundsätze (Ziff. 1 und 2?) gelten vor allem y5jtnis mit seinen Töchtern sowie aus seinem ausreichend 
vn net wenn ausdrückliche Abmachungen San bekundeten Willen, der Ausdruck durch‘ die Bildung der 
des Taler N edel LICHT Er WarieE U HA Ta aD das Tantiemenrückstellungen in der Bilanz gefunden habe. 
, da, z & 
Kind auf eine angemessene Vergütung verzichtet Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. 
hat. Das Finanzgericht, das grundsätzlich von der steuerlichen 
s x Anerkennung der Arbeitsverhältnisse mit den Töchtern aus- 
ES OIEEES ADS A GAS TEL S, ATZE und ging, bezeichnete die Tantiemen neben dem laufenden Ge- 
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Arbeitsvergütungen halt in einem Tankstellenbetrieb als ungewöhnlich. Es hatte 
(Tantiemen) als Betriebsausgaben auf Grund eines steuer- auch gegen die behauptete leitende Tätigkeit der Tochter 
lich anerkannten Arbeitsverhältnisses zwischen Eltern und B., die während eines großen Teils des Streitjahres noch 
Kindern. 19 Jahre alt war, erhebliche Bedenken. Von Beweiserhebun- 
Der Bf. betrieb im Streitjahr zwei Tankstellen. In jeder 8° in dieser Richtung sah das Gericht jedoch ab, weil es 
Tankstelle beschäftigte er eine seiner Töchter, die beide als een a © Töchter auf Tantiemen aus ande- 
Handlungsgehilfen” ausgebildet waren. Die Tätigkeit der Chu ne .B ablehnte. Das A ging von der Rechtspre- 
Töchter erstreckte sich vornehmlich auf die in den Tankstel- Chung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6. März 1956 
len anfallenden kaufmännischen Arbeiten. Die Tochter A., 3 AZR .175/ 55, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts 
die im Streitjahr 26 Jahre alt war, erhielt eine monatliche x U Een N BGB, Nr.3 zu „Gratifi- 
Festvergütung von 280 DM und zusätzlich Provisionen aus ON A AUS, NONE; SE EC Sanspruch auf Gratifika- 
dem Verkauf von Zubehörteilen und Reifen, so daß sich ein tionen sich. erst dann ergibt, WENN Solche während eines 
durchschnittlicher Arbeitsverdienst von 365 DM ergab. Die 2% 7=ums von drei Jahren tatsächlich und vorbehaltlos ge- 
Tochter B., die 20 Jahre alt war, bezog ‘eine monatliche zahlt worden: Sind. Anselner SOlCchen OU NEHME SIHON 
Festvergütung von 170 DM. Zusammen mit den ihr gleich- SOWSNEN ODE A 
falls gewährten Provisionen belief sich ihr monatlicher Ar- im Dezember 1054 Sn ‚Fantiemenrückstelung‘ zugunsten 
beitsverdienst auf durchschnittlich 255 DM. In der am der Töchter erfolgt sei. Auf die Angemessenheit der Tan- 
. tiemen komme es daher gar nicht mehr an; ebenso bleibe 
{) BStBL 1962 IIT 8. 412. unberücksichtigt, daß der Bf. im Jahre 1955 erneut eine 
BD StZBl. Bln. 1956 S. 240. Tantiemenrückstellung gebildet habe. Die Zulässigkeit der
	        
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