1026 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang MNr.42 15. Juni 1962
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Einkommensteuer ist und als unselbständiges Glied dieses Betriebs den
n Weisungen des Unternehmers folgen muß, so ist, weil
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Urteil des BFH vom 24, November 1961 — VE 163/59 U). er ggeichzeitig bestimmte Merkmale für die Selbständigkeit
(StZBI. Berlin 1962 S. 1026) und die. Unselbständigkeit sprechen, das Gesamtbild
» - maßgebend. In solchen Fällen sind also die für und gegen
TU ng KLEE N E ne za ka die Unselbständigkeit sprechenden Tatsachen gegeneinander
Uhl Ne ©) UN ur N St CHE In a N a nich N er rot » abzuwägen; die jeweils gewichtigeren Umstände sind aus-
nie ‘belinehmer, well sie nicht in den Betrieb des FOLl0- schlaggebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit selb-
grafen eingegliedert werden. ständig oder unselbständig ausgeübt wird.
EStG 8:18. Das Finanzgericht ist zwar auch vom Gesamtbild aus-
Der Bf. ist Lichtbildmeister und Inhaber eines Ateliers gegangen. Trotzdem kann der Senat seinem Ergebnis nicht
für Mode- und Werbefotografie. Zur Erledigung von Auf- beitreten, weil das Finanzgericht der Tatsache nicht aus-
trägen auf Herstellung von Werbefotos, die ihm von Firmen, Teichend Rechnung getragen hat, daß die Fotomodelle, um
vor allem aus.der Textilbranche, erteilt werden, bedient die es geht, „Berufsfotomodelle‘“ sind, d.h. ohne Bindung
sich der Bf, zahlreicher Fotomodelle, die in der Regel für zu einem bestimmten Auftraggeber von Fall zu Fall für
ein bis drei Tage, bei Auslandsaufnahmen bis zu zehn Mehrere Auftraggeber tätig werden, ferner daß nach dem
Tagen, unter Umständen aber auch nur für einzelne Auf- Willen der Beteiligten die Fotomodelle bei Abschluß der
nahmen vom Bf. verpflichtet werden. Das Honorar wird „Engagements“ nicht Arbeitnehmer sein sollen und daß die
jeweils vereinbart. Auf die in den.Jahren 1954 bis 1957 ge- bei Arbeitsverhältnissen normalerweise eintretenden Folgen,
zahlten Honorare hat der Bf. Lohnsteuer nicht einbehalten. wie die Sozialversicherungspflicht, der Urlaubsanspruch
uswW., hier nicht vorliegen. Vor allem ist hier entscheidend,
Wegen der lohnsteuerlichen Behandlung der an die Foto- daß, wie der Bf. zutreffend hervorhebt, die Fotomodelle
modelle geleisteten Zahlungen hatte sich der Bf. im Wege nicht nur bei den Aufnahmen mitwirken, sondern auch dem
der Lohnanrufungsauskunft an das Finanzamt gewandt und Fotografen das Recht am eigenen Bild überlassen. Hierzu
hierbei geltend gemacht, daß seiner Ansicht nach die Hono- bedarf es keiner Eingliederung im Betrieb des Fotografen.
rare nicht der Lohnsteuerpflicht unterlägen. Die verpflich- Diesem Gesichtspunkt trägt auch die Finanzverwaltung
teten Personen unterschieden sich in drei Gruppen, nämlich Rechnung, indem sie kurzfristig beschäftigte Fotomodelle
so.ei : ? _ als selbständig ansieht (vgl. z.B. Lohnsteuerkartei der
a) N sung CR LE ae eenten Oberfinanzdirektionen München-Nürnberg, $ 1 Kart. 14).
