Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.41 183. Juni 1962 „J13
(3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selb- 8 34
ständig zu fertigen. Dabei ist ihnen verboten, während Ergebnis der schriftlichen Prüfung
der Bearbeitungszeit mit anderen Prüflingen zu sprechen N
oder sich mit ihnen in anderer Weise zu verständigen. Sie (1) Der Prüfungsausschuß stellt das Ergebnis der
dürfen nur die zugelassenen Gesetzestexte und Hilfsmittel Schriftlichen Prüfung fest und entscheidet über die Zulas-
verwenden. Während der Anfertigung der Prüfungsarbei- Sung zur mündlichen Prüfung:
N Pr Oe- nicht KOHLE als ein Prüfling zur gleichen Zeit den (2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in einer
rüfungsraum verlassen. Gesamtnote auszudrücken. Diese wird dadurch errechnet,
(4) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf daß die Summe der Ergebnisse der Schriftlichen Prnfmngs:
die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung oder %7beiten durch die Zahl der vorgeschriebenen Arbeiten ge-
gegen die Anordnungen des Aufsichtsbeamten hinzuweisen. teilt wird. .
S e (3) Prüflinge, deren schriftliche Arbeiten entweder über-
» Mr en VERS der N N Dt Un UL GEEtEn wiegend mit einer schlechteren Note als 4,0 oder insgesamt
N YOHin n © TE ren nn en ha rbeiten der beteiligten ;m rechnerischen Durchschnitt schlechter als 4,25 bewertet
dem N Pelfun rat Al Weiche In N BERTCS AS worden sind, werden vom Prüfungsausschuß zur münd-
gs! ne weisen. In. leichten Fällen ZaNN ı;chen Prüfung nicht zugelassen; sie haben die Prüfung
A NA DE 0 Een ET nicht bestanden. Die anderen Prüflinge sind ohne beson-
Sachverhalt Jem Leiter der Prü Fung (8 — Abs ) unver dere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.
züglich zu berichten. 35
(6) Der Aufsichtsbeamte fertigt über die Durchführung indli üf
der Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an und ver- Münd che ze uns
merkt darin den Hinweis nach Absatz 4 sowie den Be- 168) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die
ginn und das Ende’ der Bearbeitungsfrist. Die Ursachen Mündliche Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüf-
und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungs- linge in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berech-
zeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten sind anzu- tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
geben. (2) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von je-
: ; ml ; ils nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüf-
(7) Eine halbe Stunde vor Ablauf der für die Bearbei- W F . EEE ON N
tung der Prüfungsaufgabe vorgesehenen Zeit macht der lingen geprüft werden.“ D je, Prüfungszeit: für jeden Prüf:
Aufsichtsbeamte die Prüflinge darauf aufmerksam, daß DIE ne nn nn EEE TE aD EttLR 80
1 nr Tun ) 5 , ijenst und in der Zwischenprüfung durchschnittlic ‚m
die Arbeiten in einer halben Stunde abzugeben sind. der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durch-
(8) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungs- Schnittlich 45 Minuten.
aufgabe vorgesehenen Zeit haben die Prüflinge die Arbeit (3) Bei Beginn der mündlichen Prüfung muß dem Vor-
abzugeben, „auch wenn sie unvollendet ist. Die Entwürfe sitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein
und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen. Beyurteilungsblatt nach dem Muster der Anlage 5 vorliegen,
(9) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abgege- in dem besonders die Beurteilung durch den Vorsteher und
benen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen und die Lehrer SOC die Bew ertung ‚der während Ger Lehr:
beendet und für welche Zeit er die Arbeit unterbrochen hat. Sänse angefertigten Aufsichtsarbeiten und der schriftlichen
Der Aufsichtsbeamte hat Verstöße gegen Absatz 3 und Prüfungsarbeiten vermerkt sind; außerdem müssen die
sonstige Ordnungswidrigkeiten auf der Arbeit zu vermer- Personal- und Ausbildungsakten vorliegen,
ken. Er leitet die Arbeiten unverzüglich verschlossen an (4) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gebiete
die zuständige Stelle weiter, erstrecken, die Gegenstand der praktischen Ausbildung,
und auf alle Lehrfächer, die Gegenstand der theoretischen
Ausbildung waren. Daneben können Fragen gestellt wer-
8 32 den, die ein Urteil darüber erlauben, ob die Prüflinge eine
Ordnungswidriges Verhalten angemessene Allgemeinbildung besitzen.
? n . N (5) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden durch den
(1) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungs- Prüfungsausschuß benotet.
versuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhal- a : Bean n x
tens entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann die ein- ‚ (6) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung ist
zelne Prüfungsarbeit in schweren Fällen mit „ungenügend“ in einer Gesamtnote auszudrücken; dabei können auch die
bewerten und in besonders schweren Fällen die gesamte Leistungen des Prüflings in der praktischen und der theo-
Prüfung als nicht bestanden erklären. retischen Ausbildung berücksichtigt werden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Aus- 8 36
händigung des Zeugnisses bekannt, so kann die oberste . } x
Finanzbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Ergebnis der‘ gesamten Prüfung
Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung, stellt der
gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Prüfungsausschuß das Ergebnis der gesamten Prüfung
fest. Auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung wird die Gesamtnote ermittelt.
3,93 (2) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten einer Gesamtnote
bis 1,66 sehr gut
: (1) Die UT EEE NO on en von 1,67 bis 2,33 gut
ungsausschu ewertet. Jede Arbeit ist von mindestens . . ra
einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu begutachten, von 2,34 BIS 332 befriedigend
das eine Note vorzuschlagen hat. Die Arbeiten können von von 3,34 bis 4,15 ausreichend.
besonders. beauftragten Beamten, die nicht Mitglieder des Bei einer Gesamtnote von mehr als 4,15 ist. die Prüfung
Prüfungsausschusses sind, vorbegutachtet werden. nicht bestanden.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbei- 8 37
ten ist nicht nur die Richtigkeit der Entscheidung, sondern Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
sind auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, « N c
die Art der Begründung, die Klarheit der Darstellung, die (1) Der«Vorsitzende gibt den Prüfungsteilnehmern nach
Rechtschreibung und die Gewandtheit des Ausdrucks zu be- Abschluß der Beratungen des Prüfungsausschusses das Ge-
rücksichtigen. samtergebnis der Prüfung, die Gesamtnote sowie die Be-
wertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und die
(3) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als ungenügend. Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
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