Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.79 19. Oktober 1962 1681
lich, daß eine Hausgehilfin mindestens acht Stunden für täglich in seinem Haushalt beschäftigt ist. Nicht erforder-
den privaten Haushalt tätig sei. lich ist, daß sie ausschließlich einfache häusliche Arbeiten
. f © verrichtet. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, daß die
Hi EN SCLTUGE Os Boptltin JEa SE OCREn BE GSnlEn Hausgehilfin im wesentlichen durch die häuslichen Arbeiten
sei nur eine Angestellte, die ausschließlich: mit im Haushalt EEE AU Aa ESSIG ade TB elCh db
anfallenden Arbeiten beschäftigt werde. Nur stundenweise 8 ba EAUSENES ; 1 n ischt
beschäftigte Kräfte, wie Aufwartefrauen und Angestellte A A EA S
mit gemischter Tätigkeit, die wie im Streitfall ihre Arbeits- „70 SRC1 US, SO 15° CS N SB N He oh it Si
kraft zwischen Haushalt und Betrieb teilten, seien keine N = ET DEE 6,33 De UStG N En vOraE en
Hausgehilfinnen im steuerlichen Sinne. Gewerbetreibende N Sofe N N A di Chli2e€ von seinem Recht N ebrauch
und freiberuflich Tätige könnten nicht in einem weiteren ht. ei Teil TE Ze f d für die H hilf:
Umfang eine Vergünstigung für die Beschäftigung von NND % SC ESEL N Doch UBS. De de EST d X
Hausgehilfinnen erhalten als Lohnsteuerpflichtige, die auch - S TEN EO en DOT UT va a0. Csjche dazu Uıtel BL
keine Aufteilung vornehmen könnten. Der Bg. dürfe hier DO TE Tan en en g: 780 0: een HE
nur den in Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1958 festgelegten .. ter BE cs 6 % 7 fü Sort D SS
Betrag von 450 DM für die Beschäftigung einer Haushalts- NN ETOCHFET AUSIOSUTE. dOS GESELZES SUEVELMELNST ENG
hilfe absetzen 5 Hausangestellte mit gemischter Tätigkeit. steuerlich dann
. © noch als Hausgehilfin zu behandeln und den: vollen Pausch-
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. betrag des 8 33a Abs.3 EStG abzusetzen, wenn bis zu
KA A 20 v.H. des effektiven Lohnaufwandes auf Arbeiten für den
VerBÜNStIGULE Det BESChftigung einer MAUSOChIIOE wer für Betrieb des Steuetpflichtigen entfällt. Setzt der Steuerpflich-
die Zeit vor 1955 in‘ den EStR enthalten (EStR 1989 tige aber mehr als 20 v.H. des effektiven Lohnes der Haus-
Abschn. 83: EStR 1941 Abschn. 128: EStR 1950, 1951 und gehilfin für die Arbeit im Betrieb ab, so entfällt die Anwend-
1952 Abschn 212: SER 1953 "Abschn 152) Nach diesen barkeit des $ 33a Abs.3 EStG; die Beschäftigte ist dann
. ; x n nz „ keine Hausgehilfin im Sinne des $.33a Abs.3 EStG mehr.
Verwaltungsanweisungen wurde eine Steuerermäßigung für e ns . 5
z z . a Da Das Finanzamt kann sie allenfalls als Haushaltshilfe‘ im
eine Hausgehilfin nicht gewährt, wenn der Steuerpflichtige Si Abschn. 192 Abs. 2 Satz 3 EStR 1958 behandel
Aufwendungen für die Hausgehilfin als’ Betriebsausgaben Inne. von Sch, S A ande
geltend machte, weil diese gleichzeitig zum Teil in seinem Der Bg. hat hiernach, da er 50 v. H. seiner Aufwendungen
Haushalt und zum Teil in seinem Betrieb beschäftigt gewe- über den Betrieb verrechnet hat, keinen Anspruch auf die
sen war (EStR 1941 Abschn.128 Abs.3, EStR 1951/1952 Hausgehilfinnenvergünstigung: des $ 33 Abs.3 EStG. Die
Abschn. 212 Abs.4). Nach den Verwaltungsanordnungen Vorentscheidung war deshalb aufzuheben.