n . A ? ” Die Mitwirkung des Fotomodells bei der Herstellung von
Kinder
) Werbefotos setzt nicht unbedingt die Eingliederung in den
b) deutsche Berufsfotomodelle und Mannequins; Betrieb des Fotografen voraus. Daß ein Beauftragter zur
nat Erledigung eines Auftrags den Weisungen des Auftrag-
c) ausländische Berufsfotomodele. gebers zu folgen hat, führt nicht ohne weiteres zur Ein-
Alle diese Personen seien aber nicht Arbeitnehmer. gliederung in das geschäftliche Unternehmen des Auftrag-
Das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion vertraten „A 7 Er N af ni Ne EEE Te Haft Zn
En ie . gestimmt werden, daß hier die Dauer der Beschäftigung
Graben D) a pen Ph keine Bedeutung habe. Ist eine Person in den Betrieb des
ford En N nalb für en Fotomodelle der Cr D a Auftraggebers eingegliedert, So kann zwar auch eine kurz-
orderte, deshalb für an Fotomodelle der Gruppen b) und c) £ristige und nur vorübergehende Tätigkeit ein Arbeitsver-
gezahlte Honorare sowie für Zahlungen des Bf. anläßlich y5jltnis begründen. In Grenzfällen darf aber das Zeitmoment
eines Betriebsausfluges 11 449,82 DM an Lohnsteuer nach. nicht außer acht gelassen werden (Urteile des Bundes-
Die Sprungberufung hatte keinen Erfolg. Das Finanz- N En N tr en e06n TO Taten Te AU Ma
gericht betrachtete die beschäftigten Berufsfotomodelle 1951 "BetBı ö51 TIT S. 97. Sle. Bd. 55 RS A MN
ebenfalls als Arbeitnehmer des Bf.; denn sie stellten diesem > - 3 DIE. ) “ )
En tan A ERDV OT A Geht man hiervon aus, so spricht die Tatsache, daß der
3 um? alle 0Dcrin a Seh a ts auUsZUIeSCN Bf, die Fotomodelle seinem Bedarf und ihrem Angebot ent-
und umfasse auch die Überlassung des Rechts am eigenen sprechend nur vorübergehend von Fall zu Fall für eine
Bild. Das an DAS Cr erst De Dan es kurze Zeit heranzog, gegen eine Eingliederung in seinen
N Vertrases a dem Bi. Wicht mehr frei sondern weisungs, Betrieb. Das Finanzgericht hat dem Willen der Beteiligten
& . ve: BO ” keine Bedeutung beigemessen. Das ist richtig, wenn Wille
Enden nn . ae des Ve E BA und tatsächliche Gestaltung einander nicht entsprechen. In
Sewollt hätten Som N e ES TSDENSOWCNIE SL SANT di Grenzfällen, wie dem vorliegenden, kann aber der Wille der
. A , ST x E el Vertragsparteien nicht außer acht gelassen werden (Hartz-
Sozialversicherungspflicht. Die Berufsfotomodelle trügen im Over, Lohnsteuerrecht, Stichwort „Arbeitnehmer“, Ziff. 2).
übrigen auch kein Unternehmerrisiko. Der Bf. und die von ihm beschäftigten Fotomodelle haben
Mit der Rb. wird geltend gemacht, die Berufsfotomodelle eine Mingliederung in den Betrieh des B: ernsthaft nicht
seien selbständig und übten eine freiberufliche Tätigkeit im 8°WOllt. Dann kann, weil dem auch die tatsächliche Ge-
Sinne von $ 18 Abs.1 Ziff. 1 EStG aus. Das Finanzgericht staltung entspricht, nicht SCHOEN werden, daß die
habe auch nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die in Fotomodelle doch in den Betrieb des Bf. eingegliedert wor-
der Stellungnahme des... Centralverbandes. des. D Suts chen den seien ünd damit ein Arbeitsverhältnis begründet worden
es. .
Fotografenhandwerks“ vom 7. Dezember 1956 zum Aus- Se.
druck gekommene Verkehrsauffassung berücksichtigt. Das angefochtene Urteil war danach wegen unrichtiger
4 Ö ; Anwendung des 8 19 EStG ($ 1 LStDV) aufzuheben. Die
Die Rp, führt zur Anflichung ger Vorentscheidung, Sache wird zur Feststellung der nunmehr sich ergebenden
Zur Frage, wer Arbeitneimer im Sinne des Einkommen- Haftsumme an das Finanzamt zurückverwiesen, das hier-
steuerrechts ist, hat der Senat in dem Urteil VI 183/59 S Über unter Beachtung‘ der vorstehenden Grundsätze im
vom 24. November 1961 (BStBl. 1962 III S. 372”) grund- Einspruchsverfahren zu entscheiden hat.
sätzlich Stellung genommen. Danach ist Arbeitnehmer, wer A & x
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, d. h. unter der En U Pd Dur EEE N De en en
Leitung des Arbeitgebers tätig wird oder in den Betrieb SEIN bar die et 68 N Ob si a Ce ze lich 00 .
des Arbeitgebers eingegliedert ist und den Weisungen des SEISEADES ASUS WATER. 1 AN CESSEN SOWSTHÄCH Oder,
Arbeitgebers folgen muß. Ist zweifelhaft, ob jemand, der wie der Bf. meint, freiberuflich tätig waren, war hier nicht
für einen anderen tätig wird. in dessen Betrieb eingegliedert zu entscheiden.
1) BStBl. 1962 III S. 183. 3) StZBl. Bln. 1956 S. 540,
2) StZBl. Bin. 1962 S. 626. 4) StZBl. Bln. 1951 S. 388