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Volume Nummer 87, 23. November 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr. 87 23. November 1962 1875 
Ka — 
nur‘ 12000 DM jährlich. Die Übernahme der Lebensver- Vorschriften des $ 10 Abs.1 Ziff.2 EStG als Sonderausga- 
sicherung zugunsten der Frau W. stellt nach der Auffas- ben abziehen. 
WE des St EEE TEE Tr. da Dan Big Ken Khlecheig . ve WR 
eistungen auch für die Zeit nach dem Tode des Bf. dar. Die ei seiner erneuten Entscheidung kann das Finanzgeric 
Prämien für die Lebensversicherung erhöhen daher nach gegebenenfalls auch dem Einwand des Finanzamts in dessen 
Ansicht des Senats nicht die jährlich als Gegenleistung an Schriftsatz vom 16. Oktober 1961 Rechnung tragen, wonach 
Frau W. zu zahlende Rentenleistung in Höhe von 12 000 DM als Zinssatz zur Kapitalisierung der Rentenverpflichtung 
und müssen bei der Kapitalisierung dieses Betrages außer nicht von einm Satz von 7 v.H., sondern von einem niedri- 
Betracht bleiben. Der Bf. kann diese Prämien nach den geren Satz auszugehen sei. 
Einkommensteuer wendungen nach der Verkehrsauffassung durch die allge- 
meine Lebensführung bedingt sind. 
Urteil des BFH vom 10. August 1962 — VI 60/62 UY. 5 
x Die vom Bf. geltend gemachten Ausgaben für Wohnung 
(StZEL Berlin 3962 8.7875) und Verpflegung sind ihrer Natur nach typische Ausgaben 
1. Ist einem versetzten Beamten der Umzug möglich und der Lebensführung und Lebensgestaltung. Als Werbungs- 
zumutbar, so ist für die Anerkennung von Werbungs- Kosten können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie aus- 
kosten über den in den Urteilen des Bundesfinanzhofs Schließlich oder ganz überwiegend durch die Ausübung des 
VI 135/566 U und VI 204/56 U vom 23. August 1957 Dienstes veranlaßt sind. Das kann der Fall sein, wenn sie 
(BStBl. 1957 III S. 361 und 362, Sig. Bd. 65 S. 339 und einem Stpfl. durch dienstliche Erfordernisse und Verhält- 
3422)) gestellten Rahmen hinaus kein Raum. nisse erwachsen sind. Der Bf. sieht diese dienstliche Veran- 
S A N En lassung in der Versetzung aus dienstlichen Gründen von 
Ist die Ehefrau am Familienwohnsitz berufstätig, SO seinem bisherigen Familienwohnsitz B. nach A. Das kann 
steht das der Zumutbarkeit eines Umzuges vor allem fir die erste Zeit nach einer dienstlichen Versetzung der 
" ea N cht SS N DE der Ehe- mal] sein, wenn am neuen Dienstort für die Familie keine 
au ihrer nach nicht ortsgebunden 1St. Wohnung vorhanden ist, und wird dann auch bei Behörden- 
. V bediensteten durch Gewährung von Trennungsentschädi- 
BSIG 1961 88; LStDV 8 20: LStIR Abschn. 26. gung berücksichtigt. Inzwischen sind aber seit der dienst- 
Streitig ist, ob die dem Bf. durch doppelte Haushaltsfüh- lichen Versetzung des Bf. nach A. nahezu 10 Jahre verflos- 
rung entstehenden Aufwendungen Werbungskosten bei den Sen, ohne daß der Bf. in A, eine Familienwohnung bezogen 
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind. hat. Er glaubt, durch die beigebrachten Bescheinigungen 
© R der Bundesbahn dargetan zu haben, daß er sich laufend um 
Der Bf. ist als Beamter der Bundesbahn seit Dezember ojne Familienwohnung bemüht habe. Mit Recht hat das Fi- 
1951 beim Verkehrsamt in A. beschäftigt und wohnt in A. „nanzgericht aber festgestellt, daß für das hier streitige Jahr 
in Untermiete, Seine Ehefrau wohnt am Familienwohnsitz 1961 dem Bf. keine dienstlichen Gründe oder zwingenden 
in B., wo sie als Buchhalterin tätig ist. Wie in den Vorjah- „orsönlichen Gründe zur Seite standen, die die Führung des 
ren begehrte der Bf. auch für 1961, die ihm durch die dop- goppelten Haushaltes notwendig machten. Es hat tatsäch- 
al TA06 DM (Han a die lich festgestellt, daß der Umzug zumutbar und auch im 
m1 NAaMC IMMETMIELE UNG Taufe der langen Zeit seit der Versetzung möglich gewesen 
12x240 DM Verpflegungsmehraufwand) bezifferte, gemäß Are, Es ergibt sich aus den Akten und wird auch vom Bf. 
