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Volume Nummer 40, 8. Juni 1962

Full text: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 12.1962,2 (Public Domain)

1006 Steuer- und Zollblatt für Berlin 12.Jahrgang Nr.40 8. Juni 1962 
nur unsortierten Schrott eingekauft und auch nur solchen Bescheid und Urteil des Bundesfinanzhofs V 105/52 S vom 
verkauft hat, ohne daß auf den Schrotthaufen durch Be- 22. März 1953/22. Juli 1954, BStBl. 1954 III S. 274, Slg. 
arbeitung (Trennen, Zerschneiden, Zerkleinern, Sortieren) Bd. 59 S. 173%). Das Finanzgericht wird bei der gebotenen 
gewonnene Schrotteile gelangt sind, käme für die Bfin. Zurückverweisung auch Gelegenheit haben, das beider- 
die Steuervergünstigung aus den gleichen Gesichtspunkten seitige Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz; zu 
in Betracht, aus denen ihr auch nach dem Bericht die würdigen, und im Hinblick auf die nunmehrige Rechts- 
Steuervergünstigung zugebilligt worden ist. Die Bezeich- auffassung des Senats gegebenenfalls durch Einschaltung 
nungen in den Verkaufsrechnungen hätten dann nur die eines unbeteiligten Prüfers festzustellen haben, ob in den 
Bedeutung einer steuerlich unschädlichen Umbenennung. einzelnen Veranlagungszeiträumen der vorhandene Buch- 
Als steuerlich schädliche Bearbeitung müßte es nach der in nachweis den Anforderungen des $ 14 Abs. 3 UStDB, 
den streitigen Veranlagungszeiträumen noch geltenden gegebenenfalls für die Veranlagungszeiträume 1954 und 
Rechtslage auch angesehen werden, wenn bei Beladen der 1955 der vom Finanzamt gewährten Erleichterung ent- 
Waggons für die Abnehmer der Bfin. mit Bedacht be- spricht. 
stimmte Sorten vorzugsweise aus dem Schrotthaufen aus- 
gesucht worden wären, da hierin ein damals noch steuerlich —____________ 
schädliches Sortieren erblickt werden müßte (vgl. auch s) StZBl. Bln. 1954 S. 1059. 
Hinweise auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 
Umsatzsteuer 
Urteil des BFH vom 11. Januar 1962 — V 186/59 U. 
(StZBI. Berlin 1962 S. 1006) 
Unternehmereinheit zwischen einer GmbH, deren Alein- 
gesellschafter und Alleingeschäftsführer der Ehemann ist, 
und einer KG, an der als persönlich haftender Gesellschafter 
der Ehemann und als Kommanditistin die Ehefrau beteiligt 
sind, wenn die Ehegatten im Güterstande der allgemeinen 
Gütergemeinschaft leben. 
UStG 8 2 Abs.1 Satz 2; StAnpG 8 11 Ziff. 5; BGB $8 717, 
738, 1438. 1439, 1520, 1522; HGB 88 105 Abs. 2, 161 Abs.2. 
(BStBl. 1962 III S. 150) 
Wohnungsbauprämie 
Urteil des BFH vom ?. Februar 1962 — VI 64/61 U. 
(StZBI. Berlin 1962 S. 1006) 
1. Die für Einzahlungen auf einen Wohnbau-Sparvertrag 
gewährten Wohnungsbauprämien müssen zurückgezahlt 
werden, soweit das Sparguthaben und die Wohnungs- 
bauprämien weder unmittelbar noch mittelbar zum 
Wohnungsbau gemäß 8 2 Abs. 1 Ziff. 3 WoPG verwendet 
werden, 
Das Finanzamt muß zu Unrecht gewährte Wohnungs- 
bauprämien zurückfordern, wenn es von der nicht ver- 
tragsgemäßen Verwendung eines Sparguthabens und 
der Wohnungsbauprämien Kenntnis erhält, auch wenn 
das Geldinstitut keine Mitteilung nach 8 5 Abs. 2 WoPG 
gemacht hat. 
WoPG 1952 88 2 Abs.1 Ziff. 3, 5 Abs.2. 
(BStBl. 1962 III S. 175) 
F. Nichtamtlicher Teil 
Hinweise Druckfehlerberichtigung. 
auf Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt 
von Berlin, (StZBI. Berlin 1962 S. 1006) 
die von steuerlicher Bedeutung sind. 
(StZBI. Berlin 1962 8. 1006) Im Steuer, und Zollblatt für Berlin Nr. 35/62 vom 25. Mai 
ea  Fentlcht: 1962 ist auf Seite 931 im Inhalt und auf Seite 942 der nach 
sind veröffentlicht: dem Leitsatz des Urteils des, Bundesverfassungsgerichts 
AS re Men N ren Nr. En det e der an vom 24. Januar 1962 — 1 BvR 845/58 — abgedruckte Ge- 
„. 4. 1£ erordnung zur Än g der en, , . x RA E 
Sechsten, Neunten und Zehnten Verord- Setzesbezug wie folgt zu berichtigen: 
nung über Ausgleichsleistungen nach z 
dem Lastenausgleichsgesetz sowie der GewStG vom 1. Dezember 4936 (RGBI. I S. 979) i.d. F. 
Fünften Verordnung zur Durchführung des GewStG vom 30. April 1952 (BGBIl.I S.270) 8 8 
des Altsparergesetzes .... „4309| Ziff. 6. 
Schriftleitung: Landesfinanzamt Berlin, Berlin W 15, Kurfürstendamm 193-194; Fernruf: 91 0211, App. 126, 340. 
Verlag: Kulturbuch-Verlag GmbH., Berlin W 380, Passauer Straße 4; Fernruf: 24 06 71, 
Bezugspreis: monatlich 5,40 DM und Zustellgebühr; laufender Bezug nur durch die Post, 
Preis dieses Heftes 0,70 DM und Versandspesen; Einzelhefte nur beim Verlag. 
Druck: ICB 35383. Verwaltungsdruckerei Berlin. Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43. 4855a. 6.62 W
	        
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