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Volume Nummer 80, 26. Oktober 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

1686 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang ‘Nr. 80 26. Oktober 1962 
das polizeiliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges anzu- Die Finanzkassen, die Banken und die Sparkassen sind 
geben. an jedem Sonnabend, die Finanzkassen auch am letzten 
Unter Hinweis auf $ 341 der Reichsabgabenordnung und Werktag jedes Monats für den Publikumsverkehr ge- 
$ 16 der Beitreibungsordnung bitten wir um pünktliche schlossen. 
Zahlung der fällig werdenden Beträge. Gleichzeitig bitten ; 
wir, auch alle nicht gestundeten Rückstände nebst won SO AT. Oktober 1952: 
Kosten (Gebühren und Auslagen), die den Finanzkassen A St 24 — S 1230 b — 11/62, 
und den beauftragten Stellen noch geschuldet werden, Landesfinanzamt Berlin 
unverzüglich zu zahlen. Dr. Hohrmann‘ 
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Steuerschuld sind 
Säumniszuschläge kraft Gesetzes zu zahlen. Sie betragen ———————_ 
1 vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages für jeden 
angefangenen Monat der Säumnis, vom Ablauf des Fällig- Öffentliche Zustellung 
keitstages ab gerechnet. Bei einer verspäteten Zahlung bis gemäß 8 15 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 
zu fünf Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages wird von (StZBI. Berlin 1962 8. 1686) 
der Erhebung eines Säumniszuschlages abgesehen; dies N 
gilt nicht, soweit die Zahlung gestundet, hinausgeschoben Für Herrn Dr. med. Ridha Alattar, zur Zeit unbe- 
oder die Vollziehung ausgesetzt war oder soweit die Steuer Kannten Aufenthaltes, liegt beim Hauptzollamt Berlin- 
wegen Nichtabgabe von Anmeldungen oder Voranmeldun- Kurfürst — Strafsachenstelle — in Zimmer 2284 b ein Schrei- 
gen festgesetzt worden ist. ben vom 16. Oktober 1962 — Geschäftszeichen: Str. L. 241/62 
Wir weisen darauf hin, daß bei der Entrichtung von (KX)-D 11 -— zur Einsichtnahme und Abholung bereit. 
Steuern durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto Gleichzeitig mit dieser Bekanntgabe wird das vorstehend 
einer Finanzkasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder bezeichnete Schreiben durch Aushang einer Benachrichti- 
Postanweisung als Tag der Zahlung der Tag gilt, an dem gung im Hauptzollamt Berlin-Süd öffentlich zugestellt. Das 
der Betrag der Finanzkasse gutgeschrieben wird. Schreiben gilt gemäß $ 15 Absatz 3 des Verwaltungs- 
Eine Woche nach dem Fälligkeitstermin- beginnt die zustellungsgesetzes als zugestellt, wenn seit dem Tag des 
Zwangsvollstreckung wegen aller dann noch rückständigen Aushangs der Benachrichtigung zwei Wochen verstrichen 
Beträge; durch die Zwangsvollstreckung entstehen weitere sind. 
Kosten. Hauptzollamt Berlin-Kurfürst 
C. Derwaltungsanordnungen und Rundverfügungen 
Reichsabgabenordnung 
Vorläufige Festsetzung der Steuer nach 8 100 Abs. 2 AO. Gesetzes nicht stillschweigend als endgültig behandelt 
(StZBI. Berlin 1962 8. 1686) Werden: n 
3. Eine Frist für die Ersetzung der vorläufigen Fest- 
An das Landesfinanzamt Berlin und die Finanzämter setzung durch eine endgültige ist im Gesetz nicht vor- 
— einschließlich Hauptfinanzämter — gesehen. Die vorläufige Steuerfestsetzung ist sobald 
Hinsichtlich der Auslegung des $ 100 Abs. 2 AO wurden wie möglich durch eine endgültige Festsetzung zu er- 
teilweise, Auffassungen vertreten, die mit dem Wortlaut setzen, wenn die Gründe für die vorläufige Festsetzung 
und dem Sinn dieser Vorschrift nicht in Einklang stehen. weggefallen sind oder wenn die Aufrechterhaltung der 
Zur Beseitigung der bestehenden, Zweifel weise ich: auf vorläufigen Festsetzung mit den Grundsätzen pflicht- 
folgendes hin: gemäßer Ermessensausübung nicht zu vereinbaren ist. 