5 9 EStG als Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanz- „i;cht ernstlich bestritten, daß er sich die ganzen abgelau- 
Earl ee Sn ae N Tür 0 ee en DM fenen Jahre hindurch bemüht hat, die dienstliche Verset- 
ONAiS Karten der DUundeSDann Für SU KM = ‚— JM zung rückgängig zu machen und möglichst in die Nähe 
und je 1,50 DM für Mehraufwendungen für Verpflegung für ‚ojnes Familienwohnsitzes versetzt zu werden. Gerade die- 
det ES an DM als SE OT DM aD Wr ses beharrliche Begehren des Bf. um Wegversetzung hat. es 
er. Wohnung =—.50 , zusammen also a’s Wer- mit sich gebracht, daß ihm in A. noch keine Familienwoh- 
DEU ade ZU. des ra DER N en En der F  nehT nung zugewiesen wurde. Aus persönlichen Gründen, die 
SEeric am zu dem Mrgebnis, Cr 5E., Ger NUNMENF zwar menschlich verständlich, aber nicht zwingend sind, 
beinahe 10 Jahre von seiner Familie getrennt in Untermiete führte der Bf. einen doppelten Haushalt und  inchte die 
wohne, den doppelten Haushalt aus nicht zwingenden per- geltend gemachten Ausgaben. 
sönlıchen‘ Gründen Zühre. Die Führung des doppelten Haushalts kann vom Bf. auch 
Mit der Rb. wird unrichtige Rechtsanwendung gerügt. nicht mit der Berufstätigkeit der Ehefrau in B. gerechtfer- 
Wie bisher verlangt der Bf. die Anerkennung der geltend tigt werden, Denn nach einer angemessenen Übergangszeit 
gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsfüh- ist ein Arbeitsplatzwechsel bei der Versetzung des Mannes 
rung als Werbungskosten und rügt, daß das Finanzgericht für die Frau im allgemeinen üblich und in der Regel auch 
unrichtige Schlüsse aus den beigebrachten Bescheinigungen zumutbar, um die durch die Ehe begründete Lebensgemein- 
des Sozialbüros der Bundesbahndirektion A. gezogen habe. schaft kt wo Vera EEE En 
; 5 Buchhalterin steht im Streitfall der Zumutbarkeit des Um- 
Die Eb. kann nicht durchdringen. zugs um so weniger entgegen, als eine solche Tätigkeit 
Der Bf, will ihm erwachsene Ausgaben als Werbungs- nicht ortsgebunden ist. Die Ehefrau hätte auch in A. 
kosten anerkannt haben. Nach $ 9 EStG sind Werbungs- unschwer eine Stelle als Buchhalterin erhalten können. 
kosten Mehraufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und wenn das Finanzamt noch bis einschließlich des Jahres 
Erhaltung der Einnahmen. $ 20 LStDV erläutert den Be- 1960 diese Kosten als Werbungskosten anerkannt hat und 
griff für Arbeitnehmer in deutlicher Anlehnung an die für er 1961 gemäß den Urteilen des Bundesfinanzhofs VI 
die Gewinnermittlung geltende gesetzliche, Vorschrift des 125/561) und VI 204/56 U vom 23. August 1957 (BStBl. 
$ 4 Abs.4 EStG, „Betriebsausgaben sind die Aufwendun- 1957 1Jr S.361, Sig. Bd.65 8.339, bzw. BStBl. 1957 III 
gen, die durch den Betrieb veranlaßt sind“, dahin, „Wer- Ss 362 Sig. Bd. 65 8. 3422), VI 196/56 U vom 19. Dezember 
bungskosten sind alle Aufwendungen, die die Ausübung des 1958 (BStBl. 1959 III S.84, Slg. Bd.68 S.216%) und IV 
Dienstes mit sich a a Ma A 119/53 U_vom 17. September 1953 (BStBl. 1953 III S.322, 
2. März 1962, BStBl. 1 I 5. . Seine Grenze findet sıy Bag. 58 S.815). dem Bf. Werbungskosten von insgesamt 
sowohl der Begriff der Betriebsausgaben wie der der Wer- 1576,80 DM zugebilligt hat, so hat es den Verhältnissen des 
bungskosten in gleicher Weise an dem Punkt, wo die Auf- pf ausreichend Rechnung getragen. Das weitergehende Be- 
gehren des Bf. findet im Gesetz keine Stütze. 
1) BStBl. 1962 III S. 419. HER 
2) Beide: StZBl. Bln. 1957 S. 1374 (Leitsatz). 4) StZBl. Bln. 1959 S. 460, 
3) StZBl. Bln. 1962 S. 1061. 5) StZBl. Bln. 1954 S. 490,
	        
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