Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.42 15. Juni 1962 5
D. Rechtsprechung
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
Beförderungsteuer zeug benutzt, für das eine.Genehmigung nicht vorliegt, so
& ist nichtgenehmigter Güterfernverkehr gegeben. Will der
Urteil des BFH vom 13. Dezember 1961 — 1X 132/59 UM. Unternehmer ein anderes Fahrzeug an She dessen setzen,
(StZBI. Berlin 1962 S. 1025) für das die Genehmigung zum Güterfernverkehr erteilt ist,
n zn N on so muß er nach 8 15 Abs. 3 Sätze 2, 3 in Verbindung mit
Verwendet ein Unternehmer zu Beförderungen im Güter- gaatz 1 GüKG vor Einsatz des Fahrzeugs — vgl. in $ 15
fernverkehr ein Kraftfahrzeug, für das ihm nicht die Ge- Apps. 3 Satz 2 GüKG die Worte „treten soll“ — die Um-
nehmigung zum Güterfernverkehr erteilt ist (S 11 Satz 1 schreibung der Genehmigung auf das andere Kraftfahrzeug
GüKG), dann liegt keine Beförderung im genehmigten peantragen und zu diesem Zweck der Genehmigungsbehörde
Güterfernverkehr vor, Dies gilt auch dann, wenn das Kraft- gie Genehmigungsurkunde vorlegen. Das Gesetz verlangt
fahrzeug lediglich an Stelle eines Kraftfahrzeugs, für das a]]jerdings in diesen Fällen nicht ein neues, förmliches
dem Unternehmer eine Genehmigung erteilt ist, als Ersatz- Genehmigungsverfahren, sondern eine „Berichtigung“ der
fahrzeug verwendet wird, ohne daß die GenehmigungS- Genehmigungsurkunde; hierzu ist nur zu prüfen, ob das
behörde zuvor die Genehmigungsurkunde entsprechend be- andere Kraftfahrzeug nach Bauart und technischem Zu-
richtigt hat (8& 15 Abs. 3 GüKG). stand für den Güterfernverkehr geeignet ist ($ 15 Abs. 3
BefStG 1955 ı8 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b. Satz 3 in Verbindung mit $ 10 Abs. 1 Nr. 3 GüKG; vgl.
hierzu nach Hallbauer, Güterkraftverkehrsgesetz zu $ 15).
Streitig ist ein Beförderungsteuerbetrag von 5096,85 DM, Die Berichtigung der Genehmigungsurkunde im Falle des
der durch Steuerbescheid vom 29. April 1958 für 1957 in- Fahrzeugwechsels, d. h. in den Fällen des $ 15 Abs. 3
folge Anwendung des erhöhten. Satzes von 4 Pfennig je Sätze 2, 3 GüKG, ist rechtsbegründend, da die Geneh-
t/km gegen den Bf. mehr festgesetzt wurde. migung nach $ 11 Satz 1 GüKG nur für bestimmte Kraft-
fahrzeuge erteilt wird, gegenständlich.also beschränkt ist
Der Bf. betrieb die Beförderung von Gütern mit‘ Kraft- (so auch Hein-Eichhoff-Pukall-Krien, Güterkraftverkehrs-
fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr. gesetz, Bem. 2 zu $ 15). Die Verwendung des anderen
Nach Feststellung der Bundesanstalt für den Güterfernver- Kraftfahrzeugs vor Berichtigung der Genehmigungs-
kehr, Außenstelle Westfalen-Lippe, - BAG — durch Betriebs- urkunde ist hiernach nichtgenehmigter Güterfernverkehr.
prüfung‘ vom September 1957 führte der Bf. in der Zeit Alles dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen ein
vom 23. Juli bis 19. September 1957 in 41 Fällen mit einem Ersatzfahrzeug bei Ausfall des genehmigten Kraft-
nicht zum Güterfernverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug fahrzeugs eingesetzt wird, ohne daß zuvor die nach $ 15
Beförderungen im Güterfernverkehr durch. Er setzte dieses Abs. 3 Sätze 2, 3 GüKG erforderliche Berichtigung der
Kraftfahrzeug als Ersatz eines Fahrzeugs ein, für das eine Genehmigungsurkunde vorgenommen ist (so auch Balfanz,
Genehmigung für den Güterfernverkehr erteilt war, das a. a. O., Bem. 1 zu $ 11; vgl. auch Ruwe, Güterkraftver-
aber infolge größeren Motorschadens am 21. Juli 1957 aus- kehrsgesetz, 1952, Bem. 2 zu 8 11). Entgegen den Aus-
gefallen war. Eine Berichtigung der Genehmigungsurkunde führungen des Bf. tritt das Ersatzfahrzeug im Sinne des
gemäß 8 15 Abs. 3 Sätze 2, 3 des Güterkraftverkehrs- $ 15 Abs. 3 Satz 2 GüKG „an die Stelle“ eines Kraft-
gesetzes (GüKG) hat nicht stattgefunden. Das Finanzamt fahrzeugs, für das eine Genehmigung bereits erteilt ist.