aus der Zeit vor 1955 war es somit in weitem Umfange der Die Bundesregierung erkennt über die gesetzliche Rege-
Entscheidung des Steuerpflichtigen überlassen, ob er steuer- lung des $ 33 a Abs.3 EStG hinaus auch die Kosten für eine
lich die Aufwendungen für eine Hausangestellte als außer- nur stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe unter be-
gewöhnliche Belastung Tee $ 33 EStG ee als RE stimmten Voraussetzungen bis zur halben Steuerermäßi-
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PneSC T Pat F an schn. S. atz . Die Rechts-
für die Hausangestellte als Betriebsausgaben im Sinne des „yundlage für diese Verwaltungsanweisung kann zweifel-
54 Oe a En N nn Uhr te den steu- haft sein. Der Senat sieht von einer Nachprüfung in dieser
ermindernden Fauschbetrag 1ür die beschälllgung €INer Hinsicht ab, weil das Finanzamt dem Bg. diese Vergünsti-
Hausgehilfin nach 8 33 EStG nicht daneben verlangen. gung im Veranlagungsverfahren gewährt hat und der Vor-
Nach der Entscheidung des Senats VI 260/57 U vom steher des Finanzamts bereit ist, dem Bg. auch weiterhin
13. Februar 1959 (BStBl.1959 III S.170, Slg. Bd.68 S.443%). die Vergünstigung aus Abschn. 192 Abs.2 Satz 3 EStR 1958
ist Hausgehilfin im Sinne des 8 33 a Abs.3 EStG 1955 eine Zu gewähren.
Frau, die mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt Die Sache ist deshalb spruchreif. Unter Aufhebung der
wird und in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers auf- Vorentscheidung war die Berufung als unbegründet zurück-
genommen oder im Durchschnitt mindestens acht Stunden zuweisen.
2) StZBl. Bln. 1959 S. 510, 3) StZBIl. Bln. 1958 S. 671,
Reichsabgabenordnung Bestehen des behaupteten Gesellschaftsverhältnisses geson-
x dert im Verfahren nach $ 215 Abs.2 Ziff.2 AO entschieden,
Urteil des BFH vom 22. Februar 1962 — XV 113/59 UM. wie es den vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung
(StZBI. Berlin 1962 S. 1681) IV 39/58 U vom 26. Juni 1958 (BStBl. 1958 III S. 364, SIg.
Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung eines an- Bd. 67 8: 20 79) dargelegten Grundsätzen entspricht. Es nat
gefochtenen Steuerbescheides ist nach & 251 AO, daß die [°01'S1ich eine Mifwirkung der Mhefran im Sinne des $ 208
Aussetzung nach den Erfolgsaussichten des eingelegten Abs. 1 Satz 2 EStG 1957 anerkannt ung deshalb A ET
Rechtsmittels vertretbar ist. Ist diese Voraussetzung gege- SCHEN GEN Aheleufen hestehendes GeseNschaftsverhälthis Inn
ben, kann „geeignetenfalls‘“ als weitere Voraussetzung für die genannten Veranlagungszeiträume verneint, So daß die
eine Aussetzung die Leistung einer Sicherheit hinzutreten. EL En Ve an ae
Die Sicherheitsleistung ist keine — von den Erfolgsaussich- Zn NEE Un en din © 9. Da Finanz Sicht So ie der TE Seat
ten unabhängige — selbständige Grundlage für eine Vollzie- FSC WOTGCN rn fe h ©? BUT teil nn 180 58
hungsaussetzung im Sinne dieser Vorschrift. en ea AD Daun U 5,00 vom 2 NER Deo Var
. Dezember 1 . . ,
Soweit der II. Senat des Bundesfinanzhofs in der Entschei- geren Inhalt Bezug genommen wird, diese Entscheidung des
dung II 126/55 U vom 5. September 1955 (BStBl. 1955 III Finanzamts bestätigt. In dem nunmehr noch anhängigen
S.355, Sig. Bd.61 S. 406%) eine abweichende Auffassung verfahren, in dem der Senat zu entscheiden hat, geht es um
vertreten hat, tritt ihr der Senat nicht bei. die Streitfrage, ob und inwieweit nach Recht und Billigkeit
AO 8 251. die Vollziehung der Berichtigungsbescheide 1951 bis 1954
Die beschwerdeführenden Eheleute haben anläßlich der Be- a Erar Sn Vor En Sn Cr enln 2 der in en
richtigung ihrer für die Veranlagungszeiträume 1950 bis 1954 kommenden Einkommensteuern abzusehen war
ergangenen Einkommensteuerbescheide geltend gemacht, ZN 4 Ho .
daß ihre nunmehr nach 8 26 EStG 1957 von Amts wegen Die Bf. haben mit Schreiben vom 22. Juli 1958 Vollzie-
durchzuführende getrennte Veranlagung unter Berücksich- hungsaussetzung nach 8 251 AO beantragt. Das Finanzamt
tigung eines zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsver- hat den Antrag durch Bescheid vom 28. Juli 1958 mit dem
hältnisses zu erfolgen habe. Das Finanzamt hat über das Hinweis abgelehnt, daß bis zum 4. August 1958 ein Betrag
re von 3000 DM zu leisten sei. weil sonst Vollstreckungsmaß-
1) BStBl, 1962 IIT S. 356. WERE
2) StZBEBIL. Bln. 1956 S. 849. 3) StZBIL. Bln. 1958 S. 1436.