1014 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang XNr.41 13. Juni 1962
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (2) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzube-
nach dem Muster. der Anlage 6. wahren.
$ 38 DRITTER TEIL
Wiederholung der Laufbahnprüfung Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung
(1) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestan- ; (Koordinierungsausschuß)
den und ist eine Wiederholung zulässig, so schlägt der 8 41
Prüfungsausschuß im Anschluß an die Prüfung den Zeit- )
abschnitt vor, nach dessen Ablauf sie frühestens wiederholt (1) Zur Koordinierung der einheitlichen Ausbildung in-
werden kann. nerhalb der Steuerverwaltung wird ein Ausschuß. aus je
415 ; ; wi i Vertreter des Bundesfinanzministeriums und der
(2) Dem Prüfling wird bei Wiederholung der Prüfung Ce) s 5 . Oh Ss a
die erneute Teilnahme an dem der Prüfung vorangehenden Finanzministerien (Finanzbehörden) der Länder gebildet.
Abschlußichreang gestattet. (2) Der Koordinierungsausschuß hat vor allem die Auf-
(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Laufbahn- gabe,
prüfung umfaßt die ganze Prüfung. 1. a) in die Einrichtungen und Maßnahmen der ein-
(4) Der Prüfungsausschuß kann Anwärtern des geho- zelnen Länder auf dem Gebiete der Ausbil-
benen Dienstes, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht dung sowie 5
bestanden, haben, die Befähigung für die Laufbahn des b) in den Lehrgangsbetrieb der Bundesfinanz-
mittleren‘ Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewiesenen akademie
Kenntnisse dafür ausreichen und die Erfolglosigkeit der Einblick zu nehmen,
Prüfung nicht auf mangelnden Fleiß oder mangelnde dar N
charakterliche Eignung zurückzuführen ist. Prüflinge, 2. an den Ten und den Zwischen-
denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren prüfungen teilzunehmen,
Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis 3. a) über die Auswahl der Laufbahnbewerber und
nach dem Muster der Anlage 7. der Aufstiegsbeamten sowie
b) über die Durchführung der Ausbildung und
$ 39 der Prüfungen für die Anwärter und für die
Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Aufstiegsbeamten sämtlicher Laufbahnen so-
Prüfungsteilen wie für die weitere Vorbildung der Prakti-
(1) Nimmt ein Prüfling nicht an der gesamten Prüfung kanten
teil, so gilt sie als nicht bestanden. Erfahrungen auszutauschen,
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüf- Richtlinien über die Zeit- und Stoffverteilung im
ling aus einem von ihm nachweislich nicht zu vertretenden Unterricht auszuarbeiten,
Grunde (zum Beispiel Krankheit) an der Ablegung der 5. Ta n ; . ; i
“ 4 : £ % 5. gungen für die Ausbildungsreferenten, die
nen Es entscheidet der Prüfungsaus- Leiter und Lehrer der Finanzschulen, die Leiter
schuß Y DE DOG ung ist auf Verlangen durch ein amts- und Lehrer der lehrgangsmäßigen Ausbildung bei
ärztliches Zeugnis nachzuweisen. den Oberfinanzdirektionen sowie die Ausbildungs-
(3) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genannten leiter vorzubereiten.
Gründen bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst
und bei der Zwischenprüfung für den gehobenen Dienst (3) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung
eine schriftliche Arbeit, bei der Laufbahnprüfung für den und Durchführung seiner Aufgaben aus dem Kreis seiner
gehobenen Dienst bis zu zwei schriftliche Arbeiten ver- Mitglieder einen Arbeitausschuß bilden und für ihn einen
säumt, so sind die fehlenden Arbeiten nachzuholen. Arbeitsplan aufstellen.
(4) Hat ein Prüfling aus den in Absatz 2 genannten . En nn .
Gründen nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, (4) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind
so ist diese unverzüglich nach Beseitigung des Hinderungs- befugt, Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen.
grundes, spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachzu- - . Ne s
holen. (5) Die Leitung des Koordinierungsausschusses und des
8 40 Arbeitsausschusses sowie die Gechäftsführung liegen beim
Beurkundung des Prüfungsherganges Vertreter des Bundesfinanzministeriums.
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift (6) Der Koordinierungsausschuß empfiehlt Maßnahmen
nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen und mit den für die Gewährleistung eines einheitlichen Ausbildungsstan-
Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. des innerhalb. der Steuerverwaltung.
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften
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Übergangsregelung
Diese Verordnung gilt nicht für solche Bewerber, die ihre
Ausbildung bereits vor dem 1. April 1962 begonnen haben.
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Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach $ 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
in Verbindung mit $ 10 des Steuerbeamten-Ausbildungs-
gesetzes auch im Land Berlin,
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Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, vorbehaltlich der Regelung
in Absatz 2, mit Wirkung vom 1. April 1962 in Kraft.
(2) 815 Abs.2 tritt am 1. April 1965 in Kraft.