sah die Fernverkehrsbeförderungen mit dem Ersatzfahr- Das Gesetz macht für Ersatzfahrzeuge keine Ausnahme.
zeug als solche im nichtgenehmigten Güterfernverkehr an Auf die Länge des Ausfalls des genehmigten Kraftfahr-
und setzte die Steuer nach dem höheren Satz von 4 Pfennig zeugs kommt es nicht an; überdies hat sich im Streitfall
je t/km fest. der Ausfall über längere Zeit erstreckt. Der Bf. übersieht
Sn ferner bei seinen Ausführungen, daß dem Gesetzgeber nach
Der gegen den Beförderungsteuerbescheid eingelegte Ein- Sinn und Zweck der Vorschriften der 88 11 Satz 1, 15
spruch blieb erfolglos. GüKG nicht nur an der Zahl der Genehmigungen zum
Auch die vom Bf. eingelegte Berufung wurde als un- DENE al en sn br N OH NE U
begründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht sah gleich- A N En .
DE nr ternehmer werde nur das eine, in der —- gegebenenfalls
falls die. in Betracht kommenden Beförderungen als solche berichtigt Genehmiyun aurk de bezeichnete Kraft-
im nichtgenehmigten Güterfernverkehr an, die mit 4 Pfen- ht Be OOtem 8 ren EPRWERdEN. Etwas ah UCTe
nig je t/km ‚zu versteuern seien. Damit folgte es einer A N
grundsätzlichen Stellungnahme des Bundesministers für ergibt sich auch nicht aus der Kntstehungsgeschichte des
Verkehr Gesetzes. Im Interesse der Sicherstellung der Durchfüh-
. rung der Vorschriften der $$ 11 und 15 GüKG bestimmt
Auch die Rb. führt nicht zum Erfolg. 8 28 Abs. 3 denn auch, daß u. a. die Genehmigungsurkunde
auf allen Fahrten mitzuführen ist. Der Bf. gibt in seiner
Das Finanzgericht hat zutreffend die in Betracht kom- Rechtsbeschwerdebegründung auch selbst zu, daß der Ge-
menden Beförderungen als solche im nichtgenehmigten setzgeber dem Unternehmer nicht das Recht einräumen
Güterfernverkehr ‚angesehen. Die Genehmigung zum Gü- wollte, ohne vorherige Einschaltung der Genehmigungs-
tervernverkehr wird gemäß 8 11 Satz 1 GüKG jeweils für behörde Kraftfahrzeuge auszuwechseln. Verwendet der
bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt, und zwar durch. Aus- Unternehmer das Ersatzkraftfahrzeug, ohne daß zuvor die
händigung einer Genehmigungsurkunde ($ 15 Abs. 1 Genehmigungsurkunde berichtigt worden ist ($ 15 Abs. 3
GüKG). Die Genehmigung ist für den Unternehmer rechts- Sätze 2, 3 GüKG), so hat er nicht nur gegebenenfalls mit
begründend (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats der Auferlegung einer Geldbuße nach $ 99 Nr. 1 GüKG zu
II 5/58 U vom 30. September 1959, BStBl. 1960 III S. 228, rechnen, sondern es tritt auch die Folge der Besteuerung
Slg.Bd. 70 S. 610%; Balfanz, Güterkraftverkehrsgesetz als nichtgenehmigter Güterfernverkehr nach $ 11 Abs. 1
1960, Bem. 1 zu 8 15). Ein genehmigter Güterfernverkehr Nr. 2 Buchst. b BefStG 1955 ein.
liegt mithin nur insoweit vor, als er mit einem Kraftfahr- x
zeug durchgeführt wird, auf das sich die dem Unternehmer Im Streitfall hat der Bf. das Ersatzfahrzeug verwendet,
erteilte Genehmigung bezieht (8 11 Satz 1 GüKG), das Ohne daß die Genehmigungsurkunde berichtigt worden
also nach $ 15 Abs. 2 Nr. 3 GüKG in der Genehmigungs- War. Es lag also nichtgenehmigter Güterfernverkehr vor.
urkunde bezeichnet ist. Wird ‚an dessen Stelle ohne Be- Ununtersucht bleiben kann, ob nachträglich eine rück-
achtung der Vorschriften des $ 15 Abs. 3 Sätze 2, 3 GüKG Wirkende Berichtigung der Genehmigungsurkunde zulässig
— gleichviel aus welchen Gründen — ein anderes Kraftfahr- ist und ob sie beförderungsteuerrechtliche Wirkung haben
würde; denn das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt,
1). BStBl. 1962 III S. 178. daß im Streitfall eine solche nachträgliche Berichtigung
2) StZBl. Bin, 1960 S. 683 (Leitsatz). nicht gegeben ist.
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