1. Nach 8 100 Abs. 2 AO kann das Finanzamt die Steuer Ist die Steuer bis zur Verjährung des Steueranspruchs 
vorläufig festsetzen, wenn der Steuerpflichtige der nicht endgültig festgesetzt worden, so darf die vor- 
Betriebsprüfung unterliegt oder wenn das Finanzamt läufige Steuerfestsetzung nur noch zugunsten ‚des 
den Inhalt einer abgegebenen Steuererklärung der vor- Steuerpflichtigen (etwa zum Zwecke einer Erstattung) 
läufigen Festsetzung zugrunde legt. Unter diesen geändert werden, 
Voraussetzungen sind vorläufige Steuerfestsetzungen : 
grundsätzlich allgemein zulässig. ur en ee DEN 
Entspricht die vorläufige Festsetzung den gesetzlichen **" > OS 
Erfordernissen, so bleibt die Vorläufigkeit der Fest- Der Senator für Finanzen 
setzung bis zum Erlaß eines endgültigen Bescheides 
erhalten. Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann nach Im Auftrage 
dem eindeutigen Wortlaut und nach dem Sinn des Hofferberih 
D. Rechtsprechung 
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Erbschaftsteuer-Vermögensabgabe Berlin (West), die übrigen drei Erben wohnten am 21. Juni 
Urteil des BFH vom 19. Juli 1962 — IX 140/60 UM. 1948 und wohnen heute noch in der sowjetischen Besat- 
z zungszone. Der Nachlaß besteht, da die auf die sowjetische 
(StZBI. Berlin 1962 8. 1686) Besatzungszone entfallenden Nachlaßwerte (Hypotheken- 
Ist ein Erblasser mit Vermögen in Berlin (West) zwischen forderungen) außer Ansatz geblieben sind, ausschließlich 
dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 gestorben, so ist aus Vermögen, das auf Berlin (West) entfällt, und‘ zwar 
keine aus der Vermögensabgabe für das Vermögen in Ber- überwiegend aus Grundstücken. Die Miterbin Frau S., ge- 
lin (West) herrührende, bei der Veranlagung zur Erbschaft- borene B., hatte gegen den ihr als Testamentsvollstreckerin 
steuer zu berücksichtigende Nachlaßverbindlichkeit vorhan- erteilten vorläufigen Erbschaftsteuerbescheid/ vom 27. No- 
den. vember 1956 Einspruch eingelegt und beantragt, den Nach- 
ErbStG 1951. 8 23 Abs.1; LAG 88 16 Abs.1 Nr.1, 20, 21 laß um die Vermögensabgabe zu kürzen; in einem weiteren 
Abs. 1 und 3, 80 Abs. 1. an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 
A 1957 behielt sie sich alle Rechte bezüglich der Frage vor, ob 
x - e & ;„„ die Vermögensabgabebeträge vom Nachlaß abzusetzen 
Die Bf. sind die Testamentserben des im Februar 1949 © seien. Im endgültigen. Steuerbescheid vom 11. April 1958 
Berlin (West) verstorbenen Th. B. (Erblassers). Zwei der lehnte das Finanzamt den Abzug einer Vermögensabgabe- 
Erben wohnten am 21. Juni 1948 und wohnen heute noch in Schuld als Nachlaßverbindlichkeit ab. Zwar sei die persön- 
1) BStBl. 1962 III S. 391.4 liche Abgabeschuld (richtig: Abgabepflicht) sowohl in
	        
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