104. Steuer- und Zollblatt für Berlin 12. Jahrgang Nr.41 13. Juni 1962
ZWEITER TEIL (2) Für die Bewertung der HEinzelleistungen in der
Prüfungen schriftlichen und in der mündlichen Prüfung können halbe
Noten (1,50, 2,50 usw.) erteilt werden.
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Allgemeines $ 30
(1) Die Prüfungsordnung gilt Schriftliche Prüfung
1. für die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst, (1) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt
2. für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprü- a) für den mittleren Dienst
fung für den gehobenen Dienst. vier Aufgaben, aus folgenden Gebieten:
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und 1. Einkommensteuer
einem mündlichen Teil; sie sollen zeigen, ob die Prüflinge 2. Umsatzsteuer |
nach ihren geistigen Anlagen, ihren Kenntnissen und fach- 83. Kassen- und Rechnungswesen, auch in Ver-
lichen Leistungen sowie ihrer Gesamtpersönlichkeit für die bindung mit Vollstreckungswesen .
Laufbahn befähigt sind. 4. ein im Unterricht behandeltes Stoffgebiet oder
$ 27 ein allgemeines Thema.
Prüfungsausschüsse Fragen der Reichsabgabenordnung sind mit einer
z nn dieser Aufgaben zu verbinden;
(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen ab- nn N
gelegt; die oberste Finanzbehörde oder die von ihr be- b) für den gehobenen Dienst
stimmte Stelle beruft vor Beginn der Prüfungen die Mit- aa) in der Zwischenprüfung vier Aufgaben aus
glieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vor- folgenden Gebieten:
sitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich 1. Buchführung und Bilanzwesen
nach dem Bedürfnis. Für die Vorsitzenden und die weiteren &
Mitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. Ze Einkommensteuer N f
N = 3. Reichsabgabenordnung, auch in Verbin-
(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören: dung mit einer Steuer
1 Für den mittleren Dienst 5 1 ein im Unterricht behandeltes Stoffgebiet
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen- oder ein allgemeines Thema;
der und mindestens zwei Beamte als Beisitzer, bb) in der Laufbahnprüfung sieben Aufgaben
für Den EEE nennt . N KVOrEit aus folgenden Gebieten:
ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzen- MR -
der. und mindestens drei weitere Beamte des 1. Buchführung und Bilanzwesen j
höheren und des gehobenen Dienstes als Beisitzer. 2. Einkommensteuer oder Körperschaft-
; steuer, auch in Verbindung mit Ge-
(3) Ein Prüfungsausschuß ist in der sich aus Absatz 2 werbesteuer
ergebenden Mindestbesetzung beschlußfähig. Er beschließt M
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet 3, Umsatzsteuer -
die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht 4. Einheitsbewertung und Vermögensteuer
zulässig. Im Verlauf einer mündlichen Prüfung ist eine Ver- 5. Reichsabgabenordnung einschließlich Voll-
tretung nur in Krankheitsfällen oder aus ähnlichen Grün- streckung und Steuerstrafrecht
den zulässig. 6. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
8 28 7. ein allgemeines Thema des staatsbürger-
Durchführung der Prüfungen lichen Lebens,
£ PR . % (2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Fi-
ot N NG a Oder em We, SE ea nanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausge-
; : ; ı ne wählt. Die für die Arbeit zugelassenen Hilfsmittel und die
Stelle organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Bearbeitungszeit müssen. auf den Prüfungsaufgaben an-
Prüfungen mehreren Prüfe saNGSCHUNSEN übertragen oder gegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten
3ind Beamte mit der Vorbegutachtung schriftlicher‘ Prü- und für jedes Prüfungsfach getrennt in versiegelten Um-
fungsarbeiten beauftragt (8 33 AD8. 1’ Satz ’8), so ist für die schlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweils zur Be-
ELSE eines gleichmäßigen ‘ Bewertungsmaßstabes arbeitung bestimmten Prüfungstage in Gegenwart der
Sorge zu tragen. Prüflinge zu öffnen sind,
(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungs- RE s
ausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Finanzbehörde a cn U ar EL USan EEE
kann die Anwesenheit von nicht zum Prüfungsausschuß Kennt 3 halt ind Geh ab ıt 8 flichtet
hörenden Personen bei den Prüfungen allgemein oder im enninis erhalten, (sind zur Gehelmha ung VE:
e lfall tatten. Im b £ die T, vo h der Mit Darüber hinaus haben sie durch geeignete Maßnahmen
inzelfall gestatten. In bezug auf die Teilnahme der Mit- z nhlick in di ne
glieder des Ausschusses für die Koordinierung der Ausbil- ES SED: ren befugte keinen Kinblick in die Kınt
dung und der Prüfungen bleibt $ 41 unberührt. g )
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind für die
2 Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und für die Zwi-
N $ 29 schenprüfung drei, für die Laufbahnprüfung des gehobenen
Prüfungsnoten Dienstes fünf, für die Aufgaben zu Absatz 1 b Buchstabe bb
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: EZ Yen En len. din PrUf NEE ver hren
Sehr gut (1) = eine besonders hervorra- sing Schwerbeschädigten auf Antrag die ihrer Behinderung
gende Leistung angemessenen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen
gut (2) = eine erheblich über dem Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden.
Durchschnitt liegende Lei-
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befriedigend (3) = eine über dem Durch- . Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
sn schnitt liegende Leistung (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter der ständigen
ausreichend (4) = eine Leistung, die durch- Aufsicht von Beamten des höheren oder des gehobenen
Echt Orden Dienstes (Aufsichtsbeamte) anzufertigen.
ar 8‘ n entspric T (2) Die Plätze der Prüflinge sind zu numerieren und
mangelhaft (5) =' eine Leistung mit erheb- werden an jedem Prüfungstag gewechselt. Die Platznum-
lichen Mängeln mer jedes Prüflings ist in einem Verzeichnis zu vermerken
ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare und der Niederschrift (Absatz 6) beizufügen. Die Prü-
Leistung. fungsarbeiten sind mit der Tagesplatznummer zu versehen.
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